Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521613/2/Kof/Ps

Linz, 08.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. März 2007, Az. VerkR21-268-2007, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber aufgefordert wird, innerhalb von vier Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung  zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG,  BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16. April 2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat; VwGH vom 28. April 2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E, C1,  C1 + E,  C, C + E und  F – somit iSd § 1 Abs.1 Z8 und Z9 FSG-GV sowohl von  Lenkberechtigungen der Gruppe 1, als auch der Gruppe 2.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit einzuholen.   Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung  zu  entziehen.“

 

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Besitzer der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen – welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden – nicht mehr besitzt.

Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden  kann. 

Es müssen jedoch genügend begründete Bedenken bestehen, welche die Prüfung des  Vorliegens  solcher  Umstände  geboten  erscheinen  lassen;

VwGH vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0243; vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0230; vom 23. Oktober 2001, Zl. 2001/11/0272; vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0248; vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0035 und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0066.

 

Gemäß – im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen – Sachverhaltsbericht der PI F. vom 16. Jänner 2007 wurde am 22. Dezember 2006 um 18.20 Uhr  von einer namentlich bekannten Person Anzeige erstattet, dass sein Nachbar (= der Bw) die Musik außergewöhnlich laut aufgedreht habe. Zwei Beamte der PI F. fuhren zur Wohnung und konnten extrem laute Musik wahrnehmen.

Mit Hilfe der Mutter des Bw wurde die Wohnung mit einem Zweitschlüssel geöffnet.

Der Bw lag im Wohnzimmer auf dem Boden und schien zu schlafen.

 

Erst nach mehreren Versuchen konnte der Bw wachgerüttelt werden, wobei dieser augenscheinlich weder alkoholisiert, noch unter Suchtmittel- bzw. Tabletteneinfluss gestanden sein dürfte.

Sowohl der Bw selbst, als auch dessen Mutter haben angegeben, dass der Bw in letzter  Zeit  öfter  derartige  „Aussetzer“  gehabt  hätte.

 

Dieser  Sachverhalt  wurde  vom  Bw  in  der  Berufung  nicht  bestritten.

 

Der Bw hat in der Berufung (Seite 3, letzter Satz) sogar selbst „Gesundheitsprobleme im Zeitraum Herbst 2006 bis zum Vorfallstag“ eingeräumt.

Diese seien medizinisch weitgehend abgeklärt und medikamentös therapiert worden.

Der Bw bringt weiters vor, dass bei ihm im Herbst 2006 tatsächlich Blutarmut infolge Eisenmangel aufgetreten sei. Die „Kollapsneigung“ bestehe – siehe auch die gutachtliche Stellungnahme des Herrn Dr. H. E., Arzt für Allgemeinmedizin  in  F.  vom  7. April 2007  –  nur  bei  oder  vor  medizinischen  Eingriffen.

 

Der Bw ist – wie dargelegt – auch im Besitz von Lenkberechtigungen der Gruppe 2.

 

Im Verfahren betreffend die Lenkberechtigung sind die zusätzlichen Risiken und Gefahren, welche mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen  der  Gruppe 2  verbunden  sind,  besonders  zu  berücksichtigen –

vgl. § 3 Abs.3 FSG-GV sowie die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. 7. 1991 über den Führerschein (91/439/EWG), Anhang III – Z8.3,  Z9.5,  Z12.2,  Z17.2   ua.

 

Beim Bw wurden im Herbst 2006 Blutarmut infolge Eisenmangels sowie Kollapsneigung in zeitlicher Nähe zu medizinischen Eingriffen festgestellt und hatte der Bw – nach eigenen Aussagen sowie nach Aussagen seiner Mutter – mehrere „Aussetzer“.

 

Auf Grund der zusätzlichen Risiken und Gefahren, welche mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, bestehen daher Bedenken  iSd § 24 Abs.4 FSG, ob beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken  von  Kraftfahrzeugen  –  insbesondere  der  Gruppe 2  –  noch  gegeben  ist.

 

Eine diesbezügliche Untersuchung durch den Amtsarzt der erstinstanzlichen Behörde ist unumgänglich erforderlich,  wobei (vgl. VwGH vom 12.4.2000, 99/11/0336) eine Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides, festgesetzt wird.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen und spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG

 

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