Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521602/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 16.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, S, W, vom 30.1.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 17.1.2007, GZ: III-VA-2253868-MPA, wegen Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 4c Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 17.1.2007, GZ: III-VA-2253868-MPA,  wurde der Berufungswerber aufgefordert, bis spätestens 16.5.2007 die noch fehlenden Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase zu absolvieren. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Außerdem wurde dem Berufungswerber aufgetragen, seinen Führerschein bei der Behörde abzugeben und einen neuen Führerschein zu beantragen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.2 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.      ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2.      eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die

fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

3.2. Dem Berufungswerber wurde von der Bundespolizeidirektion Wels am 16.9.2005 die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Nachdem er die für die entsprechende Klasse genannten Stufen der Mehrphasenausbildung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hat, hat die Bundespolizeidirektion Wels mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.1.2007, GZ: III-VA-2253868-MPA angeordnet, die fehlenden Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase bis spätestens 16.5.2007 zu absolvieren. Des weiteren wurde mit dieser Anordnung die Probezeit gemäß § 4c Abs.2 FSG um ein weiteres Jahr verlängert und wurde der Berufungswerber aufgefordert, zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzugeben und einen neuen Führerschein zu beantragen.  

 

Wenn der Berufungswerber nun vorbringt, dass er durch die schulische Belastung sowie die Ausbildung und Tätigkeit als Rettungssanitäter beim Roten Kreuz Wels auf die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase vergessen habe, so ist damit nichts zu gewinnen. Sowohl die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase als auch die Verlängerung der Probezeit und die Aufforderung den Führerschein abzugeben und einen Führerschein - zwecks Eintragung der Verlängerung der Probzeit - zu beantragen, stellen gesetzliche Bestimmungen dar und waren demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Behörde zwingend anzuordnen.

 

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 17.1.2007 hatte der Berufungswerber die zweite Ausbildungsphase noch nicht absolviert. Der angefochtene Bescheid war damit im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Berufungswerber die fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase mittlerweile absolviert hat.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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