Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521556/15/Br/Bb/Ps

Linz, 07.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A P K M E, geb., H, L, vom 28.2.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.2.2007, AZ: F 06/141987, wegen Abweisung des Antrages auf Austausch eines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG und § 23 Abs.3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.2.2007, AZ: F 06/141987, wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 3.5.2006 auf Austausch seines Nicht-EWR-Führerscheines für die Klasse B abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages damit, dass das vom Bw vorgelegte Dokument eine Fälschung sei. Dies sei durch den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 23.5.2006, GZ – 1707/06 – AB 8, erwiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.2.2007. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels eines gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und sowie Durchführung ergänzender Erhebungen.

 

In Wahrung des Parteiengehörs des Oö. Verwaltungssenates vom 13.3.2007, Zl. VwSen-521556/2, gab der Bw am 20.3.2007 persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat - in Begleitung von Herrn Ing. W E, ausgewiesen durch FS Nr. der BPD Steyr - folgende Stellungnahme ab:

 

"Gemäß dem Schreiben des UVS vom 13.3.2007, VwSen-521566 möchte ich angeben, dass ich den als Fälschung bezeichneten Führerschein seit 25.9.2004 in ganz Europa und auch in den USA und Japan anstandslos verwendet habe.

 

Diese Lenkberechtigung bzw. der Führerschein wurde mir von der R K erteilt bzw. ausgestellt. Ich lege diesbezüglich nochmals das Original einer Beglaubigung vom 4.12.2006 zur Einsicht vor. Dieses befand sich aber schon im Akt der Behörde erster Instanz. Eine Übersetzung des Textes darf ich nun ebenfalls zum Akt legen. Die Übersetzerin war eine B H, wh. R (Adresse ist mir momentan nicht bekannt).

 

Ich kann nur nochmals beteuern, dass ich diese Lizenz bzw. das Dokument in dieser Form erhalten und selbst nicht manipuliert habe.

 

Erwähnen möchte ich noch, dass ich Mitglied der R vom Vater des nunmehrigen Präsidenten im K gewesen bin. Als Grund für meinen Asylantrag möchte ich noch erwähnt wissen, dass mich der nunmehrige Präsident der R K um einen Geldbetrag von 300.000 Dollar für seine politischen Interessen "einkaufen" wollte. Aufgrund meiner Weigerung ist es zu mehrfachen Tötungsdelikten in meinem familiären Umfeld gekommen. 

 

Ich bin seit 1979 in Besitz einer Lenkberechtigung für Pkw`s. Ich bin während dieser Zeit immer mit Fahrzeugen gefahren und verfüge über internationale Fahrpraxis.

Ich ersuche daher nochmals meiner Berufung Folge zu geben und meinen Führerschein anzuerkennen bzw. mir zu glauben, dass ich eine Lenkberechtigung glaubhaft erworben habe."

 

Mit Schreiben vom 23.3.2007, Zl. VwSen-521556/7, wurde vom Oö. Verwaltungssenat an die Botschaft der D R K in B die Anfrage gestellt, ob im K allenfalls ein derart nicht dem h. Standard entsprechendes Dokument sehr wohl von den zuständigen Behörden ausgestellt worden sein könnte.

Bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung blieb diese Anfrage des Verwaltungssenates unbeantwortet.

 

Auf Grund eines entsprechenden Ersuchens des Verwaltungssenates wurde vom Landeskriminalamt für Oberösterreich, Herrn B L am 2.4.2007 ein Ergänzungsgutachten zum Untersuchungsbericht vom 23.5.2006, GZ – 1707/06 – AB 8, erstellt.

Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten stereomikroskopischen Untersuchung zweifelsfrei festgestellt werden habe können, dass der gegenständliche Führerschein im Kopierverfahren hergestellt worden sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass dieses Dokument amtlich erstellt wurde, da Behörden Dokumente nicht im Kopierverfahren anfertigen. Die Fälschung bei diesem Dokument sei nicht nur an der Drucktechnik, sondern auch am Bedruckstoff und an fehlenden Sicherheitsmerkmalen, bei der Betrachtung unter UV-Licht, zweifelsfrei erkennbar.

