Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230496/2/Br

Linz, 05.03.1996

VwSen-230496/2/Br Linz, am 5. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn V P, zuletzt whg. B, W, vertreten durch die Rechtsanwälte DDr. N, Dr. N, P W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom 25. Jänner 1996 Zl.: Sich96-79-1995-WIM/MR, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als in den Spruch nach der Wortfolge ....'beim Gemeindeamt W' einzufügen ist "als Meldebehörde" angemeldet zu haben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er vom 2.2.1995 bis 13.2.1995 in Österreich, W, B, Unterkunft genommen gehabt habe ohne sich innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen beim Gemeindeamt W angemeldet zu haben.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M vom 23.2.1995, GZP 330/95-Gi, als erwiesen anzusehen.

Sie bringen anwaltlich vertreten, in Ihren im Zuge eines gegen die behördliche Strafverfügung vom 22.3.1995 eingebrachten Einspruches zu Ihrer Rechtfertigung im wesentlichen vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben, da Ihnen die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 4 Meldegesetz zugutekomme. Sie haben in der Wohnung Ihrer Eltern Unterkunft genommen, weshalb gemäß § 1 Abs. 4 Meldegesetz Ihre Eltern Unterkunftgeber seien. Ihre Mutter hätte innerhalb der Frist gemäß § 8 Abs. 2 Meldegesetz eine entsprechende Mitteilung gemacht und gemeinsam mit Ihnen die Anmeldung vorgenommen. Als Sohn der Unterkunftgeber und Verwandter in absteigender Linie seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 22 Abs.4 Meldegesetz gegeben. An der Straflosigkeit könne weder der Umstand, daß Sie von Gendarmeriebeamten betreten wurden, noch der Umstand, daß die Anmeldung unrichtigerweise von Frau C R als Unterkunftgeberin unterzeichnet wurde, etwas ändern, da Ihre Mutter von der Anmeldung am 13.2.1995 in Kenntnis gesetzt worden sei, womit sich für Sie eine Anzeige nach § 8 Abs. 2 Meldegesetz erübrigt habe. Die Straflosigkeit gemäß § 22 Abs. 4 Meldegesetz könne übrigens nicht davon abhängig sein, daß innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 Meldegesetz von anderen Personen Anfragen und Mitteilung an die Meldebehörden bezüglich Meldepflicht erstattet wurden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Meldegesetz ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt. Dieser Gesetzesbestimmung haben Sie somit erwiesenermaßen zuwidergehandelt, da in Ihren Rechtfertigungsangaben nicht dargelegt wurde, daß Sie während des Deliktszeitraumes bereits in einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet aufrecht meldepolizeilich gemeldet waren. Es konnte daher auch das Privileg des § 2 Abs.3 Meldegesetz nicht zur Anwendung gelangen.

Ihrer Argumentation im Hinblick auf § 8 Abs. 2 iVm. § 22 Abs.4 des zitierten Gesetzes kann im übrigen deswegen nicht gefolgt werden, da diese Normanordnung samt der vorgesehenen Rechtsfolge ausschließlich den Unterkunftgeber trifft, wobei es ebenso unerheblich ist, auf welchem Rechtstitel die Unterkunftnahme erfolgte. Aufgrunddessen war auch die von Ihnen beantragte Einvernahme Ihrer Mutter M P als Zeugin für dieses Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant. Es gibt weiters keinen Grund, an der unbedenklichen Zeugenaussage des Anzeigelegers Insp. G, welche dieser nach Erinnerung an seinen Diensteid gemacht hat, zu zweifeln.

Das Ermittlungsverfahren hat somit vielmehr ergeben, daß Sie sich nach Ihrer Unterkunftnahme in W, B, vom 2.2.1995 nicht binnen drei Tagen danach sondern verspätet und damit gesetzwidrig erst am 13.2.1995 beim Gemeindeamt W polizeilich angemeldet haben.

Die gegen Sie verhängte Geldstrafe wurde innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, im gegenständlichen Wiederholungsfall von S 30.000,-- sowie unter Bedachtnahme auf § 19 VStG., BGBl. 52/1991 i.d.g.F., festgesetzt. Bei der Strafbemessung wurde das Ausmaß Ihres Verschuldens entsprechend berücksichtigt, wobei im Hinblick auf ein gegen Sie im Deliktszeitraum anhängig fremdenpolizeiliches Verfahren, die Nichteinhaltung der melderechtlichen Bestimmungen von erheblicher Bedeutung war.

Sie sind laut Auskunft Ihres Rechtsvertreters derzeit ohne Beschäftigung und wird Ihr Lebensunterhalt von den Eltern bestritten.

Im übrigen ist aufgrund der gepflogenen Ermittlungen davon auszugehen, daß Sie ledig, ohne Sorgepflichten und vermögenslos sind. Als straferschwerend ist eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe zu werten. Als strafmildernd war ferner kein Umstand zu werten. Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt darin aus wie folgt:

"Gegen den Bescheid der BH Wels-Land vom 25.1.1996, zugestellt am 30.1.1996, erhebe ich B E R U F U N G an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Ich fechte diesen Bescheid zur Gänze aus folgenden Gründen an:

Ich habe im erstinstanzlichen Verfahren meinen Standpunkt mehrfach dargetan. Soweit meiner Argumentation nicht gefolgt wurde, sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht zutreffend:

Nach den einschlägigen Normen des Meldegesetzes und den darauf aufbauenden Begriffsbestimmungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß Unterkunftgeber meine Eltern gewesen sind, da diese mich in der von ihnen gemieteten Wohnung aufgenommen haben, hinsichtlich der ihnen neben der Sachinhabung auch der ausschließliche Rechtsbesitz der auch den Vermieter von einer Benützung des Mietobjektes ausschließt zukam (§ 1 Abs. 4 MeldeG: "Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt").

Aufgrund dieser engen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Unterkunftgeber und Unterkunftnehmer ist auf § 22 Abs. 4 MeldeG Bedacht zu nehmen. Wenn die erstinstanzliche Behörde hiezu ausführt, daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall deshalb nicht angewendet werden könne, da die dort angeführte Rechtsfolge ausschließlich den Unterkunftgeber trifft, ist dies unzutreffend: Nach der zitierten Norm wird ausdrücklich angeordnet, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Zif.1 des § 22 nicht vorliegt; nach § 7 MeldeG trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer, sodaß dieser die Meldepflicht gemäß § 3, die in § 22 Abs.1 Zif.1 angesprochen ist, zu erfüllen hat und somit auch seine eigene Strafbarkeit nicht gegeben ist, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs.4 gegeben sind.

Der Bestimmung des § 22 Abs.4 MeldeG kann die gesetzgeberische Absicht entnommen werden, daß zwischen Verwandten in gerader Linie die Außerachtlassung der 3-Tages-Frist ohne Folgen bleiben soll, wenn der Unterkunftgebende nahe Verwandte innerhalb der nächsten 14 Tage eine Mitteilung an die Meldebehörde erstattet. Der wesentliche Grund für die Straflosigkeit ist der Umstand, daß es tatsächlich, wenn auch etwas verspätet - zu einer Anmeldung kommt und damit das öffentliche Interesse an einem geordneten Meldewesen nicht gefährdet worden ist. Die im § 22 Abs.4 MeldeG angeführte Meldung gemäß § 8 Abs.2 ist jedoch entbehrlich, wenn die Meldebehörde auf andere Art und Weise von der Unterkunftnahme erfährt. Es wäre unbillig und sachlich von bloßen Zufälligkeiten des äußeren Geschehensablaufes abhängig - was auch Bedenken hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes begründet -, wollte man in Fällen wie dem vorliegenden einem Meldepflichtigen die Straflosigkeit verweigern, obwohl ohne die zwischenzeitig zufällig erfolgte Information der Meldebehörde jedenfalls Straffreiheit eingetreten wäre.

