Linz, 15.05.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Z, vertreten durch W H, gegen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.2.2006, VerkR20-497-2006, betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Einschränkung und Auflage (Kontrolluntersuchungen), unter Bindung an die Rechtsansicht des Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2006/11/0090, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene
· Einschränkung: "Code 104 (1 Monat)" sowie
· Auflage: "Es ist in monatlichen Abständen eine Harntoxiologie auf Cannabisnoide, Opiate, Amphetamine und Benzodiapzine vorzulegen bis spätestens: 22.03.06, 22.04.06, 22.05.06, 22.06.06, 22.07.06, 22.08.06, 22.09.06, 22.10.06, 22.11.06 und 22.12.06 –
mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche!"
aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 Z3 iVm § 8 Abs.3 Z1 FSG
Entscheidungsgründe:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 5 Abs.5 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B unter nachfolgender Einschränkung sowie Auflage erteilt:
Einschränkung: Code 104 (1 Monat)
Auflage: "Es ist in monatlichen Abständen eine Harntoxiologie auf Cannabisnoide, Opiate, Amphetamine und Benzodiapzine vorzulegen bis spätestens: 22.03.06, 22.04.06, 22.05.06, 22.06.06, 22.07.06, 22.08.06, 22.09.06, 22.10.06, 22.11.06 und 22.12.06 – mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche".
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.2.2006 eingebracht und die ersatzlose Aufhebung der Einschränkung bzw. Auflage beantragt.
Der UVS hat mit Erkenntnis vom 5.4.2006, VwSen-521256/6, die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Datum "22.03.06" zu entfallen hat.
Dieser Bescheid des UVS wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 24.4.2007, Zl. 2006/11/0090 aufgehoben.
Gemäß § 42 Abs.3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in jene Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Der UVS hat daher (neuerlich) über die gegen den in der Präambel zitierten Bescheid rechtzeitig eingebrachte, begründete Berufung zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs.1 VwGG ist der UVS bei Erlassung des nunmehrigen Berufungs-bescheides ("Ersatzbescheides") an die Rechtsansicht des VwGH gebunden.
Steht ein in der Vergangenheit liegender gehäufter Suchtmittelmissbrauch iSd § 14 Abs.5 FSG-GV eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung fest, so darf im Falle des Vorliegens einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme die beantragte Lenkberechtigung (grundsätzlich) nur unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt werden.
Ergibt sich allerdings, dass der Betreffende über einen längeren Zeitraum keinen Suchmittelmissbrauch mehr begangen hat und sind demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos nicht mehr erforderlich, kann die Lenkberechtigung auch ohne Auflage gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV erteilt werden.
Im vorliegenden Fall steht ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch des Bw in der Vergangenheit außer Streit.
Der Bw war bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides seit ca. 18 Monaten drogenabstinent und ist daher zum Lenken von KFZ der Klasse B – ohne Vorschreibung von Befristungen, Auflagen (Kontrolluntersuchungen) oder Einschränkungen – gesundheitlich geeignet.
Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene
Einschränkung: "Code 104 (1 Monat)" sowie
Auflage: "Es ist in monatlichen Abständen eine Harntoxiologie auf Cannabisnoide, Opiate, Amphetamine und Benzodiapzine vorzulegen bis spätestens: 22.03.06, 22.04.06, 22.05.06, 22.06.06, 22.07.06, 22.08.06, 22.09.06, 22.10.06, 22.11.06 und 22.12.06 – mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche."
ist daher nicht gerechtfertigt und somit aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler