Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521566/5/Sch/Hu

Linz, 04.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E H vom 6.3.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.2.2007, 385481-2006/D, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau E H, H, P, gemäß § 3 Abs.1 Z2 des Führerscheingesetzes 1997 (FSG) der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Amtsärztin der Erstbehörde führt in ihrem (noch nicht abgeschlossenen) Gutachten vom 6.2.2007 zur gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen Nachstehendes aus:

 

„Bei Frau H waren bereits 2 Beobachtungsfahrten negativ, wobei bei der Beobachtungsfahrt 2004 ganz massive Probleme bestanden hatten. Da auch die vom UVS angeordnete Beobachtungsfahrt kein positives Ergebnis gebracht hat, muss angenommen werden, dass der Verlauf ähnlich schlecht gewesen war. Frau H sah aber auch bei der amtsärztlichen Untersuchung am 13.12.2006 bei sich keinerlei Beeinträchtigung, sondern äußerte die Überzeugung, bei den Beobachtungsfahrten gut gefahren zu sein. Es wurde Frau H mitgeteilt, dass sie sich zur Feststellung ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen müsse. Erst bei positivem Ergebnis könne es verantwortet werden, neuerlich eine Beobachtungsfahrt zu machen. Frau H wurde eine Liste der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen mitgegeben, und sie wurde aufgefordert, sich die Sache nochmals zu überlegen, sollte sie jedoch nicht auf den FS verzichten können, so solle sie mitteilen, zu welcher Untersuchungsstelle sie gehen werde, damit dieser die Zuweisung geschickt werden könne. Frau H  hat keine Untersuchungsstelle genannt und auch kein Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung vorgelegt, das Gutachten kann somit nicht abgeschlossen werden.“

 

Diese Begutachtung durch die Amtsärztin weist schlüssig auf die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung der Berufungswerberin hin.

 

Dieser wurde daher – unbeschadet des Umstandes, dass sie schon im erstbehördlichen Verfahren Gelegenheit hiezu gehabt hätte – mit Schreiben vom 19.3.2007 die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 30.4.2007 eine solche verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Zu diesem Zweck erfolgte eine Zuweisung gemäß § 18 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung an eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ihrer Wahl. Diese Frist hat die Berufungswerberin ungenützt verstreichen lassen, weshalb die in dem oben erwähnten Schreiben bereits angekündigte Folge einzutreten hatte, nämlich dass die Berufungsbehörde mit der Abweisung des Rechtsmittels vorgehen musste.

 

Die gesundheitliche Eignung eines Antragstellers um eine Lenkberechtigung bzw. eines Inhabers derselben ist eine wesentliche Voraussetzung, dass eine Lenkberechtigung erteilt bzw. belassen werden darf. Bei der Berufungswerberin bestehen derzeit Bedenken, dass sie diese gesundheitliche Eignung aufweist (beim Oö. Verwaltungssenat war bereits ein Führerscheinverfahren anhängig). Insbesondere ist aufgrund zweier Beobachtungsfahrten mit negativem Ergebnis die Annahme berechtigt, dass bei der Berufungswerberin die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sein könnte. Wenn die Amtsärztin sohin eine Abklärung in diese Richtung verlangt, bevor sie ihr Gutachten abschließt, so kann dem vom Oö. Verwaltungssenat nicht entgegen getreten werden.

 

Der Vollständigkeit halber soll noch angefügt werden, dass die Berufungswerberin zwar einen nicht unbeträchtlichen Schrift- und auch Telefonverkehr mit den beteiligten Behörden (Erstbehörde bzw. Berufungsbehörde) pflegt, aber offenkundig nicht bereit ist, am notwendigen Ermittlungsverfahren entsprechend mitzuwirken, hier eben die notwendige verkehrspsychologische Untersuchung durchführen zu lassen. Der immer wieder von der Berufungswerberin vorgebrachte Hinweis auf ihr unfallfreies Fahren in der Vergangenheit bzw. die Notwendigkeit, mit der sie eine Lenkberechtigung benötigt, kann kein Ersatz für notwendige Untersuchungen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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