Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521581/7/Sch/Hu

Linz, 10.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 21.3.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.3.2007, VerkR21-74-2007-Lw/Thh, wegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10.5.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herr F H, B, B, gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 des Führerscheingesetzes (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung des Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land untersuchen zu lassen und – soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich seien – diese innerhalb von 3 Wochen nach der Untersuchung zu erbringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat in der Vergangenheit die Polizeiinspektion Bad Hall, die Staatsanwaltschaft Steyr und den Verwaltungsgerichtshof mit schriftlichen Eingaben bzw. niederschriftlich festgehaltenen Aussagen beschäftigt. So ist in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Steyr vom 3.2.2007 neben angeblichen Vorgängen im Zusammenhang mit seinem Pkw davon die Rede, „dass es zu dem Verbrechen an meinem Gehirn keine einzige Ermittlung gab“.

 

Im Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 20.11.2001 bzw. 27.2.2002 schildert er angebliche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit einer Baubewilligung bzw. spricht er eine Grundsteuerbefreiung an.

 

In der polizeilichen Niederschrift vom 24.2.2007 hat der Berufungswerber angegeben, er habe Anzeige erstattet „wegen versuchter Tötung meines Gehirns. Ich leide jetzt schon seit fünf Jahren an den Folgen des Verbrechens an meinem Hirn“. Auch ist dort die Rede von einem „Großangriff“ auf sein Gehirn, wo er das Bewusstsein verloren habe.

 

Begründet wird die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid seitens des Berufungswerbers damit, dass der Verdacht einer psychischen Erkrankung von ihm entschieden zurückgewiesen werde und einer Verleumdung nahe komme.

 

Betrachtet man die Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf Angriffe auf sein Gehirn mit den Maßstäben der allgemeinen Lebenserfahrung, muss vermutet werden, dass bei ihm wohl ein psychischer Defekt vorliegen dürfte. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem vergleichbaren Fall zu verweisen (VwGH 17.12.1988, 88/11/0202), wo der Gerichtshof ausgesprochen hat:

Lassen bestimmte Verhaltensweisen die Neigung erkennen, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder ausspioniert zu fühlen und einen Todesfall mit diesen Bedrohungen durch „Unterwelt und Mafia“ in Verbindung zu bringen, liegt der Verdacht des Vorliegens krankhafter (paranoider) Erscheinungsbilder nahe. Eine solche geistige Erkrankung kann aber Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz haben.

 

Besonders zu denken gibt der Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang die Äußerung des Berufungswerbers in der erwähnten polizeilichen Niederschrift, wonach er nach einem „Großangriff auf sein Gehirn“ das Bewusstsein verloren habe. Selbst wenn man außer Acht lässt, dass wohl ein Angriff von Personen auf das Gehirn des Berufungswerbers nicht der Grund für eine allfällige Bewusstlosigkeit gewesen sein könnte, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber möglicherweise dazu neigt, gelegentlich das Bewusstsein zu verlieren. Nimmt der Berufungswerber in einer solchen Situation gerade am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker teil, könnte das fatale Folgen haben. Ähnliches gilt auch, wenn er vermeint, verfolgt zu werden bzw. einem Angriff auf sein Gehirn ausgesetzt zu sein und deshalb entsprechende Fahrmanöver durchführt, um allfällige Verfolger abzuschütteln.

 

Der Berufungswerber ist zur eingangs angeführten Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Der Berufungsbehörde war es daher nicht möglich, sich ein persönliches Bild vom Rechtsmittelwerber zu verschaffen, das allenfalls den Eindruck, den man nach der Aktenlage gewinnt, relativieren hätte können.

 

Es musste daher mit der Abweisung der Berufung vorgegangen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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