Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521489/13/Zo/Jo

Linz, 15.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H J G, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E, L, vom 17.10.2006, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 03.10.2006, Zl. 06/394249, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

         I.      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

    Die Lenkberechtigung des Herrn H J G, geb. am , für die Klasse B wird wie folgt      eingeschränkt:

 

    Herr G hat sich in Abständen von drei Monaten einer ärztlichen             Kontrolluntersuchung zu unterziehen und spätestens bis 22.06.2007,             22.09.2007, 22.12.2007, 22.03.2008, 22.06.2008 sowie letztmalig bis       22.09.2008 der Führerscheinbehörde folgende Befunde im Original vorzulegen:

    Kontrolluntersuchung auf Drogenharn (Metabolite von Cannabis, Amphetamine        und Cocain) durch einen Facharzt für Labormedizin.

 

       II.      Die übrigen im mündlich verkündeten Bescheid angeführten Einschränkungen entfallen.

 

      III.      Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Vorlage der oben angeführten Befunde bis zum 22.12.2006 sowie 22.03.2007 rechtmäßig war.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z2 FSG und § 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 03.10.2006 die Lenkberechtigung des Berufungswerbers eingeschränkt und ihm die Vorlage von Laborbefunden im Abstand von drei Monaten beginnend am 22.12.2006 bis 22.09.2008 vorgeschrieben. In der formularmäßig ausgefertigten Niederschrift über die mündliche Verkündung dieses Bescheides wurde allerdings nicht angeführt, welche Befunde der Berufungswerber vorzulegen hat, weiters waren im Formular andere Auflagen angeführt, ohne eindeutig zu kennzeichnen, ob diese für den Berufungswerber gelten oder nicht.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zutreffend geltend, dass sich aus der Niederschrift vom 03.10.2006 nicht ergibt, welche Befunde tatsächlich vorzulegen sind. Weiters sei auch der Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt worden. Derartige Auflagen seien mit erheblichen Kosten verbunden und nur dann zulässig, wenn in irgendeiner Form eine Abhängigkeit von Suchtgift gegeben ist. Er habe in zwei Jahren insgesamt viermal Drogen konsumiert, weshalb keine Abhängigkeit vorliege. Ein bloß gelegentlicher Konsum von Rauschgift kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesundheitliche Eignung nicht in Frage stellen. Der Berufungswerber habe niemals in einem durch Rauschgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt, und der bloß viermalige Konsum in einem Zeitraum von zwei Jahren könne keine Abhängigkeit begründen.

 

3. Aufgrund des Berufungsvorbringens erließ die BPD Linz eine Berufungsvorentscheidung, in welcher die ärztlichen Kontrolluntersuchungen dahingehend näher konkretisiert wurden, dass ein negativer Drogenharn (Cannabis, Amphetamine und Cocain) durch einen Facharzt für Labormedizin vorzulegen sei. Die übrigen in der Niederschrift über den mündlich verkündeten Bescheid enthaltenen Auflagen wurden aufgehoben.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Berufungswerber rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.

 

4. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme am 18.01.2007 und einen Aktengutachtens der Landessanitätsdirektion vom 08.02.2007. Dazu wurde Parteiengehör gewahrt und der Berufungswerber aufgefordert, die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nochmals ergänzen zu lassen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt zur Gänze, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

5.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde am 9.7.2006 von Polizeibeamten im sogenannten "Cembran-Keller" kontrolliert, wobei bei ihm eine geringe Menge Kokain (0,3 g) vorgefunden wurde. Bei der Amtshandlung gab der Berufungswerber den Polizisten gegenüber an, dass er seit ca. 2 Jahren, zuletzt am 09.07.2006 Amphetamin und Ecstasy-Tabletten konsumiere.

