Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521619/2/Fra/Ri/Ga

Linz, 21.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R B, G, P, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Eferding vom 16. April 2007, AZ. 06/008833-Ma/Rei, betreffend Aufforderung ein Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Gruppenge­spräch im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse A zu absolvieren, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG iVm §§ 4a, 4b und 4c FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) aufgefordert, bis spätestens 15.8.2007 folgende Stufe der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse A nachzuweisen:

Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshaupt­mannschaft Eferding – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbeschadet der Bestimmungen des § 4 c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des im § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrs­psychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkerberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert ist, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs.3 2. bis 4. Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 6. Satz vorzugehen.

 

3.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Eferding unter der Aktenzahl 06/008833, ua die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt wurde. Der Bw hat die für die Klasse A im Spruch des genannten Bescheides genannten Stufe der Mehrphasenausbildung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert.

 

Der angefochtene Bescheid war daher als rechtmäßig zu bestätigen, da die belangte Behörde auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes die Absolvierung des Fahrsicher­heitstrainings mit verkehrspsychologischem  Gruppengespräch zwingend anzu­ordnen hatte. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Auch die Verlängerung der Probezeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen hat der Bw kein einziges Argument vorgebracht, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, die oa. Maßnahme innerhalb der gesetzlichen Frist zu absolvieren.

 

Dem Rechtsmittel konnte daher keine Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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