Derartige Fälschungen seien schon mehrfach zur Untersuchung vorgelegt worden. Bei der do. Dienststelle seien keine echten Führerscheine der Republik K evident. Als Vergleich dienen alle bisher untersuchten und beurteilten Führerscheine, sowie Informationen die von Dienststellen anderer Länder (Originale vorhanden) zur Verfügung gestellt werden. Es hätten noch keine Originaldokumente festgestellt werden können, die im Kopierverfahren hergestellt wurden. Beim gegenständlichen Führerschein handle es sich daher um eine Totalfälschung.

 

Dem Bw wurde dieser Ergänzungsbericht vom 2.4.2007, GZ – 1707/06 – AB 8, des Landeskriminalamts für Oberösterreich nachweislich zur Kenntnis gebracht, woraufhin er am 10.4.2007 persönlich – wiederum in Begleitung von Herrn Ing. E – beim Oö. Verwaltungssenat vorsprach.

Über Vorhalt, warum hier ein relativ junges Dokument als Bescheinigung der Lenkberechtigung vorgewiesen wurde, gab der Bw an, dass im Zuge der Änderung des politischen Regimes alle Dokumente ausgetauscht worden seien. Er verwies nochmals ausdrücklich auf das vorgelegte Authentifizierungszertifikat vom 4.12.2006 durch das Transportministerium.

 

Es wurde dem Bw – im Zuge dieser persönlichen Vorsprache - aufgetragen, die vom Oö. Verwaltungssenat betriebene Anfrage bei der Botschaft von K zu betreiben und das Ergebnis binnen vier Wochen zum gegenständlichen Verfahren vorzulegen, widrigenfalls die Annahme der Nichtechtheit und damit Nichtanerkennbarkeit dieser Lenkberechtigung angenommen werde.

 

Am 2.5.2007 überreichte der Bw der Berufungsinstanz persönlich ein Schreiben der Botschaft der D R K, I, B, vom 23.4.2007 samt Übersetzung, in welchem die Botschaft bestätigt, dass der nationale Führerschein N°, ausgestellt in K am 25.9.2004 der Kategorie B, auf Herrn K A M P, geboren in K am, authentisch und folglich gültig ist. Dies ist bestätigt und als gültig erklärt, um dem Recht zu dienen.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

4.1. Der Bw hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Austausch seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung am 3.5.2006 gestellt.

 

Das von ihm vorgelegte Dokument wurde kriminaltechnisch untersucht. Laut Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 23.5.2006, GZ – 1707/06 – AB 8, wurde als Untersuchungsmethode eine stereomikroskopische Untersuchung bei 6,5 -  50-facher Vergrößerung, eine Untersuchung auf dem Bildanalysesystem Foster & Freemann VSC 2000 unter Anwendung von verschiedenen Lichtquellen und Sperrfilter durchgeführt sowie Erkenntnisse der aufliegenden sowie der zentralen Unterlagen-/Mustersammlung des BKA-Wien einbezogen. Zum fraglichen Formular fehle entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial. Als Vergleich hätten alle bisher untersuchten und beurteilten Formulare, sowie Informationen die von Dienststellen anderer Länder zur Verfügung gestellt wurden, gedient.

Das Ergebnis der Untersuchung lässt sich dahingehend zusammenfassen, als festgehalten wurde, dass das fragliche Formular in Drucktechnik und Qualität nicht den für authentisch befundenen Formularen entspreche, Sicherheitsmerkmale würden fehlen. Beim gegenständlichen Führerschein handle es sich demnach um eine Totalfälschung.

