Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390191/4/BP/Wb/Se

Linz, 16.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des J H, F. gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. März 2007, AZ. Bi96-50-2006, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. März 2007, AZ. Bi96-50-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 500,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden) verhängt weil er als Präsident der B mit dem Sitz in F, laut der Homepage des genannten gemeinnützigen Vereines  vom 5. Dezember 2006 die Bezeichnung "Dr. h.c. J H" führen würde, obwohl er zur Führung des akademischen Grades nicht berechtigt sei. Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 116 Abs. 1 Z 3 iVm § 88 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung angeführt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund einer Mitteilung der BH Salzburg-Umgebung vom 13. November 2006 aktenkundig wurde. Am 5. Dezember 2006 habe die belangte Behörde Einsicht in die gegenständliche Website genommen woraus ersichtlich worden sei, dass der Bw als Präsident dort den Titel Dr. h.c. geführt habe. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Dezember 2006 hin habe der Bw am 8. Jänner 2007 eine schriftliche Rechtfertigung persönlich mit dem Hinweis übergeben, dass diese Stellungnahme nochmals in besser lesbarer Form vorgelegt werde. Angeschlossen sei diesem Schreiben ein Schriftstück der "Akademie für höhere Studien und allgemeine Forschung für den Frieden zwischen den Völkern in Rom" vom 14. Juni 2003 im Original (samt von einer von der beeideten Dolmetscherin B A aus Linz vorgelegten beglaubigten Übersetzung gewesen). Demnach habe der akademische Generalrat in Anerkennung der Verdienste des Bw beschlossen, diesen unter ihre Mitglieder aufzunehmen und ihm den Doktortitel zu verleihen.

 

Am 24. Jänner 2007 habe der Bw persönlich eine ergänzte Ausfertigung seiner Stellungnahme mit Beilagen (Schreiben der Europäischen Kommission vom 11 Mai 2004, der "Alleanza Somala" vom 6. Februar 2004, der Österreichischen Bürgeranwaltschaft vom 6. Dezember 2001 und dem Österreichischen Institut für Menschenrechte vom 19. Jänner 2000) vorgelegt.

 

In der ursprünglichen Stellungnahme habe der Bw vorgebracht, dass ihn der Titel (akademischer Grad) "Dr. h.c." sehr wohl zustehe, weil ihm dieser am 14. Juni 2003 wegen seines unermüdlichen Einsatzes und Hilfestellung für in Not geratene Bürger in Rom verliehen worden sei. Als Beweis habe er das Schreiben des Botschafters H vom 6. Februar 2004 angeführt. Bei der Verleihung sei dem Bw von diesem Botschafter erklärt worden, dass der verliehene Doktortitel in sämtlichen europäischen Staaten anerkannt sei und er ihn führen dürfe. Der Bw habe die Zeugeneinvernahmen dieses Botschafters sowie von Hofrat Prof. Dipl. Ing. Dr. A K, von J B, und von Dr. P P und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Die belangte Behörde habe dazu eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Kultur eingeholt. Mit dortigem Schreiben vom 9. Februar 2007 sei mitgeteilt worden, dass "die Akademie für Höhere Studien und Allgemeine Forschung für den Frieden zwischen den Völkern keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sei und daher auch der an den Bw von dieser Institution verliehene Ehrengrad in Österreich nicht geführt werden könne". Diese Stellungnahme sei dem Bw nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

 

In einer Niederschrift vom 27. Februar 2007 habe der Bw festgestellt, dass er das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anerkenne. Er bestehe auf der Durchführung eines Beweisverfahrens wie beantragt sowie auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens.

 

Dazu stellt die belangte Behörde fest: Personen denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen worden sei, hätten das Recht diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehöre auch das Recht, die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen Vertragspartei des EU- Beitritts-Vertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentlichen Dokumenten zu verlangen. "Mag.", "Dr." und "Dipl.-Ing." ("DI") seien im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade seien dem Namen nachzustellen (§ 88 Universitätsgesetz).

