Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-700008/4/Gf/Mu/Ga

Linz, 26.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A O D, pA Erstaufnahme­stelle West, gegen den Bescheid des Bundesasyl­amtes, vom 2. Februar 2007, Zl. 0606729-EASt West, wegen der Abweisung des Antrages auf Aufnahme in die Grundversor­gung des Bundes, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung und dem damit verbundenen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung wird stattgegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2007, Zl. 0606729-EASt West, wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin, einer kirgisischen Staatsbürgerin, der Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Grundversor­gungsgesetzes, BGBl.Nr. I 405/1991, i.d.F. BGBl. Nr. I 100/2005 (im Folgenden: GVG-B), abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2006 bei der Erstaufnahmestelle (EASt) West einen Asylantrag gestellt habe und am selben Tag in die Grundversorgung des Bundes – nämlich vorerst in die Betreu­ungs­stelle in St. Georgen i.A. und in der Folge ab 23. August 2006 in die Betreuungsstelle in Bad Kreuzen – aufgenommen worden sei. Am 2. November 2006 habe sie jedoch die Betreuungsstelle in Bad Kreuzen nach Bekannt werden der Ablehnung ihres Asylantrages ohne Abmel­dung verlassen und danach erst wieder am 2. Februar 2007 – d.i. nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof – um Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes angesucht. Daher sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass sich die Rechtsmittelwerberin lediglich der Durchsetzung der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates entziehen wollte. Da sie vom Verlassen der Betreuungsstelle am 2. November 2006 an bis zur neuerlichen Antragstellung am 2. Februar 2007 offenbar tatsächlich ihren Lebensunterhalt habe bestreiten können, fehle es somit an der Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb ihr Antrag abzuweisen gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16. Februar 2007 – und damit offenkundig rechtzeitig – mittels Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Feststellung der aktuellen Hilfsbedürftigkeit nur auf bloße Vermutungen stütze und dies­bezüglich tatsächlich gar keine Erhebungen getätigt habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur deshalb, weil sie die Betreuungsstelle verlassen habe, keine Hilfsbedürftigkeit gegeben sein soll, zumal die Behörde selbst zum Schluss gekommen sei, dass sie sich lediglich der Abschiebung entziehen wolle.

 

In diesem Zusammenhang treffe zwar zu, dass sie die Unterkunft nur aus Angst vor der Durchsetzung der rechts­kräftigen negativen Entscheidung ohne Abmeldung verlassen und erst nachdem ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugebilligt worden ist, um Wiederaufnahme in die Grundversorgung angesucht habe, sie aber tatsächlich völlig mittellos sei. Sie könne daher ihren Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung keinesfalls aus eigenen Kräften oder Mitteln bestreiten. Während ihres Untertauchens habe sie nur jeweils kurz und provisorisch bei wechselnden Bekannten und Freunden verweilen können, weil auch diese nur über die notdürftigsten Mittel zu deren eigenem Unterhalt verfügten. Ihr Lebensunterhalt sei daher durch diese mangelhafte Versorgung nur notdürftigst gewährleistet gewesen. Überdies sei sie hochschwanger, weshalb sie für sich und das ungeborene Kind einer medizinischen Betreuung bedarf.

 

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie – erschließbar – die Wiederaufnahme in die Bundesbetreuung beantragt.

 

2. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2007 die Berufung und den gegenständlichen Bescheid ohne weitere Beilagen "zur do. Verwendung" vorgelegt.

 

Da sich daraus jedoch der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Rechtsmittelwerberin einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG dahin, zur Klärung welcher spezifischen Sachverhaltsfragen die von ihr beantragte Verhandlung dienen soll, bis dato nicht nachgekommen ist, konnte im Übrigen nach § 67d AVG trotz eines entsprechenden Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1.  Nach § 2 Abs. 1 GVG-B leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungs­verfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Als Asylwerber im Zulassungsverfahren gelten gemäß § 1 Z. 1 GVG-B jene Fremde, die einen Asylantrag eingebracht haben, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden ist.

 

Letzteres trifft insbesondere dann zu, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit einem Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

 

Hingegen kommt es auf die "Hilfsbedürftigkeit" (vgl. dagegen § 2 Abs. 1 GVG-B i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. I 100/2005) nach derzeit geltender Rechtslage grundsätzlich nicht (mehr) an. Von der Versorgung können – im Sinne einer Ermessensentscheidung (!) – Asylwerber in der Regel vielmehr nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Aufforderung an der Feststellung ihrer Identität oder Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z. 2 GVG-B) oder an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts (§ 3 Abs. 1 Z. 4 GVG-B) nicht mitwirken.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall, in dem – wie zuvor dargestellt – über die Zulässigkeit des Asylantrages der Beschwerdeführerin noch nicht entschieden ist, ergeben sich aus dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese das ihr durch § 3 GVG-B eingeräumte Ermessen negativ hätte ausüben dürfen: Weder wurde nämlich festgestellt, dass die Rechtsmittelwerberin dazu aufgefordert worden wäre, an der Feststellung ihrer Identität oder Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken, noch, dass sie an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung maßgeblichen Sachverhalts nicht mitgewirkt hätte.

 

Da somit offenkundig schon die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensentscheidung gar nicht vorlagen, konnte folglich auch ungeprüft bleiben, ob die Erstbehörde (die ihrer Entscheidung offenbar nicht die aktuelle, sondern eine frühere Fassung des GVG-B zu Grunde gelegt hat) das Ermessen (als an den Tatbestand anknüpfende Rechtsfolge) tatsächlich im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

 

Vielmehr ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GVG-B erfüllt und ein Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B nicht vorliegt.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

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