Dem Ergänzungsbericht vom 2.4.2007, GZ – 1707/06 – AB 8, zufolge, sei der gegenständliche Führerschein im Kopierverfahren hergestellt worden. Ausgeschlossen werden könne, dass dieses Dokument amtlich erstellt wurde, da Behörden Dokumente nicht im Kopierverfahren anfertigen würden. Zusammengefasst gelangt das Ergänzungsgutachten ebenso zu dem Schluss, dass es sich beim gegenständlichen Führerschein um eine Totalfälschung handle.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren legte der Bw ein Authentifizierungszertifikat vom 4.12.2006 der D R K, Ministerium für Transport und Kommunikation, Nationale Kommission für die Ausstellung von Führerscheinen, vor, in welchem der Direktor des Transportes und Präsident der nationalen Kommission für die Ausstellung von Führerscheinen bestätigt, dass der nationale Führerschein N° der Kategorie B in K am 25.9.2004 auf K M E P, geb. in K am, ausgestellt wurde.

 

Laut Bestätigung der Botschaft der D R K, I, B, vom 23.4.2007, ist der nationale Führerschein N°, ausgestellt in K am 25.9.2004 der Kategorie B auf Herrn K A M P, geboren in K am authentisch und folglich gültig.

Dieser Darstellung ist demnach zu folgen gewesen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1.       der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,

2.       der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3.       keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4.       entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß       § 11 Abs.4 nachgewiesen wird oder

5.       angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit     Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

 

5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass § 23 Abs.3 FSG die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung vorsieht. Der Antragsteller hat demnach nachzuweisen, dass er Besitzer einer Lenkerberechtigung ist. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß § 23 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung erteilt werden.

Wichtigstes Beweismittel für einen solchen Nachweis ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde.

Der Beweis – so die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - kann aber auch auf jede andere Weise erbracht     werden, die geeignet ist, die Richtigkeit der Behauptung, Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung zu sein, zu belegen bzw. die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen (vgl. z.B. VwGH 23.11.1993, 93/11/0151).

 

Wenn nun auf Grund einer sachverständigen Äußerung – wie gegenständlich nach dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes für Oö. vom 23.5.2006, GZ – 1707/06 – AB 8, davon auszugehen ist, dass der vorgelegte Führerschein gefälscht sei, so ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Bestandes einer Lenkerberechtigung auf andere Weise zu erbringen.

 

Der Bw hat eine Beglaubigung der D R K, Ministerium für Transport und Kommunikation, Nationale Kommission für die Ausstellung von Führerscheinen, vom 4.12.2006, wonach er im Jahre 2004 (am 25.9.2004) einen Führerschein mit der N°, betreffend Klasse B erhalten hat sowie eine Bestätigung der Botschaft der D R K vom 23.4.2007 vorgelegt, wonach der nationale Führerschein N°, ausgestellt in K am 25.9.2004 der Kategorie B auf Herrn K A M P, geboren am in K, authentisch und folglich gültig ist, vorgelegt.

 

Der Bw hat seiner im Verfahren geforderten Mitwirkungspflicht entsprochen. Es liegen gegenständlich zwei Bestätigungen darüber vor, das dem Bw die von ihm behauptete Lenkberechtigung erteilt worden ist bzw. der vorgelegte Führerschein authentisch ist. Angesichts dieser Unterlagen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Ergebnis des Untersuchungsberichtes vom 23.5.2006 des Landeskriminalamtes für Oö. in den Hintergrund. Maßgebend ist, ob der Bw im Besitz einer entsprechenden ausländischen Lenkberechtigung ist. Die vorgelegten Unterlagen der D R K und der Botschaft der D R sind im konkreten Fall geeignet, den Besitz der Lenkberechtigung nachzuweisen. Bei der vorliegenden Beweislage ist damit davon auszugehen, dass der Bw Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung für die Klasse B ist, sodass der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.

 

§ 23 Abs.3 FSG sieht mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung vor. Diesbezüglich gibt es – soweit dem vorgelegten Verfahrensakt entnommen werden kann – noch keine Ermittlungsergebnisse. Die entsprechenden Ermittlungen sind zweckmäßiger Weise von der Erstinstanz als Führerscheinbehörde durchzuführen.

Es war daher lediglich der angefochtene Bescheid zu beheben, ohne über den Antrag des Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung endgültig abzusprechen.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

                                                                          

Hinweis:

 

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr.  B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum