Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162088/2/Zo/Jo

Linz, 15.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D G, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt L A, A, vom 01.03.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 05.02.2007, Zl. VerkR96-522-2006, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85, zu Recht erkannt:

 

         I.      Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

       II.      Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

      III.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 21 VStG

zu III.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er, wie bei einer Kontrolle am 07.09.2005 um 17.10 Uhr in Leopoldschlag, auf der B 310 bei Strkm. 55,270 festgestellt worden sei, als Lenker des LKW, mit dem Anhänger

 

1)     das Schaublatt vom 02.09.2005, 05.55 Uhr bis 04.09.2005, 21.22 Uhr über den Zeitraum für den es bestimmt ist hinaus verwendet habe

2)     das Schaublatt vom 05.09.2005, 04.20 Uhr bis 06.09.2005, 05.12 Uhr über den Zeitraum für den es bestimmt ist hinaus verwendet habe sowie

3)     das Schaublatt vom 06.09.2005, 05.20 Uhr bis 07.09.2005, 06.30 Uhr über den Zeitraum für den es bestimmt ist hinaus verwendet habe

 

obwohl die Schaublätter nur für einen Zeitraum von 24 Stunden verwendet werden dürfen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 drei Geldstrafen zu jeweils 25 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber vorerst geltend, dass sich sein Einspruch gegen alle drei im nunmehrigen Straferkenntnis behandelten Punkte richte. Aus den Schaublättern gehe zweifelsfrei hervor, dass es zu keiner Überschreibung gekommen ist, weil sich der LKW in dieser Zeit jeweils im Ruhezustand befunden habe. Durch einen Blick auf die Schaublätter sei ersichtlich, dass die Auswertung der Schaublätter dadurch nicht erschwert sei. Die Lenk- und Ruhezeiten seien eindeutig erkennbar und die Verwertbarkeit der Schaublätter nicht eingeschränkt.

 

Zweck der Regelung betreffend der Handhabung der Schaublätter sei die Vermeidung der Überschreitung von Lenkzeiten sowie die Möglichkeit der Kontrolle bzw. Feststellung und Ahndung von entsprechenden Überschreitungen. Diese Ziele habe der Berufungswerber in keiner Weise vereitelt.

 

Die bemängelten Zeiten auf den Schaublättern würden Zeiträume betreffen, in welchen sich der LKW in Deutschland befunden habe. Die deutschen Verfolgungsbehörden, insbesondere das Bundesamt für Güterverkehr, würden darauf Wert legen, dass die einzelnen Schaublätter zeitlich ohne Unterbrechung vorliegen. Deshalb habe der Berufungswerber die Schaublätter stets erst nach Beendigung seiner Ruhezeiten ausgewechselt. Da seine täglichen Lenkzeiten jeweils zu unterschiedlichen Zeiten beginnen, sei es sicher nicht sinnvoll, dass er jeweils genau nach 24 Stunden seinen Schlaf unterbreche, beim LKW die Schaublätter wechsle und dann die Ruhezeit fortsetze. Von einer deutschen Verwaltungsbehörde habe er außerdem die Auskunft erhalten, dass derartige Fälle nicht geahndet werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten LKW. Bei einer Kontrolle wurden die gegenständlichen Schaublätter von der Exekutive ausgewertet und dabei unter anderem festgestellt, dass auf einem Schaublatt keine ausreichende Unterbrechung nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eingehalten wurde. Weiters wurde eben bei den im Spruch angeführten Schaublättern festgestellt, dass der Berufungswerber diese länger als 24 Stunden im Kontrollgerät eingelegt hatte. Das Schaublatt vom 02.09.2005 war bis 04.09.2005, 21.22 Uhr eingelegt, das Schaublatt vom 05.09.2005 war von 04.20 Uhr bis 06.09.2005 um 05.12 Uhr eingelegt und das Schaublatt vom 06.09.2005 wurde von 05.20 Uhr bis zum 07.09.2005 um 06.30 Uhr verwendet. Es waren damit alle drei Schaublätter überschrieben, wobei allerdings auf den Schaublättern (insbesondere aus dem Kilometeraufschrieb) erkennbar ist, dass die Schaublätter tatsächlich nur mit Ruhezeit überschrieben wurden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

5.2. Aus den im Akt befindlichen Schaublättern ergibt sich, dass der Berufungswerber diese tatsächlich länger als 24 Stunden eingelegt hatte. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Bezüglich seines Verschuldens ist ihm allerdings nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Durch das Überschreiben der Schaublätter ausschließlich mit Ruhezeit wird die Auswertung der Schaublätter in keiner Weise beeinträchtigt, sonders es bleiben sämtliche Lenkzeiten und Ruhezeiten lückenlos nachvollziehbar. Der Berufungswerber wollte damit offenbar die Kontrolle nicht erschweren, sondern es hat sich das Überschreiben der Schaublätter nur daraus ergeben, dass er seine Ruhezeit nicht genau mit dem jeweiligen Ende des 24-Stunden-Zeiraumes ab Arbeitsbeginn beendet hat, sondern diese länger gedauert hat. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen haben damit keinerlei nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Diese Voraussetzungen liegen für die gegenständlichen Übertretungen vor, weil die Schaublätter lediglich mit einem geringen Zeitraum der täglichen Ruhezeit bzw. der Wochenruhezeit überschrieben wurden und die Auswertung der Schaublätter in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Diese Vorgangsweise wird auch von der Exekutive zum größten Teil gar nicht beanstandet. Es konnte daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden und der Berufung insoweit stattgegeben werden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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