Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521624/3/Kof/Be

Linz, 25.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F W vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. K F gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz  vom 17.4.2007, FE-239/2007 wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2007 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

I.

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als  die  Dauer  der/des

auf  15 Monate  –  vom  25. Februar 2007  bis  einschließlich  25. Mai 2008  –

herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4

und 7 Abs.5 FSG, BGBl I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I/153/2006

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

II.

Betreffend  die

ist  der  erstinstanzliche  Bescheid  –  mangels  Anfechtung  –

in  Rechtskraft  erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab 25.2.2007  entzogen

-          bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen  Leichkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeugs  verboten

-          bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-          verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

              -  eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

              -  ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen

              -  eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Weiters wurde einer allfällig eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG  die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.5.2007 eingebracht und die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf vier  Monate  beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die  Berufung  –  siehe Seite 2  –  richtet  sich  ausdrücklich  nicht  gegen  die

-          Anordnung  einer  Nachschulung

-          Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens   sowie

-          Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme.

 

Betreffend  die

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Am 23. Mai 2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Aus dem Verfahrensakt sowie dieser mündlichen Verhandlung ergibt sich nachfolgender  entscheidungsrelevanter  Sachverhalt:

 

Der Bw hat am 6.2.1992, am 29.7.1992 und am 13.10.1996 jeweils ein "Alkoholdelikt   im Straßenverkehr" begangen, weshalb ihm mit – im Instanzenzug ergangenen – Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich die Lenkberechtigung   für  die  Dauer  von  24 Monaten,  gerechnet  ab  13.10.1996  entzogen  wurde.

 

Der Bw hat am 28.5.2003 ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen,  weshalb ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz die  Lenkberechtigung  für  die  Dauer  von  fünf  Monaten  entzogen  wurde.

 

Der Bw lenkte am 25.2.2007 um 18.24 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,83 mg/l ergeben hat.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw nicht bestritten.

 

Der Bw hat dadurch am 25.2.2007 eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1  iVm.  § 99 Abs.1 lit.a StVO  begangen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung  zu  entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser  ist  aufgrund  der  Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens  festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet,  so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, ist gem. § 32 Abs. 1 Z1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu  machen,  wenn  Gründe  für  eine  Entziehung  der  Lenkberechtigung  vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die  Verkehrssicherheit  insbesondere  durch  Trunkenheit  gefährden  wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.)  § 99 Abs. 1 StVO  begangen  hat.

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143 uva.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß  § 7 Abs.5 FSG  gelten  "Alkoholdelikte  im  Straßenverkehr"  welche

-          nicht  länger  als  fünf  Jahre  zurückliegen  als  "bestimmten  Tatsachen"

-          länger als fünf Jahre zurückliegen zwar nicht als bestimmte Tatsachen –

       diese sind jedoch bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit –

       und somit bei der Festsetzung der Entziehungsdauer – zu werten;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227 uva.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;   VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

Insgesamt gesehen liegen beim Bw zwei bestimmte Tatsachen (Alkoholdelikte  vom 28.5.2003 und vom 25.2.2007) vor und sind drei weitere Alkoholdelikte (vom  6.2.1992,  29.7.1992  und  13.10.1996)  zu  werten.

 

Grundsätzlich ist bei Begehung von fünf Alkoholdelikten innerhalb von 15 Jahren eine  Entziehungsdauer  von  20 Monaten  gerechtfertigt;

vgl. VwGH vom 24.2.2005, 2003/11/0232  und  vom 23.11.1993, 93/11/0218

 

Bei den Alkoholdelikten aus den Jahren 1992 und 1996 ist jedoch besonders zu berücksichtigen, dass diese länger als 10 Jahre zurückliegen und somit nur  mehr  in  sehr  geringem  Umfang  zu  werten  sind.

 

Aus diesem Grund ist es für den UVS gerade noch vertretbar, die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit  mit  15 Monaten  zu  bemessen.

Diese Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist als absolute Untergrenze dessen anzusehen,  was  gerade  noch  vertretbar  ist.

 

Der  Berufung  wird  daher  insofern  stattgegeben,  als  die  Dauer  der/des

auf  15 Monate  –  vom  25. Februar 2007  bis  einschließlich  25.Mai 2008  –

herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG   (Seite 1222f)  zitierten  zahlreichen  VwGH-Entscheidungen   

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

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