Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161846/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 23.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F D, I, S, vom 4.12.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.12.2006, Zl. VerkR96-13935-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 1.12.2006, Zl. VerkR96-13936-2006, den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.10.2006, Zl. VerkR96-13935-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Die gegenständliche Strafverfügung vom 16.10.2006 wurde laut Postrückschein am 25.10.2006 – im Wege der Hinterlegung beim Postamt 4030 Linz – zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 8.11.2006.  

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 9.11.2006 - somit um einen Tag verspätet - zur Post gegeben (Datum des Poststempels).

Dies ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Der Umstand, dass der Berufungswerber zu den Zustellzeitpunkten schon außer Haus gewesen ist und erst am Abend wieder zurückgekehrt ist, ändert nicht an dieser Beurteilung. Die Ausnahmewirkung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz kommt nur dann zum Tragen, wenn der Empfänger wegen einer zusammenhängenden Ortsabwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Eine bloße Verhinderung der Abholung des Schriftstückes infolge der täglichen Arbeitszeit gilt nicht als Ortsabwesenheit im Sinne der zitierten Bestimmung. Die Kenntnisnahme des Zustellvorganges ist gegenständlich rechtzeitig erfolgt, dies hat der Berufungswerber dadurch zum Ausdruck gebracht, als er angegeben hat, dass ihm durch die Hinterlegung einer Mitteilung im Postfach der zweite Zustellversuch und in einer weiteren Mitteilung die Hinterlegung des Schriftstückes am Postamt 4030 Linz angekündigt worden sei. Eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle hat der Berufungswerber im Übrigen nicht behauptet.

Er hat im gesamten Verfahren auch keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. waren solche im Ermittlungsverfahren nicht festzustellen, weshalb die Strafverfügung als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist.

Die Rechtswirksamkeit der Zustellung wird auch nicht davon abhängig gemacht, ob und wann eine rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird. Auch die Unkenntnis der Frist zur Einbringung der Einsprüche führt nicht zur Unzulässigkeit der Zurückweisung verspäteter Einsprüche. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht (auch) ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

Der vorliegende Einspruch vom 9.11.2006 wurde demnach nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und es war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches der verspätet beeinspruchten Strafverfügung als unbegründet abzuweisen. 

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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