Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161925/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 18.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn C N, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, vom 28.12.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13.12.2006, Zl. VerkR96-1681-1-2006, zu Recht:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben sich, wie am 7.12.2005 um ca. 15.25 Uhr im Gemeindegebiet von Schlierbach, auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 12,700 festgestellt  wurde, als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG der Firma B GmbH mit Sitz in L, B, welche Zulassungsbesitzer des verwendeten Sattelkraftfahrzeuges ist, nicht davon überzeugt, dass dieses Kraftfahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde festgestellt, dass der Sondertransport mit dem Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen, Sattelanhänger, Kennzeichen, ohne gültige Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG durchgeführt wurde, weil das verwendete Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen, nicht im Bewilligungsbescheid angeführt war und überdies das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges 74,6 t betrug, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Die Bewilligung des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16.2.2005, Zl. Ib-262-181/2005, war gemäß Punkt I. nur für die angeführten Kraftfahrzeuge und Kennzeichen mit einem Gesamtgewicht bis 60.00 t gültig."

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.  

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber das in der Präambel angeführte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben wie am 7.12.2005 um ca. 15.25 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei AKm. 12,700 im Gemeindegebiet von Schlierbach festgestellt wurde, sich als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG der Firma B GesmbH in L, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen bzw. ist, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil der Transport, bei dem die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m betrug, ohne Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, durchgeführt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.2 VStG i.V.m. § 103 Abs.1 Z1 KFG und § 101 Abs.5 KFG i.Z.m. § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

365

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

144 Stunden

gemäß

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
401,50 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die begründete Berufung vom 28.12.2006 eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

4.1. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Am 7.12.2005 um ca. 15.25 Uhr wurde der Lenker des Schwertransportes, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen und Sattelanhänger, Kennzeichen, R R, dessen Zulassungsbesitzer die Firma B GmbH mit Sitz in L, B, ist, in Oberösterreich, Gemeinde Schlierbach, auf der Autobahn A9, bei km 12,700, am Autobahnparkplatz Maisdorf von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Klaus zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Anlässlich einer Kontrollverwiegung wurde festgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug samt Ladung eine Gesamtmasse von 74,6 t aufwies.

An Unterlagen führte der Lenker einen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16.2.2005, Zl. Ib-262-181/2005, mit sich, mit welchem dem Antragsteller B GmbH, L, eine Transportbewilligung zur Durchführung mehrerer Fahrten für die im Bescheid angeführten Ladegüter mit den unter Punkt I. angeführten Kraftfahrzeugen und Kennzeichen auf in Abschnitt B vorgeschriebenen Straßenzügen – laut Berichtigungsbescheid vom 13.5.2005, Zl. Ib-262-181/2005, gültig vom 10.5.2005 bis 9.5.2006 – erteilt wurde.

 

In diesem Bescheid war das zum Tatzeitpunkt verwendete Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen nicht angeführt. Was das Gesamtgewicht anbelangt, so wurde vorgeschrieben, dass bei einer Lastfahrt ein Gesamtgewicht bis max. 60 t zulässig ist. Dem Lenker wurde daraufhin um 15.35 Uhr von den einschreitenden Beamten die Weiterfahrt untersagt. Um 17.30 Uhr des 7.12.2005 wies der Lenker den Beamten einen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7.12.2005, Zl. Ib-262-2005/1741, vor. Bei der Überprüfung dieses Bescheides stellte sich heraus, dass dieser nicht für das Bundesland Oberösterreich ausgestellt war, weshalb die Untersagung der Weiterfahrt aufrechterhalten wurde. Am 9.12.2005 um 15.04 Uhr wies der Lenker einen – auch für Oberösterreich – gültigen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9.12.2005, Zl. Ib-262-2005/1741, vor, woraufhin ihm die Weiterfahrt gestattet wurde.

 

Diesem Sachverhalt ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass dieser als erwiesen anzusehen war.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
  2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit.c, § 39 Abs.3 und § 40 Abs.4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

5.2. Der Berufungswerber war zur gegenständlichen Tatzeit laut vorgelegter Bestellungsurkunde vom 4.5.2004 verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG der Firma B GmbH, B, L. Seine Verantwortlichkeit umfasst ua. die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, welche im Rahmen der Tätigkeit der Firma B GmbH zu beachten sind. Er hat aus dieser Funktion damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt.

 

Der anlässlich der Anhaltung mitgeführte und den Beamten vorgewiesene Transportbewilligungsbescheid war gemäß Punkt I. nur gültig für das Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen oder, M, S. Überdies war bei einer Lastfahrt ein Gesamtgewicht bis max. 60 t zulässig. Gegenständlich wurde aber das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen verwendet. Dieses Kennzeichen ist nicht im Bewilligungsbescheid angeführt und das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges betrug 74,6 t. Die Bewilligung des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16.2.2005, Zl. Ib-262-181/2005, war damit nicht gültig und der gegenständliche Transport wurde ohne Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG durchgeführt.

 

Durch das Erlassen des Änderungsbescheides vom 7.12.2005 bzw. nachfolgend des Berichtigungsbescheides vom 9.12.2005 wurde dieser Zustand zwar saniert, jedoch aber erst für den Zeitraum nach der besagten Kontrolle.

 

Die vorgenommene Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich und auch zulässig, da der Rechtsvertreter des Berufungswerbers  innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG am 10.3.2006 nachweislich Akteneinsicht mit der Aufforderung zur Äußerung erhalten hat, was jedenfalls als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG gilt (vgl. z.B. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).

 

Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Die Kenntnis des Bescheidinhaltes muss von jedem Inhaber einer Sondertransportbewilligung verlangt werden.

 

6. Zur Strafbemessung:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Schätzungen der Erstinstanz, welchen er nicht widersprochen hat, über ein monatliches Einkommen von ca. 1.400 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflicht.

Er war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zu Gute kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe kann angesichts der genannten Umstände nicht als überhöht angesehen werden, sie erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Die Strafe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, zumal gerade bei derartigen Transporten gesetzliche Bestimmungen bzw. Ausnahmebewilligungen nach dem KFG 1967 vorgeschriebene Auflagen etc. im Interesse der Verkehrssicherheit genau einzuhalten sind, damit eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter auszuschließen ist. Eine Herabsetzung ist nicht vertretbar. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Keinberger

 

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