Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230506/2/Br

Linz, 02.05.1996

VwSen-230506/2/Br Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Stefan S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 24. November 1995, Zl. St2246/95, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden ermäßigt wird. Der Schuldspruch wird jedoch vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 100 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt.

1.2. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß sie den Angaben des einschreitenden Sicherheitswachebeamten Glauben geschenkt habe. Dieser habe angegeben, daß der Berufungswerber sich lautstark unter den Fußballfans hervorgetan hätte und obszöne Schimpfworte von sich gegeben und dadurch die öffentliche Ordnung gestört hätte. Er habe trotz Abmahnung in diesem Verhalten verharrt.

2. In seiner fristgerecht erstatteten Berufung bestritt der Berufungswerber vorerst zumindest zum Teil auch den Tatvorwurf, brachte im Ergebnis aber schon darin zum Ausdruck, die Strafe möge reduziert werden.

3. Die Erstbehörde führt folglich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und in der abschließenden Stellungnahme verweist der Berufungswerber neuerlich auf seinen "bisherigen Einspruch", bringt aber abschließend neuerlich zum Ausdruck, daß die Strafe reduziert werden wolle.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war infolge einer 3.000 S nicht übersteigenden Strafe und mangels eines diesbezüglichen Antrages nicht zwingend durchzuführen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl.

St-2246/95.

5. Auch der unabhängige Verwaltungssenat hält die Angaben des Sicherheitswachebeamten als glaubwürdig. Diese werden schließlich nicht einmal vom Berufungswerber selbst konkret bestritten. Er vermeint etwa, daß bei Fußballfans andere Maßstäbe als bei sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen anzulegen seien. Ebenfalls spricht er davon, daß er ja nach der Abmahnung ruhig gewesen wäre und darzulegen gewesen wäre, wodurch die Ordnung tatsächlich gestört worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß ein obszönes Beschimpfen eines Sicherheitswachebeamten im Beisein von ca. 30 grölenden Fußballfans, ein versuchtes Aufhetzen eines Diensthundes und ein zur Seite-Schieben eines Polizeibeamten auf offener Straße sehr wohl als Ordnungsstörung zu qualifizieren ist.

6. Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." 6.1. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß unter 'Ordnung an öffentlichen Orten' nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann, eine Ordnung, die etwa durch Aufsehen oder durch einen Menschenauflauf gestört und in der Folge wiederhergestellt werden kann, somit die äußere öffentliche Ordnung. Es muß durch das fragliche Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise (vom Berufungswerber) gestört worden sein" (VfSlg. 4813/1964).

"Eine solche negative Veränderung ist schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte" (VfGH vom 25.

Jänner 1991, ZfVB 1992/460). Die Ordnungsstörung muß nicht zu Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein (VwSlg. 7527A/1969; VwGH vom 25.

November 1991, ZfVB 1993/130 sowie Hauer - Kepplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 388, Anm.7).

Das vom Berufungswerber - wenn auch allenfalls unter Beeinträchtigung von Alkohol und dem gruppendynamischen Effekt sich im Einklang von zahlreichen Fans zu wissen gesetzte, oben kurz beschriebene Verhalten, erfüllt objektiv den Tatbestand der Ordnungsstörung.

6.1.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2. Der Berufungswerber ist Student und verfügt folglich glaubhaft über kein nennenswertes Einkommen. Diese Umstände lassen eine Reduzierung der Geldstrafe auf 1.000 S berechtigt erscheinen. Zumal der objektive Tatunwert einer ordnungsstörenden Verhaltensweise nicht bloß unbedeutend ist und ein derartiges Verhalten in erhöhtem Ausmaß auf eine mangelhafte Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Interessen schließen läßt, bedarf es sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen einer doch spürbaren Bestrafung. Eine weitere Reduzierung der Strafe konnte somit nicht in Betracht kommen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war angesichts des unterdurchschnittlichen Einkommens im Verhältnis weniger zu ermäßigen, dh. sie war im Verhältnis zur nunmehr verhängten Geldstrafe höher anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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