Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251553/2/Lg/RSt

Linz, 29.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des W M. G, P, 47 S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K W, U, 47 S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Februar 2007, Zl. SV96-3-2007, wegen einer Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

Das Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es "als gesellschaftender Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Fa. S GmbH. mit dem Sitz in B, zu verantworten (habe), dass der polnische Staatsangehörige Z P, in der Zeit von 11.12.2006 bis 13.12.2006 mit dem Verlegen von Pflastersteinen beim Bauvorhaben 'S, 92 V' beschäftigt wurde, obwohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12AuslBG) ausgestellt wurde. Eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 AuslBG) lag nicht vor. Die unerlaubte Beschäftigung wurde am 13.12.2006 um 13:00 Uhr von Organen der Abgabenbehörde (Zollamt Villach) an Ort und Stelle festgestellt. Der ausländische Arbeitnehmer konnte dabei beim Verlegen von Pflastersteinen betreten werden."

 

In der Begründung geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass der gegenständliche Ausländer für die Fa. "H", Inh. W K, K gearbeitet habe. Die N GmbH mit dem Sitz in L, G, habe die S GmbH mit Steinpflasterungsarbeiten im Ausmaß von 1.100 m2 und einer Auftragssumme von 30.000 Euro beim gegenständlichen Bauvorhaben beauftragt. In einem Subunternehmervertrag vom 23.11.2006 habe die S GmbH die Firma H mit den Steinpflasterungsarbeiten beauftragt. Aufgrund verschiedener näher ausgeführter Umstände geht das angefochtene Straferkenntnis von einer Arbeitskräfteüberlassung der Firma H an die Firma S aus.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Sachverhaltsannahme in der Behörde hinsichtlich der für eine Arbeitskräfteüberlassung sprechenden Indizien entsprächen nicht den Tatsachen. Die Firma H habe die Verwendung von im Hinblick auf das AuslBG unbedenklichen Arbeitskräften vertraglich zugesichert; darüber hinausgehende Überprüfungspflichten seien nicht zumutbar. Der Bw habe darauf vertrauen dürfen, dass die Firma Helga die nach dem AuslBG erforderliche Bewilligung eingeholt habe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Örtlich zuständig ist gemäß § 27 Abs.1 VStG die Behörde in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die Beschäftigung eingegangen bzw. wären von dort aus die Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen (vgl. statt vieler das Erkenntnis vom 22.1.2002, Zl. 2002/09/0147).

 

Als Tatort ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Sitz des Unternehmens S GmbH, angegeben. Der Sitz des gegenständlich in Betracht kommenden Unternehmens – und mithin der Tatort – befindet sich mithin nicht im Sprengel der Behörde, die das gegenständliche Straferkenntnis erlassen hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. (Bemerkt sei, dass auch der Ort der tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Ausländers nicht im Sprengel der Behörde liegt und eine Abtretung gemäß § 29a VStG iVm dem – freilich nur Adressierung enthaltenen – Wohnsitz sich nicht im Akt befindet.)

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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