Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230511/17/Br

Linz, 07.06.1996

VwSen-230511/17/Br Linz, am 7. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R P, A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C. F und J. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 19. April 1996, Zl.: Sich96-860-1994-Hol, nach der am 7. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es zumindest vom 3.6.1994 bis zur Erlassung des Straferkenntnisses am 19. April 1996 unterlassen gehabt habe, sich innerhalb von drei Tagen seiner Unterkunftnahme in der Wohnung in S, A, ab 31.5.1994 bei der zuständigen Meldebehörde (dem Bürgermeister der Stadtgemeinde S) anzumelden, obwohl er seit dem 31. Mai 1994 dort Unterkunft genommen gehabt habe.

1.1. Die Erstbehörde stützte beweiswürdigend ihre Entscheidung auf das Ergebnis der Angaben von Zollwachebeamten, welche den Berufungswerber in der fraglichen Zeit regelmäßig "bis täglich" mit einem Pkw in den Morgenstunden aus Österreich ausreisend und abends wieder in das Bundesgebiet der Republik Österreich zurückkehrend wahrgenommen hätten. Weiters stützte die Erstbehörde die Annahme der Unterkunftnahme in S in der Aussage der Zeugin E, welche den Berufungswerber fast täglich an der genannten Adresse (A) aufhältig wahrnehmen habe können.

2. In der dagegen fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber dagegen im Ergebnis aus, daß die Angaben der Zeugin E, mit welcher er sich im Streite befände, der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden dürften. Ferner wies er auf den Inhalt seiner Angaben im Schreiben vom 15.9.1995 hin. Darin räumte er ein, daß er sich zwar regelmäßig bei seiner Gattin aufhielte, jedoch könne von einer Unterkunftnahme nicht die Rede sein.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

Zumal hier der Tatvorwurf auch inhaltlich bestritten wird, wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt(§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde in losen und nicht nummerierten Blättern vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl.:

Sich96-860-1994-Hol. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Erörterung des Verfahrensaktes und die Vernehmung der Zeugen E, M. M, M. P und J. M, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die Ehegattin des Berufungswerbers machte von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch.

5. Der Berufungswerber ehelichte zu Beginn des zur Last gelegten Zeitraumes die in S wohnhafte M T. In der Absicht des gemeinsamen Hausbaues behielten die Ehegatten P vorerst ihre beiden, nur wenige Kilometer auseinanderliegenden Wohnsitze bei. Der Berufungswerber hatte, wie (auch) der Anzeige der Stadtwache S zu entnehmen ist, seinen Wohnsitz in N. Die Ehegatten trafen sich in der Folge regelmäßig gegenseitig an ihren eigenen Unterkünften, wobei der Berufungswerber in nicht näher rekonstruierbaren zeitlichen Abfolgen immer wieder auch bei seiner Frau nächtigte und er demnach regelmäßig an der Grenzkontrollstelle S von und in das Bundesgebiet der Republik Österreich pendelte.

5.1.1. Die Angaben der anläßlich der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen verliefen, mit Ausnahme der Angaben der Zeugin E, dahin, daß der Berufungswerber nicht ständig wahrgenommen wurde. Zwischen der Ehegattin der Berufungswerbers und der Zeugin E bestand ein gespanntes Verhältnis, sodaß der Aussage dieser Zeugin nicht unbedingt schlüssige Überzeugungskraft zukommt. Die Zeugin hatte es offenbar geradezu darauf angelegt die Frau P zu beobachten, wobei sich ihre Wahrnehmungen betreffend der Anwesenheit des Berufungswerbers bei seiner Frau auch auf nicht näher substanzierbare "akustische" Eindrücke und ein "Vorbeifahren" des Berufungswerbers mit seinem Fahrzeug am Objekt "A", erstreckten.

Überzeugend für die Annahme des Nichtvorliegens einer Unterkunftnahme, war zumindest im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers jener Umstand, daß die Familie P zwischenzeitig in N, A, ein Haus bauten und nun gemeinsam dort eingezogen sind. Es ist daher zumindest nicht unlogisch, sodaß dem Berufungswerber in seiner Verantwortung dahingehend gefolgt werden konnte, daß bis zu diesem Zeitpunkt eben eine Unterkunftnahme des Berufungswerbers am Wohnsitz seiner Gattin nicht anzunehmen war.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Nach § 1 Abs.1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden.

6.1.1. Demnach wird eine Unterkunft überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses (nämlich sich darin aufzuhalten, dort zu nächtigen, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen), benützt werden. Ob überhaupt ein, bzw. welcher Rechtstitel hiefür besteht, ist für den Begriff der Unterkunft nicht rechtserheblich.

6.1.2. Diese rechtliche Qualität konnte den eher als abendliche Besuche zu qualifizierenden Aufenthalte, auch wenn damit regelmäßige Nächtigungen des Berufungswerbers am Wohnsitz seiner Ehefrau verbunden waren, nicht zugemessen werden. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berufungswerber an dieser Adresse etwa persönliche Sachen zur Verwahrung deponiert gehabt hätte. Dies muß auch angesichts des nahen eigenen Wohnsitzes des Berufungswerbers in Deutschland auch nicht "quasi zwingend" gefolgert werden.

6.2. Hier gestaltet sich das Beweisergebnis so, daß die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen hat, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (§ 45 Abs.1 Z1 VStG; vgl. auch VwGH v.

15.5.1990, 89/02/0082 u.a. in ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum