Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521567/3/Kof/Be

Linz, 11.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.2007, VerkR21-913-2006, betreffend  Entziehung der Lenkberechtigung  ua,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-      die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-      das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen  und

-      die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen  Führerschein  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

auf 5 Monate – von 15. Jänner 2007 bis einschließlich 15. Juni 2007 – herab-  bzw.  festgesetzt  wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. §§ 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1

      und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

§ 32 Abs.1 Z.1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 Z3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 8 Monaten – gerechnet  ab  15.1.2007  (= Zustellung  des  Mandatsbescheides)  entzogen

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  verboten

-          für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,   von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-          verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu  unterziehen.

 

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 16.2.2007 – hat der Bw innerhalb offener  Frist  die  begründete  Berufung  vom  2.3.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines sogenannten "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen, vom  3.1.2002  bis  31.1.2002,  entzogen.

 

Der Bw lenkte am 15.12.2006 um 21.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr  im Gemeindegebiet von A.

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat durchgeführt, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert)  0,68 mg/l  ergeben  hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.4.2007, VerkR96-32085-2006 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach  § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Dieses  Straferkenntnis  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung  der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so  endet  die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die  Verkehrssicherheit  insbesondere  durch  Trunkenheit  gefährden  wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1a StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe,  sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder  sonstiger  Rechtsgüter  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

             vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

Bei erstmaliger Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs.1a StVO ist  gemäß  § 25 Abs.3  1.Satz  FSG  eine  Entziehungsdauer  von  drei  Monaten  festzusetzen.

 

Als "erstmalig" gilt – siehe §§  7 Abs.5 und 26 Abs.5 FSG – wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen  Übertretung  getilgt  ist.

 

Dem Bw wurde – wie eingangs dargelegt – die Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr für den Zeitraum 3.1.2002 bis  31.1.2002  entzogen.

 

Jenes Alkoholdelikt, welche zur Entziehung der Lenkberechtigung für den Zeitraum 3.1. 2002 bis 31.1.2002 geführt hat, ist "gerade noch" als bestimmte Tatsache zu werten, da bei Begehung des Alkoholdeliktes vom 15.12.2006 der fünfjährige Tilgungszeitraum  (§ 55 Abs.1 VStG)  noch  nicht  verstrichen  war.

 

Aus diesem Grund wird einerseits die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (8 Monate) als zu lange erachtet, andererseits wäre die Festsetzung der  Mindest-Entziehungsdauer  (3 Monate)  ebenfalls  nicht  vertretbar.

 

Die Entziehungsdauer wird daher auf 5 Monate – vom 15.Jänner 2007  (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides), somit bis einschließlich  15. Juni 2007 –  herab-  bzw.  festgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit  verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichkraftfahrzeug  oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Dem Bw war daher für den Zeitraum von 5 Monaten – vom 15.1.2007  bis    einschließlich 15.6.2007 – das Lenken der in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ  zu  verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,  wenn  Gründe  für  eine  Entziehung  der  Lenkberechtigung  vorliegen.

 

Dem Bw war daher für den Zeitraum von 5 Monaten, vom 15.1.2007 bis einschließlich 15.6.2007 das Recht abzuerkennen, von einer allfällig erteilten ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,60 mg/l oder mehr –  ein Kfz, hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 Z.3 FSG  –  rechtlich  zwingend  –  eine  Nachschulung  anzuordnen;

VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0141.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw verpflichtet, sich einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar)  zu  unterziehen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit  entzogen  wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG  (Seite 1222f)  zitierten  zahlreichen  VwGH-Entscheidungen.  

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

 

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