Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521577/6/Bi/Se

Linz, 24.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E P, T, vom 14. März 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. März 2007, VerkR21-486-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Vöcklabruck am 28. Juni 2002, VerkR20-2557-2002/VB, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 26 Abs.3 iVm 7 Abs.3 Z4 FSG auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (bzw bei vorheriger freiwilliger Abgabe des Führerscheins ab diesem Datum), entzogen. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde ausgesprochen, dass er den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Erstinstanz oder der PI Mondsee abzuliefern habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 9. März 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, bei der BH Graz-Umgebung sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden und damit die FS-Entziehung vorerst gegenstandslos.

Beigelegt war das Schreiben der BH Graz-Umgebung vom 7. März 2007, GZ 15.1 1344/2007, mit der der Bw aufgefordert wurde, binnen einer Frist einen Nachweis über seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung und eine neuerliche lesbare Kopie seines Reise­passes vorzulegen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass gegen den Bw die Strafverfügung der BH Graz-Umgebung vom 14.2.2007, GZ 2007/1344, wegen Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs. 2c Z9 StVO 1960 mit dem Tatvorwurf erging, er habe am 25. November 2006, 7.51 Uhr, den Pkw in Deutschfeistritz auf der A9 bei km 159.200 Richtung Spielfeld gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h (nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz) über­schritten.  Weiters wurde ihm in der selben Strafverfügung eine Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 (bezogen auf diese Fahrt) angelastet. 

 

Seitens des UVS Oberösterreich wurde die BH Graz-Umgebung um Mitteilung des  Ausgang des dortigen Verwaltungsstrafverfahrens ersucht, was mit Schreiben vom 23. Mai 2007 insofern erfolgt ist, als seitens der BH Graz-Umgebung mitgeteilt wurde, dass das Verfahren gegen den Bw gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG nicht vorliegt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Strafverfahren wegen § 20/2 StVO gemäß § 45/1 Z 2 VStG eingestellt -> bei einer bestätigten Tatsache -> Einstellung

 

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