Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162179/2/Fra/Ka

Linz, 23.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E B, H,  L, gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.3.2007, Zl. S-4876/07-3, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs.1 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem  in der Präambel angeführten Landungsbescheid wurde der Berufungswerber (Bw) wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 aufgefordert, am 18.4.2007 um 08.45 Uhr entweder persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz zu erscheinen oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigten zu entsenden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde. Da sich bereits aus diesem ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung. Im Übrigen hat der Bw keinen Antrag auf die Durchführung einer solchen gestellt.

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 22.12.2006 steht der Bw im Verdacht, eine Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 begangen zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ daraufhin die Strafverfügung vom 2.1.2007, VerkR96-5-2007. Gegen diese erhob der Bw rechtzeitig Einspruch und ersuchte mit der Feststellung, dass er keine wie immer geartete Verwaltungsübertretung begangen habe, die Bezirkshauptmannschaft Gmunden um Übersendung der Anzeige, Fotos etc. in Kopie auf postalischem Wege. In der Folge trat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Verfahren gemäß § 29a VStG an die nunmehr belangte Behörde ab. Mit Ladung vom 16.2.2007, Zl. S-4876/07-3 wurde der Bw ersucht, zur Behörde zu kommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid wurde dem Bw ua angedroht, dass für den Fall der Nichtbefolgung dieses Bescheides das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird.

 

4. In rechtlicher Hinsicht ist dazu festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben, und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel ua vor, dass sein persönliches Erscheinen oder die Entsendung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 19 AVG nicht nötig sei, um das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Damit ist er im Recht. § 40 Abs.2 VStG räumt zwar der  Behörde die Möglichkeit ein, den Beschuldigten entweder zu laden, oder ihn aufzufordern, sich schriftlich zu rechtfertigen. Damit wird jedoch § 19 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze anzuwenden ist, nicht eingeschränkt. Die Ladung des Beschuldigten ist daher auch im Verwaltungsstrafverfahren nur dann zulässig, wenn diese notwendig ist, um das Verfahren durchzuführen. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich jedoch kein Hinweis, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht auch in schriftlicher Form durchgeführt werden könnte. Der Oö. Verwaltungssenat übersieht nicht, dass Verwaltungsstrafverfahren in vielen Fällen rascher und effizienter durchgeführt werden können, wenn der Betroffene direkt mit der Behörde Kontakt aufnimmt. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Verwaltungsstrafverfahren auch in schriftlicher Form abgewickelt werden kann und das Erscheinen des Betroffenen nicht notwendig im Sinne des § 19 AVG ist.

 

Ob der Bw tatsächlich wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu belangen ist, wird im durchzuführenden ordentlichen Ermittlungsverfahren zu klären sein.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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