 

Der Berufungswerber besitzt eine Lenkberechtigung der Klasse B, welche am 17.11.2000 zu Zahl F 00506/2000 von der BPD Linz erteilt wurde. Die BPD Linz nahm diesen Vorfall zum Anlass, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen und der Berufungswerber legte eine nervenfachärztliche Stellungnahme vom 14.09.2006 vor. Entsprechend dieser Stellungnahme habe er mit ca. 14 Jahren erstmals Cannabis konsumiert und in den letzten zwei Jahren ca. viermal sowohl Amphetamine als auch Kokain konsumiert. Es liege keine psychotische oder depressive Erkrankung vor und der Berufungswerber sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht drogenabhängig. Es sei daher keine Behandlung erforderlich und er sei aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit, dass er neuerlich Suchtmittel konsumieren werden nur als marginal einzuschätzen. Bei weiterer Aufrechterhaltung der Suchmittelkarenz sei der Berufungswerber geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Dieser nervenfachärztlichen Stellungnahme lag ein Laborbefund vom 12.09.2006 zu Grunde, bei welchem alle untersuchten Drogenparameter negativ waren. Es wurde allerdings ein Laborbefund vom 29.08.2006 nicht berücksichtigt, bei welchem der Harn verdünnt war und die Untersuchung auf Cannabinoide einen Wert von 5,05 ng/ml ergeben hatte.

 

Unter Berücksichtigung dieser beiden Laborbefunde sowie der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme kam der Amtsarzt der BPD Linz zusammengefasst zu der Beurteilung, dass regelmäßige Laboruntersuchungen hinsichtlich der Metabolite von Cocain, Amphetamin und Cannabis beim Berufungswerber im Abstand von drei Monaten für eine Dauer von 24 Monaten erforderlich seien.

 

Daraufhin erließ die BPD Linz den bereits angeführten mündlich verkündeten Bescheid, gegen welchen der Berufungswerber rechtzeitig eine Berufung erhoben hat. Die in weiterer Folge zugestellt Berufungsvorentscheidung ist aufgrund des Vorlageantrages des Berufungswerbers außer Kraft getreten.

 

Der Berufungswerber wurde vom UVS des Landes Oberösterreich aufgefordert, die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme ergänzen zu lassen (dies insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Aufrechterhaltung der Suchtmittelkarenz sowie unter Berücksichtigung der Drogenharnuntersuchung vom 29.08.2006). Dazu legte der Berufungswerber eine ergänzte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vor, welcher insgesamt vier Laboruntersuchungen zwischen 29.08.2006 und 16.01.2007 zu Grunde liegen. In dieser Stellungnahme führte der Facharzt aus, dass der Berufungswerber bei der ersten Untersuchung den Konsum von Cannabis verschwiegen habe und versucht habe, durch übermäßigen Flüssigkeitskonsum den Harn zu verdünnen um so den Cannabiskonsum bei der Laboruntersuchung zu verschleiern. Beim Berufungswerber liege keine psychiatrische Erkrankung vor und es gebe keinerlei Hinweise auf eine psychische oder physische Abhängigkeit. Aufgrund der nunmehr festgestellten 4 1/2-monatigen Abstinenz sei das Rückfallrisiko nur noch als marginal zu betrachten, weil beim Berufungswerber mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Umdenken stattgefunden habe.

 

Es wurde daraufhin ein Aktengutachten der Landessanitätsdirektion vom 08.02.2007 eingeholt, welches zusammengefasst ausführte, dass in der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme die Frage, ob der Berufungswerber einen Suchtmittelmissbrauch begangen habe, in keiner Weise beantworte. Weiters sei die befürwortende Stellungnahme lediglich im Fall der Drogenabstinenz ausgesprochen worden, wobei jedoch nicht ausgeführt wurde, ob bzw. in welcher Form diese Abstinenz kontrolliert werden müsse oder warum eine derartige Kontrolle nicht erforderlich sei. Weiters führte die Amtsärztin aus, dass die Angaben des Berufungswerbers zu seinem Suchtmittelkonsum insgesamt zweifelhaft seien, weil er auch den Cannabiskonsum relativ knapp vor der Untersuchung verschwiegen habe. Bei einem früheren gehäuften nachweislichen Drogenmissbrauch sei für die Erteilung der Lenkberechtigung eine Drogenfreiheit über mindestens sechs Monate erforderlich.

 

Dieses Aktengutachten wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht und er wurde neuerlich aufgefordert, eine entsprechende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen, welche die im Aktengutachten angeführten Punkte beantwortet. Trotz Fristerstreckung ist der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Anzuführen ist noch, dass ein Drogenlaborbefund vom 07.12.2006 sowie vom 07.03.2007 vorgelegt wurde, welcher jeweils negativ verlief.

 

6. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzunge für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

 

6.2. Der Berufungswerber wurde im Besitz einer geringen Menge Kokain betreten. Bei dieser Kontrolle gab er selber an, in den letzten zwei Jahren sowohl Kokain als auch Amphetamine konsumiert zu haben. In weiterer Folge hat er bei einer Laboruntersuchung versucht, den Konsum von Cannabis zu verschleiern und hat diesen Cannabiskonsum auch seinem Facharzt nicht bekannt gegeben. Daraus ist in freier Beweiswürdigung der Schluss zu ziehen, dass der Berufungswerber hinsichtlich seiner gesamten Angaben zum Suchtmittelkonsum eine Beschönigungstendenz aufweist, weshalb von einem gehäuften Suchtmittelmissbrauch in den letzten zwei Jahren vor der gegenständlichen Kontrolle auszugehen ist.

 

Entsprechend § 14 Abs.5 FSG-GV musste daher die bestehende Lenkberechtigung unter der Voraussetzung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme durch die Vorschreibung entsprechender Kontrolluntersuchungen eingeschränkt werden. Die vom Berufungswerber vorgelegte und ergänzte fachärztliche Stellungnahme schließt eine Suchtmittelabhängigkeit aus, auch die von der Amtsärztin in ihrem Aktengutachten geforderte sechsmonatige Suchtmittelabstinenz ist aufgrund der nunmehr vorliegenden Laborbefunde nachgewiesen, weshalb die Lenkberechtigung nicht entzogen werden muss. Allerdings verlangt § 14 Abs.5 FSG-GV eben zwingend ärztliche Kontrolluntersuchungen.

 

Die vom Berufungswerber vorgelegte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beantwortet trotz Aufforderung die Frage nicht, ob der Berufungswerber in der letzten Zeit gehäuft Suchtmittel missbraucht hat. Der Berufungswerber ist der Aufforderung, diesbezüglich am Ermittlungsverfahren durch Vorlage einer vollständigen und schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme mitzuwirken, nicht nachgekommen, weshalb eben aufgrund der bereits oben angeführten Beweiswürdigung von einem gehäuften Suchtmittelmissbrauch auszugehen ist. Die fachärztliche Stellungnahme ist auch insofern nicht nachvollziehbar, weil zwar einerseits eine Abstinenz für die Zukunft verlangt wird, der Facharzt aber in keiner Weise darlegt, ob und in welcher Weise bzw. warum eben diese Abstinenz nicht kontrolliert werden muss. Die Argumentation, dass der Berufungswerber in Zukunft deshalb keine Suchtmittel konsumieren werde, weil er seinen Führerschein aus beruflichen Gründen brauche, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil ihn dieser Umstand auch in der Vergangenheit nicht vom Suchtmittelkonsum abgehalten hat. Der Berufungswerber war offenbar "intelligent" genug, um zu erkennen, dass ein kurz vor der Laboruntersuchung Ende August stattgefundener Cannabiskonsum vermutlich noch im Harn nachgewiesen werden kann, weshalb er versuchte, die Harnprobe zu verfälschen. Er hat diesen Umstand auch seinem Facharzt verschwiegen. Dies lässt aber keineswegs den Schluss zu, dass der Berufungswerber auch "intelligent" und willensstark genug sein wird, in Zukunft keine Suchtmittel mehr zu konsumieren. Gerade dieser Manipulationsversuch ist ein Hinweis darauf, dass der Berufungswerber bei einer fehlenden externen Kontrolle seine vorherigen Konsumgewohnheiten rasch wieder aufnehmen würde. Auch aus diesem Grund sind weitere Kontrollen zur Sicherstellung der Suchtmittelabstinenz und damit zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig. Ein Zeitraum von zwei Jahren, in welchem die Abstinenz des Berufungswerbers überprüft werden muss, erscheint unter diesen Umständen angemessen.

 

Es war daher die Berufung unter Berücksichtigung der erforderlichen Spruchkorrekturen abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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