Darüber hinaus ist zu bedenken, daß zum Zeitpunkt der Betretung am 7.2.1995 die Meldefrist erst am Vortag abgelaufen ist - (der 5.2.1995 war ein Sonntag, sodaß das Fristende erst am 6.2.1995 eingetreten ist). Auch unter Berücksichtigung der o.a. Umstände ist das Verschulden des Beschuldigten noch als geringfügig zu werten, wobei überdies keinerlei negativen Folgen damit verbunden waren (auch zum Zeitpunkt der Anmeldung war die Frist für die Straflosigkeit noch lange nicht abgelaufen!).

Der Beschuldigte stellt daher den A N T R A G , das Verwaltungsstrafverfahren Sich96-79-1995-WIM/MR einzustellen; in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

W, am 13.2.1996 V P" 3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

Zumal einerseits eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und andererseits ein diesbezüglicher gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl.

Sich96-79-1995-WIM/MR. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Weise.

5. Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber zur fraglichen Zeit "polizeilich" unangemeldet an der angeführten Adresse bei seinen Eltern Unterkunft bezogen hatte. Der Berufungswerber ist volljährig. Gegen ihn war bzw. ist seit 5.12.1994 ein bis zum 28.11.1998 rechtswirsames Aufenthaltsverbot erlassen. Eine Anmeldung erfolgte lt. dem im Akt erliegenden Meldezettel erst am 13.

Februar 1995. Dieser Meldezettel wurde vom Berufungswerber und der Unterkunftgeberin R C unterschrieben.

Der Berufungswerber wurde bereits am 2.6.1993 wegen einer Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann grundsätzlich auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

Demnach ist nach § 3 Abs.1 Meldegesetz jemand der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 7 Abs.1 trifft diese Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

Gemäß § 22 Abs.1 iVm Abs.7 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Wiederholungsfall bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder.........(Abs.1 leg.cit.).

5.1.2. Angesichts dieser klaren Rechtslage ist für den Berufungswerber mit seinem Hinweis auf § 22 Abs.4 leg.cit.

schon deshalb nichts zu gewinnen weil die Behörde eben (auch) nicht durch Mitteilung des Unterkunftgebers fristgerecht von der Unterkunftnahme Kenntnis erlangt hatte.

Hinsichtlich der Verpflichtung nach § 8 Abs.2 leg.cit. ist Normadressat der Unterkunftgeber. Diese hier normierte Frist stellt auf einen Zeitpunkt ab, ab welchem für einen Unterkunftgeber "Grund zur Annahme" besteht, daß (s)ein Unterkunftnehmer die Meldepflicht nicht erfüllt hat. Es ist hier nur schwer nachvollziehbar, daß mit dieser Regelung der Frist im § 3 Abs.1 MeldeG faktisch derogiert sein sollte.

Die Regelung im § 22 Abs.4 leg.cit. kann daher nur für den Fall einer Anmeldung des Meldepflichtigen einen verwandten Unterkunftgeber binnen drei Tagen zum Tragen kommen. Dieses läßt sich letztlich auch aus dem letzten Satz des § 22 Abs.4 schließen. Sohin kann ein Eingehen auf den Umstand, daß auf dem Meldezettel letztlich als Unterkunftsgeberin C R aufscheint, welche offenbar nicht als Verwandte im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu qualifizieren sein dürfte, unterbleiben. Auch dem Hinweis des Berufungswerbers auf in diesem Zusammenhang "verfassungsrechtliche Bedenken" vermag nicht gefolgt werden.

