Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530632/2/Bm/Hu

Linz, 16.05.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau H S, H,  A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, A, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Gmunden vom 2.3.2007, Zl. Ge20-31147/01-2007, betreffend die Feststellung gemäß § 359b GewO 1994 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2.3.2007, Ge20-31147/01-2007, mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchpunkt I. unter "Rechtsgrundlage" enthaltenen Gesetzesbestimmungen "§ 359b Abs. 2..." und  "§ 1 Ziffer 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,  mit der Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994" zu lauten haben: "§ 359b Abs. 1 und 2..." sowie "§ 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 idgF."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 – AVG; § 359b Abs.1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994) iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2.3.2007 wurde über Ansuchen des Herrn W N um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort H, A, durch Verlegung der Sitzplätze von der Hochterrasse auf die seeseitige Terrasse festgestellt, dass die Änderung in ihrer Beschaffenheit dem § 359b Abs.2 der Gewerbeordnung 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl.Nr. 850/1994, entspricht.

 

Gegen diesen Bescheid hat Frau H S innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, in welcher Gefährdung des Eigentums bzw. dinglicher Rechte durch den Betrieb der beantragten Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage eingewendet wurde. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die BH Gmunden mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Ergebnisse des am 1.3.2007 an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheins über Ansuchen des Herrn W N als Obmann des Tennisclubs A die Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort  A, H, durch Verlegung der Sitzplätze von der Hochterrasse auf die seeseitige Terrasse genehmigt und dazu auf die Bestimmung des § 359b Abs.2 GewO 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, hingewiesen habe. In der Begründung für diesen Bescheid habe die BH Gmunden vorerst wortwörtlich die Ziffern 1 und 2 aus dem § 359b Abs.1 GewO zitiert, ohne im Weiteren auf den Inhalt der Ziffer 2 des § 359b Abs.1 GewO einzugehen, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur dann zulässig sei, wenn neben den sonstigen Voraussetzungen aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten sei, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 vermieden werden. Dazu verweise die Berufungswerberin darauf, dass nach § 74 Abs.2 GewO gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen ihrer Betriebsweise das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Dazu führe die BH Gmunden im angefochtenen Bescheid bloß aus, dass Nachbarn in vereinfachten Verfahren zwar ein Anhörungsrecht haben, ihnen jedoch keine Parteistellung eingeräumt werde. Dazu werde im angefochtenen Bescheid noch ausgeführt, es könne nicht nachvollzogen werden, wie durch die Verlegung des Gastgartens die Nutzung des Gastgewerbebetriebes der Nachbarin S beeinträchtigt werden solle. Darin könne auch kein schützenswertes Interesse nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erblickt werden. Dabei seien die schriftlichen Einwendungen der Berufungswerberin vom 28.2.2007 eben so unberücksichtigt wie der diesen Einwendungen beigefügte gerichtliche Vergleich des BG Gmunden vom 22.4.1981, Gz. 3C88/80-30, mit welchem sich der gesuchstellende Tennisclub A in Punkt 3. gegenüber der Berufungswerberin ausdrücklich verpflichtet habe, beim verfahrensgegenständlichen Buffet den Ausschank von Getränken und Speisen nur an Clubmitglieder vorzunehmen. Dass eine derart gerichtliche festgelegte Verpflichtung des gesuchstellenden Vereins das Eigentum bzw. dingliche Rechte der Berufungswerberin im Sinne des § 74 Abs.1 Z2 und auch gemäß § 359a (gemeint "b") Abs.1 Z2 GewO verletze, stehe wohl außer Zweifel. Wenn die Behörde in der Folge den gerichtlichen Vergleich vom 22.4.1981 als privatrechtliche Vereinbarung bezeichne, welche im gewerbebehördlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen wäre, werde ihr Folgendes entgegen gehalten. Abgesehen davon, dass die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs eine öffentliche Urkunde gemäß § 92 ZPO darstelle, die einen unwiderleglichen Beweis über das darin Beurkundete abgebe, stehe ein solcher gerichtlicher Vergleich völlig gleichrangig mit dem Urteil eines österreichischen Zivilgerichtes einen Exekutionstitel nach § 1 der EO dar. Dies bedeute, dass die im gegenständlichen Vergleich beurkundete Unterlassungsverpflichtung des Tennisclubs A Getränke und Speisen nicht an Nichtmitglieder des Clubs auszuschenken, auch für den öffentlichen Bereich rechtsverbindlich sei und im Exekutionswege erzwungen werden könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die vom Tennisclub A bereits im Jahre 1988 erwirkte Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Gastronomiebetriebes in der Betriebsart eines Buffets die nunmehr verfügte Betriebsanlagenänderung keineswegs rechtfertigen könne. Die Berufungswerberin sei vom seinerzeitigen Verfahren nicht verständigt worden und habe davon auch sonst keine Kenntnis. Maßgeblich dabei sei aber jedenfalls, dass die beantragte Änderung, nämlich die Verlegung der bislang an der nordwestlichen Seite des Clubhauses gelegenen Terrasse auf eine neu errichtete seeseitige Terrasse bislang noch gar nicht Bestand der Betriebsanlage gewesen sei. Die Berufungswerberin trotz des vorliegenden gerichtlichen Vergleichs vom 22.4.1981 auf den Privatrechtsweg zu verweisen, sei auch deshalb verfehlt, weil der Betrieb den Nachbarn mit privatrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, teleologisch nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass der gegebene Streitfall von einem Zivilgericht geklärt und gelöst werden solle. Dies sei bei vorliegenden gerichtlichen Vergleich vom 22.4.1981 gar nicht mehr möglich, weil mit diesem Vergleich die zwischen dem Tennisclub A einerseits und der Frau H S andererseits gegebenen, auch im ebenfalls vorgelegten Schreiben vom 16.6.1977 angefügten Streitpunkte mit dem Vergleich abschließend geregelt worden seien. Ob diese Klärung in einem strittigen Prozessverfahren oder im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs geregelt worden sei, mache bezüglich der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Streitfrage, ob der Tennisclub A in seinem Buffet, wie bis vor zwei Jahren praktiziert, Getränke und Speisen nur an Mitglieder ausschenken dürfe, oder ob dieser Ausschank auch an Nichtmitglieder zulässig sei, keinen Unterschied. Im Weiteren habe die Berufungswerberin bereits in ihren Einwendungen vom 28.2.2007 darauf hingewiesen, dass der zivilrechtliche Immissionsschutz seine Rechtsgrundlage im § 364 Abs.2 ABGB habe und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz im § 74 Abs.2 Z1 GewO. Weiters dass sich der Immissionsschutz des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts mitunter überschneiden. Jeder konkret am Eigentum zu befürchtende Schaden sei zu verhindern, wobei davon ausgegangen werde, dass eine Sachgefährdung vorliege, wenn die Substanz oder die sinnvolle Nutzung der Sache bedroht sei oder eine Nutzung überhaupt unmöglich werde. Aufgrund all dieser Überlegungen vertrete die Berufungswerberin die Ansicht, dass die Genehmigung der Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort  A, H, durch Verlegung der Sitzplätze von der Hochterrasse auf die seeseitige Terrasse unter Anwendungen der Bestimmungen des § 359b Abs.2 der Gewerbeordnung 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht mehr verfahrenstechnisch, sondern auch inhaltlich nicht dem Gesetz entspreche, weil im vorliegenden Fall nicht nur die Verweisung der Berufungswerberin als Nachbarin auf dem Zivilrechtsweg wegen des vorhandenen gerichtlichen Vergleichs vom 22.4.1981 rechtswidrig sei, sondern in inhaltlicher Hinsicht auch durch die Genehmigung einer Änderung, durch die sowohl das Eigentum  als auch die Bestandrechte der Berufungswerberin in ihrer Substanz bedroht seien. Dazu würden auch die Ausführungen der Berufungswerberin in ihren Einwendungen vom 28.2.2007 zum Gegenstand dieser Berufung gemacht.

 

Aber selbst wenn man für den vorliegenden Fall die Anwendung des sogenannten vereinfachten Verfahrens gutheißen würde, müsste man der erstinstanzlichen Behörde einen wesentlichen Verfahrensmangel vorwerfen: Nämlich die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 357 GewO, wonach sie auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken habe, wenn von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht würden. Werde nämlich im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO unter Umständen auch ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt und erheben Nachbarn privatrechtliche Einwendungen, so sei jedenfalls nach § 357 vorzugehen. Weder Sinn noch Wortlaut des § 357 würden dem entgegen stehen und praktische Gesichtspunkte auch für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sprechen. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der BH Gmunden dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Tennisclubs A auf Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort A, H, durch Verlegung der Sitzplätze von der Hochterrasse auf die seeseitige Terrasse abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und gegebenenfalls der BH Gmunden die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den vorangeführten Änderungsantrag aufzutragen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-31147/01-2007. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.      jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.      das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil aufgrund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, die Art und Menge der in der Anlage gelagerten geleiteten, ungeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emission in dieser Anlage zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt vermieden werden.

 

Gemäß § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 zu unterziehen.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Mit Eingabe vom 5.12.2006 hat Herr W N um gewerbebehördliche Genehmigung für die oben beschriebene Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, durchgeführt.

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

Weiters hat der Verfassungsgerichthof im Erkenntnis vom 11.3.2004, G 124/03 ausgeführt, dass keine Bedenken gegen die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahren bestehen, wenn gewährleistet ist, dass zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Einzelfall auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 vermieden werden, sohin der Behörde eine Einzelfallprüfung (wenngleich ohne Mitwirkung der Nachbarn als Parteien) zur Pflicht gemacht wird.

 

Das der Nachbarin zustehende Anhörungsrecht wurde von der belangten Behörde durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung, zu der auch die Berufungswerberin geladen wurde, gewahrt und von der berufungsführenden Nachbarin auch wahrgenommen.

 

Im Hinblick auf die eingeschränkte Parteistellung wurde von der Berufungswerberin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung – gestützt auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 und auf den zivilrechtlichen Immissionsschutz nach § 364 Abs.2 ABGB - vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens insofern nicht vorliegen würden, als mit dem beantragten Vorhaben eine Eigentumsgefährdung bzw. Gefährdung des dinglichen Rechts durch die Verletzung des gerichtlichen Vergleichs vom 22.4.1991 vorliegen würde. In diesem Vergleich hat sich der Tennisclub A in Punkt 3. gegenüber der Berufungswerberin verpflichtet, beim in Rede stehenden Buffet den Ausschank von Getränken und Speisen nur an Clubmitglieder vorzunehmen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Ansuchen des Konsenswerbers ohnehin nur auf die Bewirtung auf Mitglieder des Tennisclubs und deren Gäste sowie auf tennisspielende Gäste der Gemeinde A bezieht und damit der Ausschank nicht im Rahmen eines üblichen Gastgewebebetriebes erfolgt.

 

Wenn nun die Berufungswerberin vermeint, durch den Ausschank an Gäste der Mitglieder und tennisspielende Gäste der Gemeinde A in einem dinglichen Recht, begründet in dem gerichtlichen Vergleich, verletzt zu sein, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:

Dingliche Rechte im Sinne der Gewerbeordnung sind nur jene Rechte, die ein begrenztes dingliches, mit Ausschließlichkeitsanspruch gegenüber jedermann bewährtes Nutzungs-, Gebrauchs- oder Bezugsrecht an einer Sache gewähren, welches durch die Auswirkungen einer Betriebsanlage gefährdet werden könnte. Das trifft vor allem für die Dienstbarkeiten, das Baurecht oder das Fischereirecht zu. Mit dem von der Berufungswerberin genannten Vergleich wird aber eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache nicht gewährt, vielmehr stellt sie eine Vereinbarung zwischen den Parteien dar, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Die Einwendung der Verletzung dieses gerichtlichen Vergleiches hat somit ihren Rechtsgrund in privatrechtlichen Bestimmungen und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Wenn nun die Berufungswerberin bemängelt, dass hinsichtlich der privatrechtlichen Einwendungen – sofern eine vorliegt – nicht auf eine Einigung der Parteien hingewirkt wurde, so  ist hiezu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.1.1991, 90/05/0121) zu verwiesen, wonach auch im Unterbleiben eines Vergleichversuches kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen ist, der zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste.  Auch bedeutet das Fehlen eines Abspruches über privatrechtliche Einwendungen keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit eines Genehmigungsbescheides. Auch wenn es die Behörde unterlassen hat, die vom Berufungswerber erhobenen Einwendungen als zivilrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, so wird der Berufungswerber dadurch in keinem Recht verletzt, weil ihm dessen ungeachtet freisteht, zivilrechtliche Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen (VwGH 3.9.1983, 82/06/0152).

 

Dem Vorbringen der Berufungswerberin, die Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei schon deswegen verfehlt, weil der Begriff Nachbarn auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, teleologisch nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass der gegebene Streitfall von einem Zivilgericht geklärt werden soll, dies aber beim vorliegenden Vergleich nicht möglich sei, weil damit die Streitpunkte bereits abschließend geregelt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass der Vergleich einen Exekutionstitel schafft und die Frage der Vollstreckbarkeit dieses Titels eben dem Zivilgericht und nicht der Gewerbebehörde obliegt     

 

Soweit die Berufungswerberin einen Eingriff in ihr Eigentums- und Bestandrecht durch Substanzverlust vorbringt ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdung des Eigentums nur dann besteht, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Derartiges wird aber von der Berufungswerberin nicht behauptet, vielmehr liegen ihre Befürchtungen in einem möglichen Abwandern der Gäste und einer damit verbundenen Minderung der Einnahmen aus dem Restaurant- und Campingplatzbetrieb. Dies stellt aber keine unter die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums dar (vgl VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130).

 

Da somit die von der Berufungswerberin eingewendete Gefährdung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts nicht vorliegt und die Verletzung des vorliegenden gerichtlichen Vergleichs eine privatrechtliche Einwendung darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die gegenständlichen Betriebsanlage fällt unter den Anwendungsbereich des § 1 Z 1 der obzitierten Verordnung, da Fremdenbetten nicht bereitgestellt werden. Aus diesem Grund war auch die Rechtsgrundlage entsprechend zu ändern. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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