Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521618/2/Ki/Da

Linz, 09.05.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, S, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J N, L, O, welche am 4.5.2007 zur Post gegeben wurde, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.4.2007, VerkR-06/056271, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

Bezüglich der Punkte I, II und III wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Bezüglich der Punkte IV und V wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  §§ 7, 24 Abs.1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG; § 29 Abs.3 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab 20.4.2007 entzogen, ihm das Lenken des Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 3 Monaten ausdrücklich verboten und das Recht aberkannt, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Weiters wurde er aufgefordert den Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern und es wurde weiters die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung stützt die Entscheidung auf ein Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.7.2006, Zl. 21 Hv 84/06w, wonach Herr S wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs.1, 87 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes sei für die Behörde erwiesen, dass er nicht verkehrszuverlässig sei und es wurde festgestellt, dass bei einem derartigen Verbrechen eine Entziehungsdauer von 1 Jahr nach Ansicht der Behörde durchaus gerechtfertigt wäre. Auf Grund des Umstandes, dass er sich seit seiner Verurteilung wohl verhalten habe, werde von der Behörde eine Entziehungsdauer von 3 Monaten als gerechtfertigt angesehen, nach der der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder unter Beweis stellen könne.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ersatzlos aufzuheben.

 

Es wird bemängelt, dass der angefochtene Bescheid keine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG enthalte. Danach wäre die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen. Die Behörde habe lediglich angeführt, dass sich der Berufungswerber seit seiner Verurteilung wohl verhalten habe. Unberücksichtigt sei geblieben, dass trotz der Verletzung zweier Personen nur eine bedingte Haftstrafe verhängt wurde. Dies resultiere insbesondere aus dem Umstand, dass letztlich auch im Urteil von einer unklaren Situation für Herrn S ausgegangen worden sei. Außerdem sei zu Gunsten von Herrn S die Möglichkeit eingeräumt, dass es zu den Tätlichkeiten seitens Herrn S gekommen sei, weil sein ihn begleitender Arbeitskollege von den letztlich Verletzten niedergeschlagen worden sei.

 

Völlig unberücksichtigt sei jedoch die Auflage seitens des Gerichtes, dass Herr S die von ihm zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits begonnene Gewalttherapie fortzusetzen habe, geblieben. Herr S sei dieser Auflage auch seither regelmäßig nachgekommen. Bereits durch diese nunmehr nahezu ein Jahr andauernde Therapie sei davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit und damit die Verkehrsunzuverlässigkeit von Herrn S nicht mehr gegeben sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.7.2006, 21 Hv 84/06w, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 6.5.2006 in Linz zwei genannten Personen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs.1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er sie mit einem Fixiermesser (Klingenlänge ca. 6 cm) attacktierte und zwar erlitt dadurch eine namentlich genannte Person eine ausgedehnte Schnittverletzung am linken Oberarm und eine weitere namentlich genannte Person eine Stichverletzung hinter dem linken Achselbereich. Er habe hiedurch die Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs.1, 87 Abs.1 StGB begangen und wurde hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 87 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs.1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, dem Berufungswerber wurde jedoch gem. §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, eine begonnene Gewalttherapie fortzusetzen und dem Gericht in monatlichen Abständen Nachweis darüber zu erbringen.

 

Ausdrücklich wurde in der rechtlichen Beurteilung im Gerichtsurteil ausgeführt, dass in beiden Fällen von der Wichtigkeit des betroffenen Körperteiles und der Dauer der körperlichen Beeinträchtigung her gesehen zu Gunsten des Beschuldigten nicht vom Eintritt einer schweren Körperverletzung auszugehen und im Hinblick auf die Verwirklichung des § 87 StGB nur ein Versuch nach § 15 Abs.1 StGB anzunehmen gewesen sei.

 

In Zusammenhang mit der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als mildernd im vorliegenden Falle der Versuch zu werten gewesen sei, erschwerend wären hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie zwei einschlägige Vorstrafen gewesen.

 

Das Gericht kam zur Auffassung, dass im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den durch § 87 Abs.1 StGB vorgegebenen Strafrahmen von 1 bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten als tat- und schuldangemessen gelte bzw. im Hinblick auf die bereits vorliegenden einschlägigen Vorstrafen und die nunmehr massive Vorgehensweise mit dem Erfolg, dass zwei Personen verletzt wurden, doch ein deutliches Abheben von der Mindeststrafe angezeigt war.

 

Das Gericht kam jedoch weiters zur Auffassung, dass beim Beschuldigten trotz der bestehenden Vorverurteilungen jedoch noch einmal die bloße Androhung der Vollziehung dieser der Tatschwere entsprechenden Freiheitsstrafe als ausreichend erscheint, um ihn in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es wurde daher die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer entsprechenden Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, wobei jedoch als flankierende Maßnahme angeordnet wurde, dass die begonnene Gewalttherapie fortzusetzen und dem Gericht in monatlichen Abständen hierüber Nachweis zu erbringen sei.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Berufungswerber vom 10.3.2000 bis 10.3.2001 die Lenkberechtigung bereits einmal in Zusammenhang mit einer Verurteilung nach dem SMG entzogen werden musste und er in weiterer Folge im Jahre 2001 wegen versuchter Körperverletzung und versuchter Sachbeschädigung verurteilt wurde, erstere Strafe wurde bereits endgültig nachgesehen, letztere ist bereits vollzogen worden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung gem. § 3 Abs.1 FSG ist, dass die Person verkehrszuverlässig ist.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs.1, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z9 FSG nicht bestritten wird. Der Berufungswerber wurde durch das Landesgericht Linz für schuldig befunden, er habe am 6.5.2006 zwei Personen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er sie mit einem Fixiermesser attackierte und beide Personen verletzte.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z9 FSG auszugehen.

 

Der Berufungswerber führt jedoch zu Recht aus, dass diese bestimmte Tatsache einer Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG zu unterziehen ist.

 

Dazu wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen. Weiters sind für die Wertung der bestimmten Tatsache die Gefährlichkeit der Verhältnisse sowie die verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen.

 

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Verkehrszuverlässigkeit sowohl zum Zeitpunkt der Tatbegehung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides sowie darüber hinaus für die Dauer der prognostizierten Zeit vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden darf. Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mind. 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht mehr zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden (VwGH 2006/11/0273 vom 27.3.2007).

 

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der Berufungswerber sowohl zum Tatzeitpunkt, das war der 6.5.2006, als auch zum derzeitigen Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig sein müsste, damit der Entzug der Lenkberechtigung bzw. die weiteren Anordnungen gerechtfertigt wären. Dies ist im Rahmen einer Wertung gem. § 7 Abs.4 FSG zu beurteilen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Verhalten des Berufungswerbers wohl als verwerflich anzusehen ist, verstärkt wird dies dadurch, dass letztlich zwei Personen verletzt wurden. Auch muss berücksichtigt werden, dass die Gewaltanwendung mit einem Messer gegen andere Personen eine Gefährlichkeit nach sich zieht, welche eine kritische Beurteilung der Charaktereigenschaft der betreffenden Person verlangt.

 

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Berufungswerber bereits weitere gerichtliche Verurteilungen vorgemerkt hat bzw. dass ihm im Jahr 2000 bereits einmal die Lenkberechtigung wegen einer gerichtlichen Verurteilung entzogen werden musste.

 

Andererseits entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine bedingte Verurteilung zu Gunsten der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Falle erachtete das Landesgericht Linz, dass mit einer bedingten Verurteilung das Auslangen gefunden werden konnte bzw. akzeptierte das Gericht auch, dass der Berufungswerber eine Gewalttherapie begonnen hat. Dass er diese fortführt, konnte er mit seinem Berufungsvorbringen durchaus glaubhaft machen.

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers ist auch zu berücksichtigen, dass letztlich keine schwere Körperverletzung iSd § 84 StGB festgestellt werden konnte bzw. dass ihm letztlich bloß ein Versuch der absichtlichen schweren Körperverletzung nachgewiesen werden konnte.

 

Auch der Umstand, dass sich der Berufungswerber seit seiner Verurteilung wohl verhalten hat, dies wurde auch von der Erstbehörde festgestellt, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

 

Es mag durchaus im konkreten Falle als vertretbar erscheinen, wenn bei einem derartigen Verbrechen, wie die Erstbehörde ebenfalls in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, eine Entziehungsdauer von einem Jahr durchaus gerechtfertigt wäre. In Anbetracht der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verkehrszuverlässigkeit jedoch bereits ab Vollendung der die bestimmte Tatsache auslösenden Tat zu berechnen und es ist seit diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr verstrichen. Würde man nunmehr eine weitere dreimonatige Entzugsdauer (gerechnet ab 20.4.2007) anordnen, so würde dies bedeuten, dass der Rechtsmittelwerber letztlich für eine Zeit von mehr als 14 Monaten als verkehrsunzuverlässig angesehen werden müsste, die durchgeführte Wertung hat jedoch ergeben, dass, insbesondere auch unter Berücksichtigung der mildernden Umstände, eine 12 Monate überschreitende Verkehrsunzuverlässigkeit nicht angenommen werden kann.

 

Demgemäß könnte unter Zugrundelegung einer zwölfmonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit eine solche bis zum 6.5.2007 angenommen werden, laut dargelegter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf jedoch die Entziehung der Lenkberechtigung im Falle des § 25 Abs.3 FSG nicht für einen Zeitraum von unter 3 Monaten ausgesprochen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von mehr als 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Entzugsbescheides nicht mehr festgestellt werden kann, weshalb der Berufung in den Punkten I, II und III Folge gegeben und diesbezüglich der angefochtene Bescheid behoben werden konnte.

 

6.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungs­bescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

In Anbetracht dessen, dass eine aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgeschlossen wurde, war dieser Bescheid sofort vollstreckbar und daher bestand die Ablieferungspflicht des Führerscheines ex lege.

 

6.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Festgestellt wird, dass es sich bei der Frage, ob die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen werden soll, zunächst um eine Prognoseentscheidung handelt. Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliegt, so ist aus den dargelegten Gründen grundsätzlich einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Es war daher auch in diesem Punkt der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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