Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521520/2/Zo/Da

Linz, 07.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D F, geb., W, vom 4.12.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 20.11.2006, VerkR22-1-202-2006, wegen Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 4 Abs.3 und Abs.7 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Bescheid aufgetragen, eine Nachschulung innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren und seinen Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung umgehend der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorzulegen. Unter einer Nachschulung ist ein verkehrspsychologischer Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker in der Probezeit zu verstehen.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 21.7.2006 um 0.53 Uhr einen näher bezeichneten PKW mit einem Atemalkoholgehalt von 0,09 mg/l gelenkt hat.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass der gemessene Atemluftwert von 0.09 mg/l seiner Meinung nach kein Verstoß gegen das Gesetz, sondern ein unabwägbarer Faktor im Zusammenhang mit der Entstehung von Blutalkohol sei. Der Alkoholgehalt von 0,09 g/l sei nur so zu erklären, dass er vor der Heimfahrt ca. 1 l Fruchtsaft getrunken habe, welcher bekanntermaßen einen Gärungsprozess auslöse und somit "Alkohol" im geringsten Maße produziere. Er habe dies bereits den Polizeibeamten gesagt, doch hätten ihm diese keine Glauben geschenkt. Auch durch seinen mehrstündigen Aufenthalt in einem Bierzelt könne die Atemluft geringfügig über die Aufnahme von Alkohol durch die Hautporen beeinflusst worden sein. Der festgestellte, sehr geringe Alkoholgehalt könne nicht durch den einen von ihm getrunkenen Radler um ca. 19.00 Uhr im Beisein seiner Eltern erklärt werden, sondern nur durch die genannte Einnahme von Fruchtsäften bzw. des Mundsprays.

 

Er sei als Leistungssportler am Schigymnasium in S und komme höchstens jedes zweite Wochenende nach Hause, weshalb es für ihn sehr schwierig sei, die angeordnete Nachschulung zu absolvieren. Als Schispringer sei er fast den gesamten Winter unterwegs und es sei schwierig, Zeit für die Nachschulung zu finden. Außerdem verfüge er als Schüler über kein eigenes Einkommen und auch seine Eltern seien kaum in der Lage, die Nachschulung zu bezahlen, da sie ohnehin seine Schule in S und die Ausbildung seiner drei Geschwister finanzieren müssten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Verhandlung war deshalb nicht erforderlich. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 21.7.2006 um 0.53 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Strobl in Höhe des Hauses Bürglstraße Nr. 20. Ein mit dem geeichten Alkomat E962 um 1.10 Uhr bzw. 1.12 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen Atemluftalkohol von 0,09 mg/l (niedrigerer Wert). Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B am 7.2.2005 ausgestellt, seine Probezeit dauert bis 4.12.2007.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs.3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs.8 vorliegt.

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist gem. § 4 Abs.3 FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von 1 Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gem. § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat als Besitzer eines Probeführerscheines einen PKW gelenkt, wobei der Atemluftalkoholgehalt 0,09 mg/l betragen hat. Dazu ist anzuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung des Alkoholgehaltes ist. Eine Widerlegung des Messergebnisses wäre nur durch eine Blutabnahme möglich (siehe z.B. VwGH vom 27.1.2006, 2005/02/0321). Eine solche hat der Berufungswerber jedoch nicht durchgeführt.

 

Richtig ist, dass der gemessene Atemluftalkoholgehalt nicht mit dem vom Berufungswerber eingeräumten Konsum eines Radlers ca. 6 Std. vor der Messung erklärt werden kann. Allerdings ist auch amtsbekannt, dass der vom Berufungswerber behauptete Gärungsprozess nach dem Konsum von 1 l Furchtsaft im Körper nicht so schnell abläuft und vor allem keine so große Menge an Alkohol erzeugt, dass bereits wenige Stunden nach dem Konsum dieses Fruchtsaftes eine relevante Alkoholmenge in der Atemluft gemessen werden könnte. Die Vermutung des Berufungswerbers, er habe Alkohol über die Haut in einem messbaren Ausmaß aufgenommen (weil er sich in einem offenbar "biergeschwängerten" Raum aufgehalten habe), muss als geradezu abenteuerlich bezeichnet werden. Letztlich ist das Messergebnis nur damit erklärbar, dass der Berufungswerber zumindest eine geringe Menge Alkohol konsumiert hat. Er hat damit gegen die Bestimmung des § 4 Abs.7 FSG verstoßen, weshalb gem. § 4 Abs.3 FSG von der Erstinstanz zwingend eine Nachschulung anzuordnen war.

 

Es ist durchaus verständlich, dass für den Berufungswerber auf Grund seiner häufigen Auslandsaufenthalte und des weit vom Wohnort entfernten Schulbesuches der Besuch einer Nachschulung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese Probleme stellen sich aber auch für andere Personen, welche sich zur Berufsausübung überwiegend weit von ihrem Wohnort entfernt aufhalten. Jedenfalls ist dem Berufungswerber der Besuch einer Nachschulung nicht unmöglich und auch zumutbar. Nachdem es sich bereits um den zweiten derartigen Vorfall handelt, bedarf es der Nachschulung offensichtlich, um beim Berufungswerber ein entsprechendes Verständnis für die strengen Alkoholbestimmungen für die Teilnehmer am Straßenverkehr zu schaffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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