Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521555/9/Zo/Jo

Linz, 14.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geboren , L, vom 28.02.2007, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22.02.2007, Zl. FE-160/2006, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter folgenden Einschränkungen gegeben ist:

Der Berufungswerber hat ein Jahr lang alle drei Monate der Führerscheinbehörde folgende Befunde vorzulegen: Laborwerte hinsichtlich MCV, CD-Tect, GammaGT; sowie fachärztliche psychiatrische Behandlungsbestätigung.

Der Berufungswerber hat weiters zweimal innerhalb eines Jahres binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Behörde eine Drogenharnuntersuchung auf Cannabinoide vorzulegen.

 

Die Lenkberechtigung wird auf ein Jahr befristet erteilt, vor der Verlängerung hat der Berufungswerber eine Nachuntersuchung mit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zu absolvieren.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs.1 FSG, §§ 13 und 14 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers vom 22.02.2007 auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass ihm die Lenkberechtigung rechtskräftig bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung entzogen worden war und er zum damaligen Zeitpunkt eben nicht geeignet war, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Verlangsamung im Bereich des Reaktionsvermögens und die reduzierte Dauerbelastung durch die Nebenwirkungen eines Medikamentes hervorgerufen worden seien. Sein Facharzt habe deshalb auf ein anderes Medikament umgestellt, bei welchem diese Nebenwirkungen nicht auftreten. Er fühle sich daher jederzeit in der Lage, eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung vorzunehmen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10.04.2007 und eines amtsärztlichen Gutachtens der Landessanitätsdirektion vom 08.05.2007. Bezüglich der im Gutachten vorgeschlagenen Einschränkungen wurde der Mutter des Berufungswerbers in dessen Vertretung Parteiengehör gewahrt und der Berufungswerber erklärte sich mit diesen Einschränkungen einverstanden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde nach einem Alkoholdelikt im Jahr 2004 nach Ablauf der Entzugsdauer die Lenkberechtigung vorerst befristet auf zwei Jahre unter der Auflage regelmäßiger Kontrolluntersuchungen erteilt. Am 08.02.2006 legte er einen Blutbefund mit stark erhöhten Cannabinoid-Werten sowie einem erhöhten CD-Tect-Wert vor. Er wurde deshalb mit Bescheid vom 15.02.2006 aufgefordert, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich feststellen zu lassen. Das amtsärztliche Gutachten vom 12.04.2006 lautete auf "nicht geeignet", weshalb ihm mit rechtkräftigem Bescheid der BPD Linz vom 18.04.2006, Zl. FE-160/2006 die Lenkberechtigung bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist, entzogen wurde. Eine weitere amtsärztliche Untersuchung unter Berücksichtigung von aktuellen Laborwerten sowie einer psychiatrischen Stellungnahme und einer verkehrspsychologischen Untersuchung ergab am 19.12.2006 wiederum, dass der Berufungswerber nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

 

Am 22.02.2007 beantragte der Berufungswerber die Wiederausfolgung seines Führerscheines, dieser Antrag wurde von der BPD Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde der Berufungswerber aufgefordert, eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, welche am 10.04.2007 zusammengefasst zu dem Schluss kam, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sich stark verbessert haben und sich auch die persönlichkeitsbedingten Gegebenheiten günstig entwickelt haben. Dementsprechend sei er bedingt geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Unter Berücksichtigung dieser VPU sowie einer psychiatrischen Stellungnahme vom 16.02.2007 kam die Amtsärztin der Landessanitätsdirektion zu dem Schluss, dass der Berufungswerber nunmehr befristet und eingeschränkt geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Es wurden die im Spruch angeführten Einschränkungen empfohlen und diese damit begründet, dass entsprechend den fachärztlichen Stellungnahmen und dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung ein Zustand nach einer drogeninduzierten Psychose, vorwiegend wahnhaft, bei schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol vorgelegen sei. Deshalb seien regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen aufgrund der erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit und erhöhten Gefahr einer Exacerbation der Psychose erforderlich. Weiters sei auch eine weiterführende ambulante Nachsorgung notwendig. Wegen des regelmäßigen Drogen- und Alkoholkonsums in der Vergangenheit sei die Vorlage von Laborparametern erforderlich.

 

Dieses Gutachten bzw. die darin vorgeschlagenen Einschränkungen wurden der Mutter des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht, sie gab dazu am 14.05.2007 telefonisch bekannt, dass ihr Sohn mit diesen Einschränkungen einverstanden ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1)     die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2)     keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

5.2. Anzuführen ist vorerst, dass die von der Erstinstanz eingeholten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar waren. Die Abweisung des Antrages von der Erstinstanz erfolgte damit zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich zu Recht. Der UVS hat jedoch im Berufungsverfahren Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen, weshalb die nunmehr geänderten positiven Gutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Der Berufungswerber ist damit unter den festgelegten Einschränkungen wiederum geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken, weshalb ihm von der BPD Linz der Führerschein wieder ausgefolgt bzw. ein neuer Führerschein erteilt werden kann. Die vorgeschriebenen Einschränkungen sind in den Führerschein einzutragen, was zweckmäßigerweise von der BPD Linz als Führerscheinbehörde wahrzunehmen ist.

 

Die Einschränkungen sind aufgrund des schlüssigen Gutachtens der Landessanitätsdirektion, welches sich auf entsprechende fachärztliche Stellungnahmen und das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung stützen, erforderlich. Der Berufungswerber hat gegen diese Einschränkungen auch keinerlei Einwendungen erhoben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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