 

Unter Hinweis auf die einschlägige Strafbestimmung weißt die belangte Behörde darauf hin, dass der Bw selbst nicht bestritten habe, den Titel Dr. h.c. geführt zu haben. Bereits mit Straferkenntnis vom 1. April 2004, Bi96-5-2004, sei der Bw wegen des gleichen Delikts rechtskräftig bestraft worden. Ihm sei somit schon bekannt, dass die Führung dieses akademischen Grades seinerseits zu Unrecht erfolge. Zum Antrag auf Einvernahme der vom Bw genannten Zeugen sei festzustellen, dass dadurch keine Klärung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des verliehenen Titels zur Führung in Österreich erfolgen könne. Diese Klärung erscheine durch die Stellungnahme des dafür in Österreich zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Kultur vom 9. Februar 2007 BMBWK – 53.008/0006-VII/11/2007, erfolgt, da darin einerseits festgehalten werde, dass die gegenständliche Akademie keine postsekundäre Einrichtung sei und andererseits die rechtmäßige Führung eines von die dieser Akademie verliehenen Titels verneint werde. Der Sachverhalt stehe fest, was eine weitere Zeugeneinvernahme nicht notwendig erscheinen lasse.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Strafhöhe mit rund 4% der Höchststrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens liege und auch hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw angemessen erscheine.

 

1.2. Mit Schreiben vom 23. März 2007 stellte der Bw einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß §51a Abs.1 VStG für die Einbringung einer schriftlichen Berufung.

 

1.3. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 3. April 2007 VwSen-390 184/2/BP/Wb als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss wurde nachweislich am 6. April 2007 nach einem vergeblichen Zustellversuch am selben Tag beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt.

 

1.4. Mit Schriftsatz vom 23. April 2007 (Datum des Poststempels) erhob der Bw nunmehr einen begründeten Berufungsantrag gegen das ursprüngliche Straferkenntnis.  Er führt darin ua. aus, dass ihm das Recht zur Führung seines Ehrentitels in Österreich allein schon auf Grund von EU- sowie menschenrechtlichen Vorschriften zukommen würde.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt VwSen-390 191.

 

Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 wurde der Bw aufgefordert zur – nach Aktenlage aufscheinenden – Verspätung seines begründeten Berufungsantrages vom 23. April bis zum 14. Mai (Datum des Poststempels ) Stellung zu nehmen.

 

2.2. Am 9. Mai 2007 gab der Bw telefonisch u. a. bekannt, dass er am 6. April 2007 erst am Abend von Salzburg nach Hause gekommen sei und teilte mit, dass er am 11. Mai niederschriftlich beim Oö. Verwaltungssenat seine Stellungnahme abgeben werde.

 

Im Rahmen dieser Niederschrift gab der Bw u. a. an, dass ihm der gegenständliche Beschluss zwar zugekommen sei, er ihn aber nachträglich verloren habe. Weiters gab er an, dass er sich beim zuständigen Bearbeiter der belangten Behörde nach dem Zeitpunkt der Zustellung bei dieser erkundigt habe und – ohne weiteres Nachfragen davon ausging, dass das gegenständliche Schriftstück ihm am selben tag zugestellt worden sei. Diese Annahme wurde jedoch in keinster Weise vom Beamten gefördert.

 

Dezitiert gab der Bw wiederum an, am 6. April abends von einem Aufenthalt in Salzburg heimgekehrt zu sein. Er führte auch aus, dass er seinen Posteingang nicht täglich kontrolliere und so erst bei der Aufgabe eigener Korrespondenz beim zuständigen Postamt nachfrage, ob Post für ihn da sei. An eine Hinterlegungsanzeige konnte sich der Bw nicht erinnern, maß diesem Umstand aber keine besondere Bedeutung bei, da er ja ohnehin öfters beim Postamt nachfragen würde und somit – anscheinend regelmäßig auf diese Weise - von Zusendungen erfährt.

