Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162193/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 22.05.2007

 


E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn Dr. W L, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH S, E, L, vom 6.4.2007, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.3.2007, Zl. Cst 19926/06, zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  

 

II.                   Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und  § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel angeführte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz, auf Verlangen der Behörde, BPD-Linz, N, L, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 31.8.2006 bis zum 14.09.2006 – Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 3.5.2006 um 09.26 Uhr gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro

150,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Std

Gemäß

§ 134/1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,-- Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen des Grunddeliktes anhängig gewesen sei. Würde er tatsächlich das Kraftfahrzeug am 3.5.2006 selbst gelenkt haben, so wäre er verpflichtet gewesen, im Rahmen der Befolgung des Auskunftsverlangens sich selbst zu bezichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG gegen das Recht nach Art. 6 Abs.1 MRK sich nicht selbst zu bezichtigen verstoßen würde.

Der Berufungswerber beantragte, dass seiner Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 3.5.2006 um 09.26 Uhr wurde mittels Rotlichtüberwachungsanlage festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des Personenkraftwagens, Kennzeichen, in Linz, Humboldtstraße, stadtauswärts, rechts einbiegend, Kreuzung mit der Bürgerstraße, eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO begangen wurde.

Der Berufungswerber war im gegenständlichen Zusammenhang der Zulassungsbesitzer des angezeigten Kraftfahrzeuges.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz als Tatortbehörde erließ am 29.6.2006 eine Strafverfügung, mit welcher dem Berufungswerber die angezeigte Verwaltungs-übertretung nach § 38 StVO vorgeworfen wurde. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Berufungswerber fristgerecht Einspruch.

 

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.8.2006 AZ: Cst. 19926/06 wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 3.5.2006 um 09.26 Uhr gelenkt hat. Der Berufungswerber wurde ua. darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Falls er die Auskunft nicht erteilen könne, so habe er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht. Das Nichterteilen der verlangten Auskunft, eine unvollständige, unrichtige oder eine nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens erteilte Auskunft sei als Verwaltungsübertretung strafbar.

Der Berufungswerber hat in der Folge überhaupt keine Auskunft erteilt, woraufhin die Bundespolizeidirektion Linz am 11.10.2006 zu Zl. Cst. 19926/06 eine Strafverfügung erließ, mit welcher ihm das Nichterteilen der Auskunft vorgeworfen wurde.

Dagegen erhob der Berufungswerber wiederum fristgerecht Einspruch. Über Aufforderung hielt er in seiner Äußerung vom 19.2.2007 fest, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen des Grunddeliktes anhängig gewesen sei. Unter der Annahme, dass er tatsächlich selbst gefahren sei, wäre er verpflichtet gewesen, im Rahmen der Befolgung des Auskunftsverlangens sich selbst zu bezichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage gegen das Recht nach Art. 6 Abs.1 MRK, sich nicht selbst zu bezichtigen, verstößt.

Am 23.3.2007 erließ die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

6.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

6.2. Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken des Berufungswerbers wird festgehalten, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich in § 103 Abs.2 KFG vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG).

 

Wie sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 103 Abs.2 KFG unmissverständlich ergibt, bezieht sich das behördliche Auskunftsverlangen, welches der Zulassungsbesitzer bei sonstiger Strafbarkeit zu beantworten hat, ausschließlich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in bisher ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit – ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen – eines Kraftfahrzeuglenkers liegt (VwGH 29.9.1993, 93/02/0191).

 

Der Berufungswerber hat die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt. Er hat auf die Anfrage der belangten Behörde überhaupt keine Auskunft erteilt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Lenkeranfrage durch die Bundespolizeidirektion Linz war gegen ihn zwar ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO eingeleitet und es war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, ob der Berufungswerber überhaupt selbst der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der angezeigten Verwaltungsübertretung war. 

Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG diente dazu, den Fahrzeuglenker festzustellen bzw. hatte den Zweck, einen Verdächtigen zu ermitteln. Die Lenkererhebung bezieht sich auf eine bloße Tatsache, nämlich darauf, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 3.5.2006 um 9.26 Uhr gelenkt hat. Der Berufungswerber war damit lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, was für ihn nicht belastend war.

Der Berufungswerber hat bis zur Berufungsentscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, ob er selbst oder eine andere Peron das angesprochene Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass auch nach Bekanntgabe des Lenkers die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ohne weiteres bewiesen gewesen wäre. Es wären noch zahlreiche Fragen hinsichtlich der angezeigten Verwaltungsübertretung nach § 38 StVO zu klären gewesen. Der bekanntgegebene Lenker hätte im weiteren Verfahren die Möglichkeit gehabt, den der Lenkeranfrage zugrunde liegenden Tatvorwurf zu bestreiten, sich in jeder Hinsicht zu verteidigen, den angezeigten Sachverhalt zu bekämpfen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung oder auch der Strafbemessung allfällige Fehler geltend zu machen.

 

Die gegenständliche Lenkeranfrage war nicht mit dem Vorwurf der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verbunden. Wäre dies der Fall, so wäre die Anfrage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies unzulässig bzw. deren Nichtbeantwortung straffrei (VwGH 15.9.1999, 99/03/0090).

 

Die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK.

Einen Widerspruch zur EMRK und Art. 90 Abs.2 B-VG haben sowohl der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.1988, G72/88, als auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.5.2000, 2000/02/0115, nicht erblickt.

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen im Ergebnis aus, dass § 103 Abs.2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs.2 B-VG bzw. des Art. 6 EMRK bedeutet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis des weiteren festgehalten, dass aus Art. 6 Abs.2 des Vertrages über die Europäische Union nicht ableitbar ist, dass die Rezeption der EMRK in das Gemeinschaftsrecht durch den Vertrag über die Europäische Union bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften gekommen wäre. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass auch die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5.9.1989 über die Beschwerden Nrn. 15.135/89, 15.136/89 und 15.137/89 festgestellt hat, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt.

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Die Auskunftspflicht wird ua. verletzt durch keine Auskunft (VwGH 29.1.1992, 91/02/0128), durch eine unvollständige Auskunft (VwGH 8.5.1979, 1622/78), durch bloße Nichterteilung der Auskunft (VwGH 17.11.1969, 1354/68), durch eine unrichtige Auskunft (VwGH 23.12.1989, 87/18/0117).

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung – unabhängig vom Grunddelikt und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft – zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG – verwirklicht.

 

Es handelt sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG um ein unentbehrliches Instrument zur Kontrolle und Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs bzw. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG.

 

Der Berufungswerber kam dem Auskunftsverlangen der Erstinstanz nicht nach, weshalb er somit seine kraftfahrrechtlichen Auskunftspflichten verletzt und gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verstoßen hat. Der Tatbestand ist damit erfüllt und er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249). Gemäß § 5 Abs.1 VStG wird von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Das Verfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG lautet auszugsweise:

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass mehrere die Person des Berufungswerbers betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vorliegen.

Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben des Berufungswerbers von einem Monatseinkommen von 2.500 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, weshalb sie auch von der Berufungsinstanz der Strafbemessung zu Grunde gelegt wird.

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt die Ansicht, dass die durch die Erstinstanz festgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht und tat- und schuldangemessen ist – auch um den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 03.10.2007, Zl.: B 1277/07-6

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25.01.2008, Zl.: 2007/02/0332-5

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