Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162165/2/Kei/Ps

Linz, 30.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der C L, S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. April 2007, Zl. VerkR96-3112-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Statt „haslacher Straße“ wird gesetzt „Haslacher Straße“ und

statt „Verwaltungsübertretungen“ wird gesetzt „Verwaltungsübertretung“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 7 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 14.11.2006 um 07.30 Uhr in 4150 Rohrbach, Kreuzung Stelzhamerstraße – Haslacher Straße als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Stelzhamerstraße den auf der haslacher Straße fahrenden Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens ‚Vorrang geben’ durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

90,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

40 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

9,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 99,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. April 2007, Zl. VerkR96-3112-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass zur Zeit des Zusammenstoßes des durch die Bw gelenkten KFZ mit dem durch J S gelenkten KFZ die rechte Blinkerlampe des durch J S gelenkten KFZ nicht geleuchtet hat.

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass vor dem erwähnten Zusammenstoß die rechte Blinkerlampe des durch J S gelenkten KFZ geblinkt hat. Das wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Bw und der Zeugin S L gestützt und das steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des J S.

Wegen dem zuletzt angeführten Aspekt wird das Verschulden der Bw durch den Oö. Verwaltungssenat ein bisschen geringer beurteilt als das durch die belangte Behörde erfolgt ist. Es wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass im Straßenverkehr damit gerechnet werden muss, dass ein Blinker eines KFZ nach einem erfolgten Abbiegevorgang noch eine gewisse Zeit blinkt (sog. Blinkerrückstellung).

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw werden berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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