Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550336/9/Wim/Be

Linz, 20.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über den Antrag der S C GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F V vom 19.4.2007 auf Nachprüfung im Vergabeverfahren der V der Marktgemeinde G & Co KEG (nunmehr seit Unternehmensgesetzbuch KG) betreffend das Vorhaben "Kommunikationszentrum G – Trockenbau", nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.6.2007, zu Recht erkannt:

 

Der Nachprüfungsantrag und auch der Antrag auf Kostenersatz werden abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 2, 7 und 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz – Oö. VergRSG, LGBl. Nr. 130/2006 iVm §§ 1, 80 und 100 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006,

BGBl. I Nr. 17/2006 iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit Eingabe vom 19.4.2007 hat die S C GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf  Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, zu untersagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von 3.750 Euro sowie Kostenersatz für die Kosten des Antrages in Höhe von 1.348,56 Euro beantragt.

 

1.1.   Begründend führte die Antragstellerin eingangs hiezu aus, dass das gegenständliche Vorhaben im Unterschwellenbereich ausgeschrieben und die ausgeschriebenen Leistungen nach den Bestimmungen der ÖNORM A2050 zu erfolgen haben. Die Angebotsbestimmungen würden keine Angaben, welches Verfahren anzuwenden sei, enthalten.

Die Antragstellerin habe sich an der Ausschreibung beteiligt und fristgerecht am 4.3.2007 ein Angebot gelegt. Die Angebotseröffnung habe am 5.3.2007 stattgefunden und habe diese – auf den Angebotspreis bezogen – folgende Reihung ergeben:

H & O                         134.100,10 Euro

S C GmbH                134.927,29 Euro

T GmbH                     149.964,48 Euro

 

Weitere fünf Angeboten wurden verlesen.

 

Am 13.4.2007 sei der Antragstellerin per E-Mail durch die ausschreibende Stelle T M Architekten – Daniel Lengauer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, der H & O Akustikbau, den Zuschlag erteilen zu wollen, da es sich um das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot handle.

 

Festzuhalten sei zunächst, dass materiell auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen des BVergG 2006 zur Anwendung kommen. Die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich sei durch das BVergG 2006 abschließend geregelt. Ein genereller Verweis auf die Bestimmungen der ÖNORM A2050 sei daher nicht zulässig und gelte das Bestbieterprinzip und nicht das Billigstbieterprinzip. Die diesbezügliche ÖNORM sehe daher vor, dass die Ausschreibung Kriterien zu enthalten habe, die für die Wahl des Angebots für den Zuschlag maßgeblich sind und alle Gesichtspunkte anzuführen habe, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden.

 

Die Ausschreibungsunterlagen haben für den Fall, dass der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden solle, Angaben über die Zuschlagskriterien zu enthalten. Derartige Angaben würden die Ausschreibungsunterlage nicht beinhalten, sodass eine Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers nicht überprüfbar sei.  Es sei daher die Ausschreibung und letztlich die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig.

Zudem seien von der Auftraggeberin die Gründe, weshalb das Angebot des Bieters H & O Akustikbau das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot darstelle,  nicht bekannt gegeben worden.

 

Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf richtige Anwendung des BVergG 2006 verletzt und wäre sie bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen als Bestbieterin hervorgegangen.

 

Zum Schaden wird ausgeführt, dass sich dieser aus dem entgangenen Gewinn (ca. 10.000 Euro) und aus frustrierten Kosten  (ca. 1.000 Euro) zusammensetze. Das Interesse am Vertragsabschluss ergebe sich daraus, dass sich die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt habe und im Fall des rechtskonformen Vorgehens der Auftraggeberin als Bestbieterin hervorgegangen wäre.

In Anbetracht der nicht gesetzeskonformen Ausschreibung werde diese zu widerrufen sein.   

  

1.2.   In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.6.2007 wurde von der Antragstellerin noch zusätzlich vorgebracht, dass sich aus der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung eindeutig ergebe, dass hier der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen sei. Diese Erklärung müsse sich die Auftraggeberin in jedem Fall zurechnen lassen und mache das gesamte Vergabeverfahren rechtswidrig zumal eben keine Zuschlagskriterien definiert worden seien.

 

Die Antragstellerin habe bereits mehrfach dem Architektenteam, das den Auftraggeber vertrete, zusammengearbeitet und habe das Angebot auch unter Bezugnahme auf die bisherige Zusammenarbeit kalkuliert und ausgelegt. Für einen Erhalt der Zuschlagserteilung sei auch die räumliche Nähe der Niederlassung als Kriterium zu nennen.

 

Überdies wurde auch der Kostenzuspruch für die aufgelaufenen Verfahrenskosten beantragt und diesbezüglich noch ein entsprechendes Kostenverzeichnis vorgelegt.

 

2.      Der Oö. Verwaltungssenat hat die V der Marktgemeinde G & Co KG als Auftraggeberin am Nachprüfungs­verfahren beteiligt.

 

2.1.   In einer Stellungnahme vom 25.4.2007 wurde von der Auftraggeberin vorgebracht, dass aufgrund des seit 1. Februar 2006 in Geltung stehenden Bundesvergabegesetzes 2006 die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen auf dessen Grundlage zu erfolgen habe. Die Ö-Norm A2050 behandle die Vergabe von Aufträgen über Leistungen, die nicht dem Bundesvergabegesetz unterliegen. Insofern seien die in der Ausschreibung unter den Positionen 001102 und 001102A enthaltenen Bestimmungen, wonach die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen nach der Ö-Norm A2050 erfolge, nicht zulässig. Dieser Misstand sei bei Beginn der Angebotsprüfung rechtzeitig erkannt worden und die gesamte Angebotsprüfung sei nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 durchgeführt worden. Durch den unzulässigen Verweis auf die Ö-Norm A2050 sei die Art des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen nicht mehr näher explizit erwähnt worden. Die Angebotsfrist von mindestens 22 Tagen sei gemäß § 65 Abs.1 BVergG 2006 bemessen worden. Gemäß § 100 BVergG 2006 sei normiert, dass für den Fall, dass in der Bekanntmachung oder in den Ausweisschreibungsunterlagen keine Festlegung des Zuschlagsprinzips erfolgt sei, der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen sei. Es wurde daher nach abgeschlossener Angebotsprüfung auch der Zuschlag in dieser Form dem Angebot der Firma H & O in Aussicht gestellt.

 

Die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dass die Antragstellerin als Bestbieter hervorgegangen wäre, seien nicht nachvollziehbar, da in der gesamten Ausschreibung keine Zuschlagskriterien genannt worden seien.

 

Die Formulierung in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 13.4.2007, der Zuschlag werde dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt, sei irreführend und unglücklich gewählt gewesen, da der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen sei, was tatsächlich auch passiert sei.

 

Der Antragstellerin hätte bei einer Annahme des Bestbieterprinzips das Fehlen der Zuschlagskriterien auffallen müssen und sie hätte daher eine entsprechende Ergänzung der Ausschreibung begehren müssen. Auch für den Fall, dass die Antragstellerin ihr Angebot im Vertrauen auf die Vergabe der Leistung nach Ö-Norm A2050 erstellt hätte, wäre auch nach den Bestimmungen dieser Ö-Norm subsidiär dem Angebot mit dem niedrigsten Preis der Zuschlag zu erteilen gewesen.

 

 

3.1.   Von der präsumtiven Bestbieterin wurde ebenfalls durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 2.5.2007 begründete Einwendungen gegen den Nachprüfungsantrag erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin die Ausschreibung nicht angefochten habe und daher die diesbezüglichen Festlegungen in Bestandskraft erwachsen seien.

 

Auch inhaltlich sei in der Ö-Norm A2050 festgelegt, dass subsidiär das maßgebliche Kriterium für den Zuschlag der niedrigste Preis sei und dies mit den Kriterien des § 80 bzw. § 100 BVergG 2006 übereinstimme.

 

3.2.   In der mündlichen Verhandlung wurde noch weiters vorgebracht, dass wenn in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung von der Erteilung des Zuschlages an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Anbieter die Rede sei, es sich hier lediglich um eine falsche Bezeichnung handle und diesbezüglich die Regel gelte "falsa demonstratio non nocet". Das irrtümliche referieren auf das Bestbieterprinzip in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung sei für das Vergabeverfahren letztendlich unbeachtlich gewesen, weil korrekt entsprechend der Ausschreibungsunterlagen vorgegangen wurde.

 

Aus der Aktenlage habe sich überdies eindeutig ergeben, dass die Antragstellerin nicht das beste oder billigste Angebot gelegt habe.

 

3.3.   Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24.4.2007, VwSen-550337/4, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 20.6.2007 untersagt.

 

4.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Vergabeunterlagen sowie in die Satzungen und den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin und durch Beischaffung der Ö-Norm A2050 sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.6.2007.

 

4.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

Von der Auftraggeberin wurde als Bauauftrag im offenen Erfahren im Unterschwellenbereich die Ausführung von Trockenbauarbeiten für das Kommunikationszentrum G zur Ausschreibung gebracht. Weder in der der Bekanntmachung noch in den Ausschreibungsunterlagen wurden das Zuschlagsprinzip (Bestbieter- oder Billigstbieterprinzip) oder konkrete Zuschlagskriterien angeführt.

 

Die hier maßgeblichen Positionen im Angebot lauten:

"001101 Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2002).

001101B Es gelten die Bestimmungen für öffentliche Auftraggeber im Unter­schwellen­bereich.

