Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162123/21/Bi/Se

Linz, 20.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, H, vertreten durch RA Dr. E B, W, vom 22. März 2007, am 10. Mai 2007 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 5. März 2007, VerkR96-735-2007, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, aufgrund des Ergebnisses der am 10. Mai 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.500 Euro (18 Tage EFS) herabgesetzt wird.

 

II.  Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 150 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.900 Euro (23 Tagen EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 190 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. Mai 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechts­freundlichen Vertreters RA Dr. E B, der Behördenvertreterin P B und der Zeugen A L, T S, J L, M H, GI M P und RI D O durchgeführt. C K ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufung wurde auf die Strafhöhe eingeschränkt und die Berufungsentscheidung mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, sondern der Zeuge C K, der aus unerklärlichen Umständen nicht in der Anzeige aufscheine, obwohl er seine Lenkereigenschaft mehrmals gegenüber den Beamten deponiert habe. Diese seien aufgrund der Anzeige von Frau H der Meinung gewesen, er habe das Fahrzeug von W nach H gelenkt. Frau H habe sich aber insofern geirrt, als er sich zwar bei ihr die Autoschlüssel geholt, jedoch den Pkw nicht gelenkt habe. Er habe Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung aufgewiesen, aber nicht eingesehen, dass er einen Alkotest machen solle, wenn er den Pkw nicht gelenkt habe. Deshalb habe er auch den Alkotest verweigert. Er habe nicht gewusst, dass man auch in einem solchen Fall einen Alkotest nicht verweigern dürfe.

Zur Strafhöhe sei zu sagen, dass er Fertighausmonteur sei und drei Kinder im Alter von 3, 2 Jahren und 1 Jahr habe bei einem Einkommen von 1.200 Euro netto monatlich.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter ebenso gehört wurden wie die Vertreterin der Erstinstanz, und bei der die genannten Zeugen, bis auf den nicht erschienenen C K, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der Bw tatsächlich den Pkw nicht selbst gelenkt hat, obwohl er sich zuvor bei der Zeugin H die Autoschlüssel geholt hatte. Lenker des Pkw war der Zeuge C K. Der Bw hat aber unbestritten den Alkotest, zu dem er von GI P und RI O aufgrund von ebenfalls unbestrittenen Alkoholisierungssymptomen aufgefordert worden war, verweigert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat zur Strafbemessung erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz die finanziellen Verhältnisse des Bw wie von ihm angegeben gewertet hat. Der Bw hat eine einschlägige und noch nicht getilgte Vormerkung vom 14.11.2003 (1.455 Euro  wegen § 5 Abs.1 StVO 1960). Im Berufungsverfahren wurde bewiesen, dass der Bw tatsächlich das Fahrzeug nicht gelenkt hatte, was als mildernder Umstand heranzuziehen war.

Unter Bedachtnahme auf die genannten Umstände war die Strafe herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

1 einschlägige Vormerkung, PKW nicht gelenkt aber Verweigerung bestätigt – Bestrafung auf Strafhöhe eingeschränkt – Herabsetzung auch wegen Sorgepflicht für 3 Kinder

 

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