Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521625/2/Zo/Da

Linz, 21.05.2007

 

 

B E S C H E I D

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, geb. , A, vom 10.5.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23.4.2007, Zl. VerkR21-604-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 FSG sowie 14 Abs.4 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid die dem Berufungswerber zu Zl. 07/074414 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass sich der Berufungswerber in einem Substitutionsprogramm befindet und er dennoch aktuell einen Opiatmissbrauch begangen habe. Dementsprechend sei er nicht mehr gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass der Harntest nicht auf Grund einer Verkehrskontrolle erfolgt sei und er zum damaligen Zeitpunkt kein Auto gelenkt habe. Für eine Entziehung der Lenkberechtigung seien zwei eindeutig positive Harntests erforderlich, bei ihm sei nur ein Harntest durchgeführt worden und die Überschreitung des Grenzwertes habe nur 11 ng betragen. Die Vorschreibung des Harntests sei durch das Gericht erfolgt und nicht durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft, weshalb dieser das Ergebnis des Harntests gar nicht wissen dürfe. Weiters sei ihm die Akteneinsicht nicht sogleich gewährt worden und er habe auch schon einen zweiten Harntest durchgeführt, dieser sei aber leider nicht verwertbar gewesen und er habe dann Ende April den Bescheid bekommen, dass er eben den Führerschein abgeben müsse. Er sei sowohl aus beruflichen Gründen, als auch wegen des Substitutionsprogramms auf seinen Führerschein angewiesen und habe sich im Straßenverkehr noch nichts zu Schulden kommen lassen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber befindet sich seit Jahren in einem Drogensubstitutionsprogramm, weshalb ihm die Lenkberechtigung immer wieder nur befristet erteilt wurde und er verpflichtet wurde, im dreimonatigen Abstand das Ergebnis einer Harnkontrolle vorzulegen. Zuletzt wurde die Lenkberechtigung am 20.2.2007, befristet bis 24.3.2009 erteilt, wobei eben dreimonatige Harnkontrollen vorgeschrieben wurden. Ein Harnbefund vom 16.3.2007 ergab einen Opiatwert von 311 ng/ml. Auf Grund dieses Wertes verneinte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Mit Schreiben vom 10.4.2007 wurde er zu einer weiteren Harnprobe aufgefordert, am 17.4.2007 hat er diese abgegeben, wobei sie nach einem im Akt befindlichen Aktenvermerk verwässert gewesen sei. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem. § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gem. § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.4 FSG-GV darf Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilet oder belassen werden.

 

5.1. Der Berufungswerber befindet sich in einem Substitutionsprogramm wegen einer früheren Suchtmittelabhängigkeit. Auf Grund des Testergebnisses vom 16.3.2007 ist auch erwiesen, dass er zusätzlich zum Substitutionsprogramm Drogen konsumiert hat. Dementsprechend bestehen bei der Behörde zu Recht begründete Bedenken, ob der Berufungswerber noch zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Es ist daher zu klären, ob der Berufungswerber nunmehr wieder suchmittelabhängig iSd § 14 Abs.1 FSG-GV ist oder ob der nachgewiesene Konsum von Opiaten zusätzlich zu den Substitutionspräparaten sonstige Auswirkungen auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat. In § 14 Abs.4 FSG-GV ist dafür (so wie auch in allen anderen Absätzen des § 14 FSG-GV) vorgesehen, dass zu dieser Frage eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen ist. Das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.3.2007, welches ohne entsprechende fachärztliche Stellungnahme erstellt wurde, ist daher nicht schlüssig. Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Behörde den Berufungswerber gem. § 24 Abs.4 FSG wohl dazu zu verpflichten hat, sich ärztlich untersuchen zu lassen sowie die notwendige fachärztliche Stellungnahme vorzulegen. Welche Stellungnahme erforderlich ist, hat zweckmäßigerweise der Amtsarzt der Erstinstanz festzulegen und es erscheint auf Grund des aktenkundigen Zusatzkonsums von Suchtmitteln durchaus sachgerecht, wenn die Erstinstanz dem Berufungswerber für diese Untersuchungen nur eine kurze Frist einräumen wird. Dennoch ist vorerst die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers auf die in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung vorgesehene Weise zu überprüfen, weshalb der Bescheid vom 23.4.2007 aufzuheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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