Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521621/2/Ki/Da

Linz, 10.05.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn F S, P, M, vom 28.4.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.7.2007, VerkR20-1039-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, die angefochtene Entzugsdauer wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm  §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 26 Abs.2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Berufungswerber die am 5.7.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zl. VerkR20-1039-2002 für die Klassen B und F erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (13.12.2006), das ist bis einschließlich 13.10.2007, mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, es wird ausschließlich die Herabsetzung der Entziehungszeit beantragt.

 

Begründend führt der Berufungswerber aus, er sei sich nachträglich bewusst geworden, dass er den Gendarmeriebeamten ohne Haftbefehl der Aufforderung zu Blasen nicht hätte Folge leisten sollen. Da er als österreichischer Staatsbürger dieser Pflicht nachgekommen sei, sei dies zum großen Nachteil bei seiner Führerscheinabnahme geworden. In Linz hätte eine Person, welche einen Unfall mit 2 Promille verursacht habe, nach 4 Monaten den Führerschein wieder bekommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Laut rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.2.2007, VerkR96-3089-2006-Hof, (siehe auch h. Berufungsentscheidung vom 27.2.2007, VwSen-162037/2/Ki/Ka) hat der Berufungswerber am 13.12.2006, um 15.10 Uhr in der Gemeinde Neufelden auf der Blankenbergstraße den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,22 mg/l.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Herrn S die Lenkberechtigung in den vergangenen Jahren bereits mehrmals entzogen werden musste und zwar im Jahre 1979 für die Dauer von 12 Monaten, im Jahre 1987 ebenfalls für die Dauer von 12 Monaten, im Jahre 1994 für die Dauer von 10 Monaten und letztlich im Jahre 2001 für die Dauer von 4 Monaten, dies jedes Mal wegen eines Alkoholdeliktes. Darüber hinaus wurde ihm im Jahre 1974 ebenfalls wegen eines Alkoholdeliktes nach der damaligen Rechtslage die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, lenkte Herr S am 13.12.2006 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ein Alkotest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,22 mg/l (das sind 2,44 Promille Blutalkoholgehalt). Es stellt dies eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 dar.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen, dieser Umstand wird ohnedies nicht bestritten.

 

Was die gem. § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle einer erstmaligen Übertretung gem. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt hat.

 

Zu berücksichtigen ist jedenfalls das konkrete Ausmaß der Alkoholisierung, nämlich ein Blutalkoholgehalt von 2,44 Promille. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart alkoholisierten Zustand ist jedenfalls als gravierend verwerflich und überdies besonders gefährlich anzusehen.

 

Dazu kommt, dass dem Berufungswerber im Laufe der Jahre immer wieder die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten entzogen werden musste, trotzdem und auch trotz einer absolvierten Nachschulung hat er nunmehr wiederum ein Alkoholdelikt begangen. Wenn auch die diesbezüglichen Vorstrafen bereits getilgt sind, so hat laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser Umstand für die Prognoseentscheidung der künftigen Verkehrsunzuverlässigkeit Berücksichtigung zu finden bzw. wirkt sich dieser Umstand jedenfalls in Bezug auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Betreffenden sehr negativ aus.

 

Rückschlüsse auf die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr negative Sinnesart des Berufungswerbers lässt auch seine nunmehrige Eingabe vom 28.4.2007 zu, offensichtlich scheint sich der Berufungswerber nicht darüber im Klaren zu sein, welche Gefahren das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand letztlich nach sich ziehen kann und er nur vermeint, er hätte der Aufforderung des Beamten nicht Folge leisten müssen, was überdies nicht der Rechtslage entspricht.

 

Was das Wertungskriterium der bisher verstrichenen Zeit anbelangt, so scheint es, dass der Berufungswerber sich seither wohl verhalten hat, einem Wohlverhalten während eines anhängigen Verfahrens kann jedoch nicht die Bedeutung beigemessen werden, welche im Allgemeinen gilt. Dazu kommt, dass, wie die Verfahrensunterlagen zeigen, der Berufungswerber seit Jahren in regelmäßigen Abständen rückfällig geworden ist.

 

Der Erstbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch zum Ergebnis gelangt, dass all die Umstände eine besonders sorglose Einstellung hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften erkennen lassen bzw. es dem Berufungswerber – bisher – offensichtlich nicht hinreichend bewusst ist, wie unverantwortlich und riskant das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist.

 

Als Ergebnis der Wertung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach im gegenständlichen konkreten Falle die Entzugsdauer keinesfalls unangemessen festgesetzt hat und es konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                          Mag. Alfred  K i s c h

 

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