5.2. Es trifft wohl zu, daß die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 VStG erster Satz). Dem Berufungswerber könnte wohl noch gefolgt werden, daß hier mit der Übertretung - nämlich bloß einer wenige Tage verspäteten meldebehördlichen Anmeldung - in der Regel nur unbedeutende nachteilige Folgen verbunden sein könnten.

Bei einem Fremden betreffend wird aber dies in der Regel schon zu verneinen sein. Für den Ausspruch einer Ermahnung bedarf es aber zusätzlich noch des Vorliegens eines bloß geringen Verschuldens. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, zumal der Berufungswerber schon auf Grund einer bereits einschlägigen Bestrafung über die melderechtlichen Verpflichtungen umfassendes Bewußtsein haben mußte. Hier ist vielmehr von einem ganz bewußten "in Kauf nehmen" der Übertretung auszugehen. Das Motiv dafür kann hier wohl nur unschwer im bestehenden Aufenthaltsverbot erblickt werden. Es kann sohin von der vorsätzlichen Begehungsweise und daher von keinem allenfalls bloß geringen Verschulden ausgegangen werden.

5.3. Gemäß den Materialien zum Meldegesetz (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 418 der Beilagen Seite 9 bis 17) ist Sinn und Zweck dieser Rechtsmaterie, neben sicherheitspolizeilicher Aspekte, das Meldewesen auch Grundlage für die Erstellung der Wählerevidenz, sowie verschiedenartiger statistischer Belange hat. Somit ist der Regelungszweck als Teil der Sicherheitspolizei auch in fremdenrechtlichen Aspekten gelegen.

5.3.1. Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, der über die von der anzumeldenden Person zur Unterkunftnahme benützten Räume, Liegenschaften etc.

unmittelbare faktische (nicht unbedingt auch rechtliche) Verfügungsgewalt hat, und es zumindest duldet, daß diese Person bei ihm Unterkunft nimmt. In welcher zivilrechtlichen Form, ob gegen Entgelt oder unentgeltlich sich das Unterkunftsverhältnis darstellt, ist demnach ebenfalls gleichgültig.

5.3.2. Zuletzt sei auch noch darauf hinzuweisen, daß das Meldesystem seiner Aufgabe nur gerecht werden kann, wenn der jeweilige Aufenthalt einer bestimmten im Bundesgebiet wohnhaften Person erforderlichenfalls jederzeit festgestellt werden kann. Mangels eines zentralen österreichischen Melderegisters ist es daher auch unumgänglich, den Abzumeldenden zu verpflichten, anläßlich eines Unterkunftswechsels die Ortsgemeinde seiner nächsten, der polizeilichen Anmeldeverpflichtung unterliegenden Unterkunft anzugeben, um im Falle von behördlichen oder privaten Nachforschungen einen Hinweis darüber zu erhalten, im Bereiche welcher der zahlreichen Meldebehörden diese Nachforschungen sinnvoll fortgesetzt werden können. Diese gesetzlichen Interessen treffen im besonderen Ausmaß auf die polizeiliche Anmeldung von Fremden zu.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der im allgemeinen bis zu 10.000 S reichende Strafrahmen, hier handelt es sich bereits um einen Wiederholungsfalls, sodaß bereits der Strafrahmen bis 30.000 S offen ist, hier bloß im untersten Bereich ausgeschöpft wurde. Angesichts der Anwendung der qualifizierten Strafnorm kommt hier der straferschwerede Umstand der einschlägigen Vormerkung jedoch nicht zum Tragen. Im Hinblick auf die zusätzlich vorsätzliche Begehungsform kann aber selbst bei unterdurchschnittlichem Einkommen des Berufungswerbers dem hier verhängten Strafausmaß objektiv nicht entgegengetreten werden. Der Bestrafung bedarf es insbesondere aus Gründen der Spezialprävention. Der Berufungswerber hat Angehörige in Österreich, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß der Berufungswerber nach Ablauf seines Aufenthaltsverbotes wieder mit dem Meldewesen in Beziehung kommen könnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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