Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521535/4/Zo/Da

Linz, 07.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E F, geb., N, vom 1.2.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 29.1.2007, Zl. 07/041267, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Antrag des Berufungswerbers vom 13.9.2006 bzw. 26.1.2007 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass eine nervenfachärztliche Stellungnahme und auch das amtsärztliche Gutachten die Nichteignung des Berufungswerbers ergeben hätten.

 

2. Der Berufungswerber brachte rechtzeitig eine Berufung gegen diesen Bescheid ein, welche erkennbar damit begründet wird, dass er seiner Meinung nach durchaus geeignet ist Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Aufforderung an den Berufungswerber, eine neuerliche fachärztliche Stellungnahme vorzulegen. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war ursprünglich im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B. Nach einem schweren Verkehrsunfall, bei welchem er ein Schädel-Hirntrauma erlitt, kam es zu einer Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung, welche im Jahr 2002 negativ verlief. Dementsprechend wurde ihm mit Bescheid vom 11.1.2002 die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G bis zur behördlichen Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. In weiterer Folge wurde die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers mehrmals überprüft, am 13.9.2006 bzw. 26.1.2007 beantragte er wiederum die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Bereits am 17.7.2006 legte der Berufungswerber eine nervenfachärztliche Stellungnahme vor, welche zusammengefasst ergab, dass beim Berufungswerber als Folge eines Schädel-Hirntraumas im Jahr 1998 ein organisches Psychosyndrom sowie eine motorische Aphasie und eine armbetonte Hemiparese rechts besteht. Der Untersuchte fühle sich zwar in kraftfahrspezifischer Hinsicht nicht beeinträchtigt, zum Untersuchungszeitpunkt waren die kraftfahrspezifischen Fähigkeiten aber nicht in ausreichendem Maße gegeben. In Kombination dieser neurologischen und psychiatrischen Ausfälle sind beim Berufungswerber die kraftfahrspezifischen Fähigkeiten nicht in ausreichendem Maße gegeben, weshalb aus nervenfachärztlicher Sicht keine befürwortende Stellungnahme für eine Erteilung der Lenkberechtigung abgegeben wurde.

Diese fachärztliche Stellungnahme wurde bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens am 21.7.2006 berücksichtigt, sodass auch im amtsärztlichen Gutachten eine Nichteignung festgestellt wurde. In diesem amtsärztlichen Gutachten wurde auch ausgesprochen, dass bei einem positiven neurologischen Facharztgutachten sowie einem positiven augenärztlichen Gutachten noch die Stellungnahme eines technischen Sachverständigen wegen allfälliger Ausgleichseinrichtungen erforderlich sei.

 

Auf der Grundlage dieses amtsärztlichen Gutachtens wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des UVS vom 27.2.2007 aufgefordert, binnen 4 Wochen eine neuerliche fachärztliche neurologische Stellungnahme betreffend seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorzulegen, dieser Aufforderung ist er aber nicht nachgekommen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus folgende Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung maßgebend:

 

Gemäß § 12 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, wenn die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird.

 

Gemäß § 12 Abs.2 FSG-GV sind Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen, trophischen und/oder neuropsychiatrischen oder neuropsychologischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, im Hinblick auf ihre kraftfahrspezifische Funktionsbeeinträchtigung und Prognose zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Lenkberechtigung nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

5.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.7.2006 zu Grunde, welches sich auf die nervenfachärztliche Stellungnahme von DDr. K vom 17.7.2006 stützt. Diese Stellungnahme beschreibt nachvollziehbar, weshalb beim Berufungswerber derzeit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist. Der Berufungswerber hat trotz schriftlicher Aufforderung keine neue fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, welche allenfalls eine andere Beurteilung ermöglichen würde, weshalb seine Berufung abzuweisen war.

 

Unabhängig davon steht es dem Berufungswerber frei, bei einer Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes neuerlich bei seiner Führerscheinbehörde die Erteilung der Lenkberechtigung zu beantragen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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