001102 Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen erfolgt nach folgenden Bestimmungen:

001102A Ö-Norm A2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen."

 

Die Ö-Norm A2050, Ausgabe 2006-11-01 regelt unter Punkt 5.1.4.1: "Der AG hat die freie Wahl zwischen der Vergabe mit zwei oder mehreren Zuschlagskriterien an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot oder mit dem Preis als einzigem Zuschlagskriterium an das Angebot mit dem niedrigsten Preis. Sind in der Ausschreibung keine Zuschlagskriterien angegeben, ist das maßgebliche Kriterium für den Zuschlag der niedrigste Preis."

Unter den Vorbemerkungen ist angeführt: "Diese Ö-Norm enthält Vertrags­bestimmungen - insbesondere Hinweise für die Ausschreibung, die Erstellung von Angeboten und das Zuschlagsverfahren – für die Vergabe von Aufträgen und Leistungen, die nicht dem Bundesvergabegesetz unterlegen.

Die Regelungen der Auftragsvergabe durch öffentliche und Sektoren-Auftraggeber finden sich jetzt vollständig und abschließend im BVergG 2006, sodass ergänzende Bestimmungen wie in der vorherigen Ausgabe Ö-Norm A2050:2000  und zurückgezogenen Ö-Norm A2051 nicht mehr notwendig sind. In dieser Ö-Norm wird auf den Regelungsbedarf des geänderten Anwendungsbereiches Rücksicht genommen."

 

Die Auftraggeberin hat die Angebotsprüfung und Ermittlung des Angebots für den Zuschlag nach dem Billigstbieterprinzip durchgeführt.

 

In der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 13.4.2007 wurde der Antragstellerin mitgeteilt: "Sie haben sich als Bieterin an dieser Ausschreibung beteiligt. Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Die Angebote wurden vom T M, geprüft und bewertet. Es ist beabsichtigt den Zuschlag dem Bieter H & O, zu erteilen. Wir bedanken uns für Ihr Angebot und Ihre Teilnahme an dieser Ausschreibung.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. D L

T M Architekten".

 

4.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er wurde von keiner der Verfahrensparteien im Rahmen der gemachten Feststellungen in Frage gestellt. Aus den Unterlagen zur Angebotsprüfung und aus den Angaben der Auftraggeberin sowie der vergebenden Stelle selbst ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig, dass bei der konkreten Vergabe und der Angebotsprüfung das Billigstbieterprinzip angewandt wurde. Auch die Antragstellerin hat die tatsächliche Anwendung des Billigstbieterprinzips nicht bestritten, sondern nur ausgeführt, dass die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung auf das Bestbieterprinzip hinweist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz (Oö. VergRSG) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen (Vergabeverfahren), die gemäß Art.14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Gemäß Art.14b Abs.2 Z2 lit.c B-VG ist die Vollziehung Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art.126b Abs.2, soweit sie nicht unter die Z1 lit.c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs.3 und Art. 127a Abs.3 und 8.

 

Gemäß Art. 127a Abs.3 überprüft der Rechnungshof weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.

 

Gemäß Art.14b Abs.2 B-VG letzter Satz gelten Gemeinden unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z1 lit.b und c und der Z2 lit.b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen.

 

Aufgrund des vorgelegten Gesellschaftsvertrages "V der Marktgemeinde G & Co KEG" ist persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der V der Marktgemeinde G. Dieser Verein bringt in die Gesellschaft lediglich seine Arbeitskraft ein. Kommanditist der Gesellschaft ist die Marktgemeinde G, die zur Leistung einer Geldeinlage in Höhe von 1.000 Euro verpflichtet ist.

 

Aufgrund der oben zitierten Bestimmungen des B-VG ist ein Unternehmen, an dem eine Gemeinde, unabhängig von ihrer Einwohnerzahl mit mindestens 50 % am jeweiligen Unternehmenskapital beteiligt ist, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Art.14b Abs.2 Z2 lit.c B-VG. Die Marktgemeinde G leistet die gesamte finanzielle Einlage in der KEG und wird diese auch inhaltlich von der Gemeinde beherrscht. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die V der Marktgemeinde G & Co KEG öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 1 Abs.1 Oö. VergRSG ist und daher das gegenständliche Nachprüfungsverfahren den Bestimmungen des Oö. VergRSG unterliegt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

5.2.  Gemäß § 2 Abs.3 Oö. VergRSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagsentscheidung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z16 lit.a BVergG 2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Der gegenständliche Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Aufgrund der Höhe des Auftragswertes des ausgeschriebenen Bauauftrages sind die Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden.

