Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521617/4/Kof/Be

Linz, 22.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. K H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16.4.2007, VerkR21-103-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2007, einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

I.

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als  die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung  auf  12 Monate  –  vom  10. März 2007  bis  einschließlich 10. März 2008  –  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Rechtsgrundlage:  § 26 Abs.2 iVm. §§ 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1, 7 Abs.4 und 7 Abs.5 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

 

II.

Bis zum Ablauf der Entziehungsdauer wird das Lenken von Motorfahrrädern für die Fahrt vom Wohnort  (derzeit: K, künftig: W) zum Arbeitsplatz (M) und zurück gestattet.

Im Übrigen wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer  verboten.

 

Rechtsgrundlage:  § 32 Abs.1 Z.3 FSG

 

III.

Betreffend  die

-          Anordnung  einer  Nachschulung

-          Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens

-          Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

ist  der  erstinstanzliche  Bescheid  vom  19.3.2007,  VerkR21-103-2007,

Spruch-Punkte III. und IV. – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E, C1, C1 +E, C, C +E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 20 Monaten – vom  10. März 2007  bis  einschließlich  10. November 2008  –  entzogen,

-          bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen   und

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den Zeitraum 21. März 2007 bis einschließlich  10. November 2008  verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  3.5.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 21.5.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Aus dem Verfahrensakt sowie der mVh ergibt sich nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Dem Bw wurde in den Jahren 1994, 1997 und 2000 – jeweils wegen der Begehung eines  sog.  "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr"  –  die  Lenkberechtigung  entzogen.

 

Dem Bw wurde – nach dem zuletzt genannten Alkoholdelikt – am 14. Jänner 2002  der  Führerschein  wieder ausgefolgt.

 

Der Bw lenkte am 10.3.2007 um 4.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 1,05 mg/l ergeben hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 3.4.2007, VerkR96-5300-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083;

vom 25.11.2003, 2003/11/0200 vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 StVO  begangen hat.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143;

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 7 Abs.5 FSG sind bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit – und somit bei der Festsetzung der Entziehungsdauer – auch länger zurückliegende und  sogar  getilgte  Verwaltungsübertretungen  zu  berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227 uva.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern  um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger  Rechtsgüter  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

             vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

 

Wird beim Lenken eines Kfz eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen,    so ist gemäß § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Bei der in § 26 Abs.2 FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit;   VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0144.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer ist auf nachstehende Kriterien zu verweisen:

 

Der Bw hat – wie dargelegt – in den Jahren 1994, 1997 und 2000 jeweils ein Alkoholdelikt  im  Straßenverkehr  begangen.

Dabei handelt es sich nicht (mehr) um bestimmte Tatsachen, diese Alkoholdelikte sind  jedoch  bei  der  Festsetzung  der  Entziehungsdauer  zu  werten.

 

Beim Alkoholdelikt vom 10.3.2007 hat der Alkoholisierungsgrad mehr als 1,00 mg/l betragen; dies ist – siehe das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0144 –  ebenfalls zum Nachteil des Bw zu werten ist.

 

Zu Gunsten des Bw ist zu werten, dass ihm – wie ebenfalls bereits dargelegt –  am 14.1.2002 die Lenkberechtigung wieder ausgefolgt wurde, er bei Begehung des Alkoholdeliktes vom 10.3.2007 bereits mehr als fünf Jahre im Besitz der Lenkberechtigung war  und  somit  "nur"  eine einzige  "bestimmte Tatsache"  vorliegt.

 

Insgesamt gesehen ist es für den UVS daher gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf 12 Monate – vom 10.3.2007 bis einschließlich 10.3.2008 – herab- bzw. festzusetzen.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,  ein vierrädriges Leichkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, ist

-          gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich  zu  verbieten      bzw.

-          gemäß § 32 Abs.1 Z3 FSG das Lenken eines derartigen KFZ nur unter örtlichen  Beschränkungen  zu  gestatten.

 

Gemäß dem Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 2.5.2006, GZ BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006 ist bei Begehung von Alkoholdelikten ein Lenkverbot  nach  § 32 Abs.1 Z1 FSG  auszusprechen.

 

Bei diesem Erlass handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle iSd Art 18 Abs.1 B-VG, sodass der UVS an diesen nicht gebunden ist; VwGH vom 9.3.2005, 2001/13/0062.

 

Zu Gunsten des Bw war – wie dargelegt –  zu werten, dass es sich beim Alkoholdelikt vom 10.3.2007 um die einzige "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG handelt.

 

Aus diesem Grund ist es gemäß § 32 Abs.1 Z.3 FSG gerechtfertigt und vertretbar, dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz  und  zurück  zu  gestatten.

 

Im Übrigen war dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehungsdauer zu verbieten.

 

Der  Ordnung  halber  wird  noch  auf  folgendes  hingewiesen:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.3.2007, VerkR21-103-2007 Spruch-Punkte III. und IV.  wurde  der  Bw  verpflichtet,  bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer

-          eine  Nachschulung  zu  absolvieren

-          ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E und F beizubringen   sowie

-          eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen.

 

Diese Anordnungen sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an

     den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen

     Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum