Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230519/6/Br

Linz, 17.07.1996

VwSen-230519/6/Br Linz, am 17. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn E W, L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 1996, Zl.

III/ST.-14.533/95-B, wegen der Übertretung nach § 81 Abs.1 und § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz nach der am 17. Juli 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in Punkt 1.) F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

In Punkt 2) wird der Berufung k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Datum die Uhrzeit "um ca.

10.30 Uhr" nachzusetzen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995; II. Im Punkt 1) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Im Punkt 2) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 12. Juni 1996 über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 81 Abs.1 und § 82 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 1.) und 2.) je 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) und 2.) je zwei Tagen verhängt und im Spruch folgenden Tatvorwurf erhoben:

"1.) Sie haben am 17.11.1995 um 10.20 Uhr in L, L 5 durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie mit Ihrem LKW den Fahrzeugverkehr blockierten, lautstark umherschrien und Fahrzeuglenker beschimpften und 2.) haben Sie sich am 17.11.1995 an obgenannter Örtlichkeit trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während diese Ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem Sie die einschreitenden Beamten lautstark anschrien, mit den Armen wild gestikulierten und die Beamten gröblich beschimpften." 2. Begründend führt die Erstbehörde folgendes aus:

"Die Tatbestände der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die eigene dienstliche Feststellung der einschreitenden Sicherheitswachebeamten, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 17.11.1995 sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren und schließlich durch die zeugenschaftlichen Aussagen des RevInsp. T einwandfrei erwiesen.

Demnach steht fest, daß Sie die im umseitigen Spruch detailliert angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden Sie mit Strafverfügung vom 12.12.1995 bestraft, wogegen Sie innerhalb offener Frist Einspruch einbrachten.

In Ihrem Einspruch gehen Sie auf die konkreten Schuldvorwürfe nicht ein, sondern bezichtigen lediglich den Beamten, eine gänzlich falsche Darstellung geboten zu haben.

Aufgrund dessen wurden Sie zum hs. Amte geladen, wobei Sie am 17.1.1996 grundsätzlich auf Ihre Ausführungen in Ihrem Einspruch mit dem Sie allerdings auf das Problem bzw. die Schuldvorwürfe nicht eingingen - verweisen und darüberhinaus nicht bereit waren konkrete Äußerungen zum Sachverhalt bzw.

zum Vorfall zu machen.

Aufgrund dessen wurde RevInsp. T von Polizeiwachzimmer N am 6.2.1996 beim hs. Amte als Zeuge einvernommen, wobei er aussagte er hätte damals im Rahmen des Streifendienstes zusammen mit Insp. K festgestellt, daß Sie Ihren Sattelzug auf dem L abgestellt hätten und somit diesen blockierten, sodaß in Richtung S bereits ein Stau gebildet hätte. Beim Einschreiten seien Sie im Fahrzeug gesessen und hätten sich darüber aufgeregt, daß dort Pkws verbotenerweise abgestellt seien und Sie nicht ausfahren hätten können. Von den einschreitenden Beamten sei festgestellt worden, daß keine Fahrzeuge verboten abgestellt gewesen seien. Die Fahrbahn sei zwar eng gewesen jedoch wäre es Ihnen möglich gewesen vorbeizufahren, insbesondere wenn Sie ein kleines Stück den Gehsteig befahren hätten. Sie seien daher darauf hingewiesen worden, daß die Fahrzeuge nicht vorschriftwidrig abgestellt seien und daß daher keine Abschleppung vorgenommen werde.

Gleichzeitig seien Sie wiederholt aufgefordert worden vorbeizufahren, um den übrigen Verkehr nicht zu behindern.

Dieser Aufforderung seien nicht nachgekommen und Sie hätten stets wiederholt, Sie könnten nicht vorbeifahren. Sie seien sehr aufgebracht gewesen und hätten darüber geschimpft, daß die Polizei nichts unternehme. Daraufhin hätte Insp. K bei Ihnen eine Fahrzeugkontrolle gemacht und Sie aufgefordert die Fahrzeugpapiere herauszugeben. Sie hätten daraufhin nur umhergeschimpft und schließlich hätten Sie zu Insp. K wortwörtlich gesagt "Verpiß Dich, ich habe die Polizei nicht geholt damit Ihr mich kontrolliert, sondern damit Ihr etwas unternehmt". In der Zwischenzeit sei Ihre Gattin dazu gekommen und hätte beruhigend auf Sie eingewirkt. Von Ihrer Gattin seien Sie dann zumindest so weit beruhigt worden, daß Sie in Ihr Fahrzeug eingestiegen und an den abgestellten Fahrzeugen vorbeigefahren seien. Das Vorbeifahren sei möglich gewesen, obwohl die von Ihnen vermeintlich falsch abgestellten Fahrzeuge nach wie vor unverändert abgestellt waren. Sie wurden sodann mehrmals, zuletzt mit Beschuldigtenladungsbescheid vom 10.4.1996 für den 8.5.1996 zum hs. Amte geladen. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder diesem Amte so rechtzeitig anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können. Für den Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens wurde Ihnen gem. § 41/3 VStG angedroht, daß das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt wird. Laut Rückschein wurde Ihnen der Beschuldigtenladungsbescheid am 15.4.1996 zugestellt und Sie haben diesen eigenhändig übernommen.

Sie haben den Beschuldigtenladungsbescheid ungerechtfertigterweise bzw. unentschuldigt keine Folge geleistet, jedoch haben Sie mit Schriftsatz vom 15.4.1996 der Behörde Ihre Äußerung zukommen lassen.

In Ihrer Eingabe beklagen Sie sich grundsätzlich über das Verhalten der einschreitenden Beamten. Auf die Ihnen konkret vorgeworfenen Übertretungen - siehe Spruch - gehen Sie wiederum absolut nicht ein.

Die Ihnen vorgeworfenen Übertretungen sind somit konkret unbestritten geblieben. Die entscheidende Behörde hat darüberhinaus keine Veranlassung, an den klaren widerspruchsfreien und schlüssigen Zeugenaussagen des RevInsp. T zu zweifeln. Die Übertretungen waren daher als erwiesen anzunehmen.

Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht zugute, weil bei der hiesigen Behörde zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen aufscheinen.

Ihre persönlichen Einkommens-, Vermögens - und Familienverhältnisse wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Die verhängten Strafen sind durchaus schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und scheinen der entscheidenden Behörde gerade noch geeignet, Sie in Hinkunft von der Begehung gleich oder ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung war gesetzlich begründet.

3. In seiner binnen offener Frist eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber so gut wie nichts Inhaltliches vor. Er bestreitet den Sachverhalt im engeren Sinne nicht, sondern ersucht abschließend "menschlich zu reagieren" und dem "Einspruch" (gemeint wohl Berufung) stattzugeben.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen, weil auch in diesem Punkt das angelastete Verhalten zumindest konkludent bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl., III/ST.-14.533/95-B, durch Vernehmung des die Amtshandlung durchführenden Sicherheitswachebeamten Insp. K u. des der Amtshandlung beiwohnenden RevInsp. T als Zeugen. Ebenfalls wurde das Urteil des BG E, GZ.: vom 30.4.1996 beigeschafft und auszugsweise verlesen. Der Berufungswerber war unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber wies am 17. November 1995 gegen 10.15 Uhr eine Funkstreifenbesatzung (Insp. K u. RevInsp. T) auf die Verparkung des L im Bereich hin. Der Berufungswerber behauptete wegen eines linksseitig abgestellten Fahrzeuges mit seinem Sattelkraftfahrzeug nicht weiterfahren zu können.

Weil die Amtshandlung vermutlich nicht nach seinen Vorstellungen verlief, begann der Berufungswerber folglich wild zu gestikulieren und gegen Insp. K zu schimpfen. Diesen Beschimpfungen folgte eine Abmahnung durch den Sicherheitswachebeamten Insp. K. Wegen des aggressiven, schimpfenden und die Weisung zum Wegfahren verweigernden Verhaltens des Berufungswerbers, erstreckte sich die Amtshandlung auf über eine halbe Stunde. Im Zuge der Beschimpfung des Polizeibeamten äußerte der Berufungswerber auch, daß der Beamte sich "verpissen" solle. Vom "verbal renitenten" Verhalten des Berufungswerbers erlangten mehrere Personen Kenntnis, weil sich durch seine Weigerung mit seinem Sattelzug weiterzufahren ein größerer Stau von Fahrzeugen auf dem L bildete und dadurch die beteiligten Kraftfahrzeuglenker im Bereich der Amtshandlung zu verweilen genötigt waren.

5.2. Dieses Verhalten des Berufungswerbers wurde schließlich laut Urteil des BG E, GZ.: , am 30. April 1996, als erwiesen erachtet. Wegen des Vergehens wurde der Berufungswerber ua nach § 115 Abs.1 (§ 117 Abs.2) StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 200 Tagessätzen, a'200 S (Gesamtstrafe 40.000 S) verurteilt. Bezeichnend führte das Gericht aus (Seite 26 des - noch nicht rechtskräftigen - Urteils), daß Beamtenbeleidigungen eine Spezialität des Berufungswerbers seien. Das Gericht verwies auf ein diesbezügliches weiteres einschlägiges Urteil.

5.2.1. Auch das Gericht hielt es als erwiesen, daß der Berufungswerber im Verlaufe dieser Amtshandlung wild geschrien und gestikuliert habe und letztlich gegenüber Insp. K vermeinte, "dieser solle sich verpissen". Ebenfalls habe der Berufungswerber gegenüber Insp. K gemeint, daß er ein Foto von ihm haben wolle um es auf die Zuckerdose zu kleben, damit die Kinder nie mehr die Zuckerdose angreifen würden.

5.2.2. Der Berufungswerber nahm trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen an der Verhandlung nicht teil. Der unabhängige Verwaltungssenat sah sich nicht veranlaßt an den Angaben des Insp. K und des RevInsp. T auch nur in Ansätzen zu zweifeln.

Immerhin folgte auch das Gericht dessen Angaben, während der Berufungswerber weder in seiner Berufung Überzeugendes vorzubringen vermochte und letztlich nicht einmal geneigt war an der Berufungsverhandlung teilzunehmen und sich anläßlich dieser zu verantworten.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

6.1.1. Eine Bestrafung nach § 82 Abs.2 SPG schließt wegen des gleichen Verhaltens eine solche nach § 81 Abs.1 SPG aus.

Demnach ist das wohl auch zweifelsfrei erfüllte Tatbild im Sinne des § 81 Abs.1 SPG durch die Anwendung des § 82 Abs.1 nicht mehr zu bestrafen gewesen. Der Gesetzgeber wollte damit den vielfach mit derartigen sich als Tateinheit darstellenden Verhalten einhergehende Doppelbestrafungen im früheren Art. IX Abs.1 Z1 u.2 EGVG entgegentreten. Weil hier das über einen Zeitraum von zumindest eine halbe Stunde andauernde Verhalten des Berufungswerbers bei logischer Beurteilung als sich in eine einzige (fortgesetzte) Tat gestaltete, kann hier trotzdem nicht von einem jeweils "verschiedenen Verhalten" - bezogen auf die Tatbestände des § 81 Abs.1 und § 82 Abs.1 SPG - gesprochen werden.

Die Bestimmung des § 85 SPG gelangt jedoch hier nicht zur Anwendung, weil vorläufig gerichtliche Bestrafung wegen Beleidigung des Meldungslegers im Tatbestand einen anderen Schutzzweck abdeckt und nur einen Teil des Tatbestandes des § 82 Abs.1 SPG miteinschließt.

6.2. Nach § 82 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Von einem "aggressiven Verhalten" wird man daher dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist (vgl. VwGH 9.7.1984, 84/10/0080, 30.9.1985, 85/10/0027 ua). Dies trifft für das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten - Beschimpfen eines im Dienst befindlichen Beamten mit den Worten "verpiß dich", nachhaltige Weigerung die Fahrzeugpapiere herauszugeben und mit dem Fahrzeug wegzufahren und dadurch die Amtshandlung so zu verzögern, daß ein erheblicher Verkehrsstau die Folge war - jedenfalls zu! 6.2.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.2. Konkret war bei der Strafzumessung zu bedenken, daß der Berufungswerber besonders nachdrücklich die Würde eines im Dienste der öffentlichen Sicherheit stehenden Beamten zu schmälern versuchte und ihm die Amtshandlung zu erschweren.

Der Tathandlung scheint von einer besonders aggressiven Innentendenz getragen gewesen zu sein; es war von der Schuldform des qualifizierten Vorsatzes auszugehen. Der Berufungswerber wurde auch bereits vielfach wegen der Übertretung straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft. Daraus muß abgeleitet werden, daß es dem Berufungswerber offenbar schwer fällt sich mit diesem gesetzlich geschützten Bereich verbunden zu erklären. Sohin kann auch hier selbst unter der Annahme eines bloß durchschnittlichen Einkommens aus Gründen der Spezialprävention der Strafe im Punkt 2.), welche unter Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von einem Drittel verhängt wurde, objektiv nicht entgegengetreten werden; wenngleich die bestehenden Vormerkungen mangels Einschlägigkeit nicht als straferschwerend zu werten gewesen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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