Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230508/2/Br

Linz, 06.05.1996

VwSen-230508/2/Br Linz, am 6. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn P O, H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. April 1996, Zl. III/S -6384/96-2, wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch nach der Wortfolge 'lauthals schrien' zu ergänzen und anzufügen ist: "ihr Kiberer könnt nur kleine Kinder mißhandeln und einbrechen. Wenn man euch benötigt, seid ihr zu blöd zu kommen." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 iVm § 19 Abs.1 und 2, § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.

Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 120 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 4. April 1996, Zl. III/S-6384/96-2, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 600 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 22.2.1996 um 16.10 Uhr in L, vor dem Hause L trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert hätte, indem er fortwährend lautstark geschrien habe.

2. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers. Den Tatvorwurf habe der Berufungswerber in seinem Einspruch nicht in Abrede gestellt.

3. In seiner binnen offener Frist erhobenen, fälschlich als Einspruch bezeichneten, Berufung führt der Berufungswerber aus, daß er gegen den Polizisten (gemeint wohl Meldungsleger) eine Anzeige erstatten werde, weil er beim Einkaufen überfallen worden sei (damit will der Berufungswerber offenbar auf sein Vorbringen im Einspruch Bezug nehmen, wonach er angeblich von Zigeunerinnen angerempelt worden sein soll und der Ml daraufhin nicht sogleich eingeschritten sei). Abschließend vermeint er in dieser Ausführung noch, daß der Meldungsleger über das was er (der Berufungswerber) zu ihm gesagt habe, beleidigt gewesen sei.

Inhaltliches, nämlich zum Vorwurf des "aggressiven Verhaltens und der damit einhergehenden Behinderung einer Amtshandlung", nahm der Berufungswerber auch in seiner Berufung wieder nicht Bezug.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mangels des Vorliegens einer 3.000 S übersteigenden Geldstrafe unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in nachvollziehbarer Deutlichkeit.

4.1. Demnach forderte der Berufungswerber den mit einer Amtshandlung beschäftigten Meldungsleger vorerst zu einem Einschreiten wegen eines angeblichen Vorfalls im Geschäft der Firma B, L, auf. In der Folge beschimpfte er den Meldungsleger lautstark und in beleidigender Weise. Es ist nur unschwer nachzuvollziehen, daß ein derartiges Verhalten gegenüber einem Sicherheitswachebeamten objektiv geeignet ist eine von diesem geführte Amtshandlung zu behindern.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Angaben des Meldungslegers nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Schließlich bringt der Berufungswerber - wie auch schon nach seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vor der Erstbehörde - auch im Berufungsverfahren inhaltlich nichts vor, was erkennen lassen könnte, womit er dem ihm hier angelasteten Verhalten entgegentreten wollte.

5. Nach § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Von einem "aggressiven Verhalten" wird man daher dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist (vgl. VwGH 9.7.1984, 84/10/0080, 30.9.1985, 85/10/0027 ua). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn - so wie hier - ein mit einer Amtshandlung beschäftigter Polizeibeamter lautstark und in ordinärer Art beschimpft wird, wodurch es auch zur Ansammlung von Schaulustigen am Ort der Amtshandlung kommt.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der Berufungswerber wurde von der Erstbehörde auf ein Monatseinkommen in der Höhe von 9.000 S eingeschätzt. Der objektive Tatunwert einer solchen Verhaltensweise ist nicht bloß unbedeutend, zumal sie dem Schutzinteresse der für die öffentliche Sicherheit tätigen Beamten erheblich zuwiderläuft. Zumal ferner eine so grobe Beschimpfung eines Beamten auf eine diesbezügliche mangelhafte Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten schließen läßt, ist eine Bestrafung insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Der mit nur 600 S verhängten Strafe kann daher objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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