Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251543/4/Kü/Rd/Hu

Linz, 22.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des F L, L, vom 2. Februar 2007, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Jänner 2007, GZ: 0028508/2006, wegen einer Übertretung des Ausländer­beschäfti­gungs­gesetzes  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und über die Beschuldigte M Z wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 AuslBG nunmehr eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, verhängt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),  BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 2007, GZ: 0028508/2006, der Beschuldigten M Z zur Last gelegt, als Gewerbeinhaberin der Firma Z M, L, zu verantworten zu haben, dass von dieser im Cafe M, L, die slowakische Staatsbürgerin M D, von 8.11.2006 bis 10.11.2006 als Kellnerin ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt worden sei.

 

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde ihr deswegen eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro auferlegt.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem Strafrahmen von 1.000 Euro bis 5.000 Euro ausgegangen und wurden als Grundlage für die Anwendung des § 20 VStG als Milderungsgründe die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die Geständigkeit und als straferschwerend kein Umstand gewertet. Zudem hat die belangte Behörde eine Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keine Sorgepflichten) ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

2. Dagegen richtet sich die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des F L. Begründend wurde hiezu vorgebracht, dass nach do Ansicht die Aussage vom 10. November 2006, dahingehend, dass keine Arbeitserlaubnis vorliege, nicht als Geständnis gewertet werden könne, zumal das bloße Zugeben des Tatsächlichen kein derart qualifiziertes Geständnis darstelle, dass dadurch eine Strafmilderungsverwertungsmöglichkeit erblickt werden könne. Nach Verneinung der Frage nach der Arbeitserlaubnis sei die Beschäftigung damit gerechtfertigt worden, dass die ausländische Staatsangehörige "auf Probe hier sei". Die für nächsten Werktag angekündigte sozialversicherungsrechtliche Anmeldung sei  nicht durchgeführt worden.  Auch sei die Aufforderung zur Rechtfertigung bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten unbeantwortet geblieben. Als Milderungsgrund bleibe einzig die Unbescholtenheit der Beschuldigten. Dieser Umstand führe aber nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht vor, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro beantragt würde.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Beschuldigte wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 13. März 2007 in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme wurde bis dato von der Beschuldigten nicht abgegeben.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt wurde.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

6.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

6.3.  Der vom  Finanzamt Linz vertretenen Ansicht, wonach das von der belangten Behörde gewertete Eingestehen der Beschuldigten anlässlich der Kontrolle am 10. November 2006, nämlich dass für die Ausländerin D M keine Arbeitserlaubnis vorliege, nicht als Geständnis zu werten ist – und in weiterer Folge als Milderungsgrund ausscheidet - schließt sich der Oö. Verwaltungssenat an und verweist diesbezüglich auf die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.3.1993, Zl. 93/02/0057, 20.5.1994, Zl. 94/02/0044, 14.6.1996, Zl. 94/02/0492, wonach in dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden kann.  

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt hinsichtlich des Vorliegens eines reumütigen Geständnisse im Erkenntnis vom 18.12.2000, Zl. 98/10/0313, aus, dass ein reumütiges Geständnis sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat, umfasst.

 

Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass dem auf frischer Tat Betretenen der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zugute kommen kann (vgl. VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0151, 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046, 14.11.2001, Zl. 2001/03/0218).

 

Es war daher aufgrund der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – die Aussage der Beschuldigten, dass keine Arbeitserlaubnis für die Ausländerin vorliegt, nicht als Geständnis zu werten. Auch ist das Vorbringen der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme am 10.11.2006, wonach die Ausländerin "zur Probe" beschäftigt wurde, lediglich ein Versuch, sich von dem schuldhaften Verhalten zu befreien und keinesfalls als Schuldbekenntnis bzw als eine Missbilligung der Tat zu werten. Zudem hat sich die Beschuldigte weder im erstbehördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat - trotz der eingeräumten Möglichkeiten - hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in irgendeiner Weise geäußert, sodass auch durch die Nichtbeteiligung am Verfahren durch die Beschuldigte noch kein Schuldbekenntnis bzw eine Missbilligung der Tat abgeleitet werden kann. Vielmehr entsteht beim Oö. Verwaltungssenat der Eindruck, dass die Beschuldigte der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber steht.

 

Durch den Wegfall des Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses verbleibt lediglich die Unbescholtenheit der Beschuldigten. Der sohin einzig zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholten­heit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (vgl. ua VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046).

 

Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Oö. Verwaltungssenat zu dem Schluss gekommen, dass die belangte Behörde zu Unrecht § 20 VStG zur Anwendung gebracht hat, zumal zum einen von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den  Erschwerungsgründen auszugehen war und zum anderen die Beschuldigte keine Jugendliche ist.

 

Es war daher der Berufung des F L Folge zu geben, indem nunmehr vom Oö. Verwaltungssenat die gesetzliche Mindeststrafe in Höhe von 1.000 Euro verhängt wird, mit der angesichts der Unbescholtenheit der Beschuldigten das Auslangen gefunden werden konnte.

Angesichts der Nichtanwendbarkeit des § 20 VStG und der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG.

 

7. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG in Berufungsverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Berufungswerber ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

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