 

Gemäß § 7 hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin mit Bescheid für nichtig zu erklären wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller bzw. die Antragstellerin in dem von ihm bzw. von ihr nach § 5 Abs.1 Z.5 geltend gemachten Rechten verletzt und

2. diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z.1 BVergG 2006 regelt dieses Bundesgesetz insbesondere die Vergabe zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber, die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber, die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern, aber von diesen subventioniert werden.

 

Gemäß § 80 Abs.3 BVergG 2006 ist in der Bekanntmachung oder in den Ausschreiungsunterlagen anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

 

§ 100 BVergG 2006 regelt unter dem Unterabschnitt "Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich – Wahl des Zuschlagsprinzips" in seinem letzten Satz:

Sofern in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

 

5.3.   Grundsätzlich gilt im Vergabeverfahren, dass hier die Nachprüfung von gesondert anfechtbaren Auftraggeberentscheidungen stufenweise vorgesehen ist. Das bedeutet, dass immer nur die jeweils letzte gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidung binnen bestimmter Fristen angefochten werden kann, andernfalls sie in Bestandskraft erwächst.

 

Die Antragstellerin hat die Ausschreibung nicht angefochten, sodass hier grundsätzlich von einer Bestandskraft derselben auszugehen ist. In der Ausschreibung wird die Ö-Norm A2050 zur Vergabegrundlage gemacht. Auch in der maßgeblichen Regelung dieser Ö-Norm ist wortgleich wie im Bundesvergabegesetz geregelt, dass bei Fehlen des Zuschlagsprinzips das Billigstbieterprinzip zur Anwendung gelangt.

Aus den Unterlagen zur Angebotsprüfung und aus den Angaben der Auftraggeberin sowie der vergebenden Stelle selbst ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig, dass bei der konkreten Vergabe und der Angebotsprüfung das Billigstbieterprinzip angewandt wurde. Dies deckt sich mit den zur Anwendung gelangenden Regelungen.

 

Sofern die Antragstellerin vermeint aus der Formulierung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, die eindeutig rein vom Wortlaut auf die Anwendung des Bestbieterprinzips hinweist, dessen tatsächliche Geltung ableiten zu können, ist auszuführen, dass es sich dabei um eine Erklärung handelt die nach zivilrechtlichen Normen zu interpretieren ist. Deren Sinngehalt muss daher immer aus der Sicht eines verständigen Bieters beurteilt werden und nicht nach dem reinen Wortlaut. Für ein einschlägiges Unternehmen, wie es auch die Antragstellerin ist, musste klar sein, dass bei Fehlen von jeglichen Zuschlagskriterien nur der Preis das einzige Kriterium sein konnte und daher das Billigstbierprinzip zur Anwendung kommt. Das dies auch der Fall war, darauf weist auch der Umstand hin, dass die Ausschreibung nicht angefochten wurde und die Antragstellerin hier offenbar klar war nach welchen Kriterien sie anzubieten hatte, zumal sie nach eigenen Angaben ja schon des Öfteren mit der vergebenden Stelle zusammengearbeitet habe. Im Übrigen kommt bei derartigen Ausschreibungen auch nach den Angaben der vergebenden Stelle praktisch immer das Billigstbieterprinzip zur Anwendung. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen des erkennenden Mitglieds aus anderen Vergabeverfahren.

 

Generell wird es wohl so gewesen sein, dass die Antragstellerin bzw. deren vergebende Stelle für die gesamte Ausschreibung noch die Muster aus der Zeit vor der Geltung des BVergG 2006 herangezogen hat. Dies zeigt sich aus dem Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen, dass hier das Bundesvergabegesetz 2002 gelte. Dieser Umstand schadet jedoch insofern nicht, als die konkrete Vorgehensweise zu den zwingenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht in Widerspruch steht.

Die Antragstellerin hat überdies in ihrem Nachprüfungsantrag keinerlei Gründe angeführt, warum sie Bestbieter oder Billigstbieter sei. Der Verweis z.B. auf die räumliche Nähe der Niederlassung im Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist hier nicht zielführend, da wie gesagt es keinerlei Zuschlagskriterien gibt und somit nur der Preis zur Anwendung gelangen kann.

 

5.4.   Aufgrund der oben angeführten Umstände war daher dem Nachprüfungsantrag keine Folge zu geben. Daher war auch kein Kostenersatz zuzusprechen, wobei dazu noch anzuführen ist, dass nach den vergaberechtlichen Regelungen nur die Pauschalgebühren zuerkannt werden könnten und nicht darüber hinausgehende Kostenforderungen. Dies ergibt sich aus § 74 AVG iVm § 23 Oö. VergRSG in dem nur ein Ersatz der gemäß § 22 vorgesehenen Pauschalgebühren nach der entsprechenden Pauschalgebührenverordnung vorgesehen ist.

 

6. Im Verfahren sind für die Antragstellerin Stempelgebühren in Höhe von 27,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17.09.2010, Zl.: 2007/04/0156-8

 

 

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