Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162106/2/Zo/Da

Linz, 14.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W H, geb. , T, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7.3.2007, Zl. VerkR96-876-2007, wegen drei Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängten Geldstrafen werden zu allen drei Punkten auf jeweils 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt.

 

             Hinsichtlich Punkt 1 wird der Spruch dahingehend geändert, dass der   festgestellte Mangel in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist.

             Die angewendete Strafnorm wird für alle drei Punkte auf § 27 Abs.3 Z6            lit.b GGBG richtig gestellt.

 

II.                   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 20 VStG

Zu II.:   §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 5.2.2007 um 8.30 Uhr in Bad Leonfelden auf einer Freilandstraße bei der Grenzkontrollstelle Weigetschlag folgendes Gefahrgut befördert habe:

UN 1263, Farbe 3 II, 50 Liter sowie

UN 1866 Harzlösung 3 II, 6 Liter.

 

Er habe die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten werden weil,

1. die Ladung nicht entsprechend Abschnitt 7.5.7 ADR geladen war, da das Versandstück lose auf der Ladefläche stand. Dieser Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter der Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen;

2. er habe keine Feuerlöschmittel mitgeführt, obwohl jede Beförderungseinheit mit mind. 1 tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses oder der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Dieser Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen;

3. er habe kein Beförderungspapier mitgeführt. Dieser Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs.3 GGBG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 400 Euro zu 1. (Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden), 100 Euro zu 2. (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie 100 Euro zu 3. (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber erhob dagegen rechtzeitig eine Berufung wegen der Strafhöhe. Er habe einmalig Farbe innerhalb des Werkverkehrs transportiert, weil diese dringend benötigt worden sei. Die Höhe der Strafe würde seiner Meinung nach nicht zu den geringfügigen Übertretungen passen, weshalb er ersuchte, von einer Bestrafung abzusehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Von dieser konnte daher gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das angeführte Kraftfahrzeug und transportierte dabei die im Spruch genannten Gefahrgüter. Beim Versandstück handelte es sich um eine Palette mit diversen Lackdosen in einer Schrumpffolie, welches lose auf der Ladefläche stand und daher weder gegen seitliches noch gegen Verrutschen nach vorne oder hinten gesichert war. Der Berufungswerber führte keinen Feuerlöscher mit und hatte auch kein Beförderungspapier bei sich.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Die Schuldsprüche des angefochtenen Straferkenntnis sind damit in Rechtskraft erwachsen und es bleibt lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z6 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, und ist

a)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 bis 50.000 Euro oder

b)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gem. lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann.

 

5.2. Für die Strafbemessung kommt es daher wesentlich darauf an, in welche Gefahrenkategorie iSd § 15a GGBG die gegenständlichen Übertretungen einzustufen sind. Bezüglich der Punkte 2 und 3 hat die Erstinstanz diese zutreffend in die Gefahrenkategorie II eingeordnet, bezüglich der Ladungssicherung kommt es für die Zuordnung zur Gefahrenkategorie I oder II insbesondere darauf an, welche konkrete Gefahr von der mangelhaften Ladungssicherung ausgegangen ist. Dabei ist einerseits zu prüfen, inwieweit die Ladung mangelhaft gesichert war, andererseits auch, um welche Mengen von Gefahrengütern mit welchem Gefahrenpotential es sich handelte. Im gegenständlichen Fall war die Ladung zwar nicht ausreichend gesichert, andererseits war diese doch auf einer Palette mittels Schrumpffolie zusammengehalten und es handelte sich lediglich um geringe Mengen von Gefahrgütern, von denen kein besonders hohes Gefährdungspotential ausging. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die mangelhafte Sicherung dieser Palette in die Gefahrenkategorie II eingeordnet werden, sodass der gesetzliche Strafrahmen auch für diese Übertretung gem. § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG zwischen 100 und 4.000 Euro liegt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet die bisherige aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Weiters ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass lediglich relativ geringe Mengen von Gefahrgütern mit einem nicht besonders hohen Gefährdungspotential befördert wurden. Dem stehen keinerlei Erschwerungsgründe gegenüber, sodass gem. § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von jeweils 100 Euro um die Hälfte unterschritten werden konnte.

 

Die Erstinstanz hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Dieser Einschätzung hat der Berufungswerber nicht widersprochen, weshalb sie auch für die Berufungsentscheidung herangezogen werden kann. Die nunmehr bis zur halben gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzten Geldstrafen erscheinen nach Ansicht des UVS ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur genauen Einhaltung der Bestimmungen des GGBG anzuhalten. Ein vollständiges Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG erschien jedoch nicht möglich, weil der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben bei der Amtshandlung die Bestimmungen des ADR nicht gekannt hatte und deshalb die Mängel nicht beachtet habe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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