 

Diese Äußerungen sind durchaus glaubhaft, und es besteht kein Grund an ihrem Wahrheitsgehalt zu zweifeln.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. März 2007, AZ. Bi96-50-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 500,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden) verhängt weil er als Präsident der B mit dem Sitz in F, laut der Homepage des genannten gemeinnützigen Vereines  vom 5. Dezember 2006 die Bezeichnung "Dr. h.c. J H" führen würde, obwohl er zur Führung des akademischen Titels nicht berechtigt sei.

 

Ein Antrag des Bw auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 51a Abs. 1 VStG vom 23. März 2007 wurde mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 3. April 2007 VwSen-390 184/2/BP/Wb als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss wurde nachweislich am 6. April 2007 nach einem vergeblichen Zustellversuch am selben Tag beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Der Bw war an diesem Tag in Salzburg, kehrte jedoch am Abend nach Hause zurück.

 

Mit Schriftsatz vom 23. April 2007 (Datum des Poststempels) erhob der Bw nunmehr einen begründeten Berufungsantrag gegen das ursprüngliche Straferkenntnis. 

 

2.5. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Hat der Beschuldigte gemäß § 51 Abs. 5 VStG innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Berfufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, beträgt die Berufungsfrist 2 Wochen ab Zustellung.

 

3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist klargestellt, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers am 23. März 2007 rechtzeitig gestellt wurde, weshalb die erste Voraussetzung des § 51 Abs. 5 gegeben ist.

 

Allerdings ist nun zu prüfen, ob die Berufung – folgend auf den abweisenden Bescheid über die Beigebung eines Verteidigers rechtzeitig war. Wie im Sachverhalt dargestellt, wurde der Beschluss VwSen-390184 nach vergeblichem Zustellversuch am 6. April beim zuständigen Postamt hinterlegt. Im Falle einer rechtswirksamen Zustellung an diesem Tag wäre somit die Berufung vom 23. April 2007 um 3 Tage verspätet eingebracht worden.

 

3.3. Kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen.

 

Abs. 3 leg. cit. normiert, dass die hinterlegte Sendung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem, der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

3.4. Das Zustellorgan hatte keinen Grund am regelmäßigen Aufenthalt des Bw an der Abgabestelle zu zweifeln, weshalb die Hinterlegung grundsätzlich rechtmäßig gemäß § 17 Abs. 1 ZustG erfolgte.

 

Der gegenständliche Zustellnachweis weist eindeutig den 6. April als Tag der Hinterlegung und somit als fristenauslösenden Zeitpunkt aus. Noch am selben Tag kehrte der Bw am Abend von einem Aufenthalt in Salzburg an die Abgabestelle zurück. Er konnte also rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen – unabhängig davon ob er dies tatsächlich auch tat oder nicht. Dass der Bw seinen Postzugang eher sorglos und nicht täglich einsieht, hindert nicht den Beginn des Fristenlaufs im gegenständlichen Verfahren; genau so wenig wie seine unüberprüfte Annahme, das – im Übrigen verloren gegangene Schriftstück wäre ihm am selben Tag wie der belangten Behörde zugestellt worden. Bezeichnend ist auch, dass er angab sich an eine Hinterlegungsanzeige nicht erinnern zu können, da er einem solchen Schreiben – auf Grund seines zahlreichen Postverkehrs offensichtlich ohnehin keine besondere Bedeutung zumisst.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1994, VwGH 93/03/0128, oder vom 20. Juni 1994, VwGH, 94/10/0022, ist die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages keine vorübergehende Abwesenheit. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass eine Person wegen Vereinstätigkeiten erst am Abend nach Hause zurückkehrt. § 17 Abs. 3 ZustG letzter Satz findet daher keine Anwendung und die Zustellung gilt somit als am 6. April erfolgt.

 

Damit endete die Frist nach § 51 Abs. 5 VStG iVm. § 63 Abs. 5 AVG bereits am 20. April 2007.

 

3.5. Es war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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