Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230522/3/Br

Linz, 08.07.1996

VwSen-230522/3/Br Linz, am 8. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sei Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau J P, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. W, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Mai 1996, Zl. Sich96-95-1996-WIM/MR, zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben; der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 32 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerberin wurde der gegen die Strafverfügung vom 18. März 1996, durch ihre ag. Rechtsvertreter am 3. Mai 1996 einbrachte Einspruch mit dem obgenannten Bescheid, als verspätet zurückgewiesen.

2. Die Strafverfügung wurde der Berufungswerberin nach einem zweiten Zustellversuch am 18. April 1996, ab 19. April 1996 beim Postamt zur Abholung bereitgehalten. Dieser wurde schließlich von der postbevollmächtigten Mutter der Berufungswerberin am 23. April 1996 behoben.

3. Die Erstbehörde führt in ihrem Zurückweisungsbescheid im wesentlichen begründend aus, daß "die Strafverfügung laut ausgewiesenem Rückschein am 18.4.1996 mit der Wirkung einer gültigen Zustellung vorschriftsmäßig postamtlich hinterlegt worden sei." 3.1. Die Berufungswerberin führt im Gegensatz dazu u.a. aus, daß ein zweiter Zustellversuch stattzufinden gehabt hätte und jedenfalls der mit 3. Mai 1996 eingebrachte Einspruch als rechtzeitig zu werten sei.

Damit ist die Berufungswerberin im Ergebnis im Recht! 4. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn der Bescheid - wie im gegenständlichen Fall - schon aus der Aktenlage aufzuheben ist.

4.1. Zumal keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

4.2. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstbehörde und einer Anfrage beim Postamt hinsichtlich des Zeitpunktes der Behebung der Strafverfügung.

5. Demnach steht fest, daß die Strafverfügung nach einem ersten Zustellversuch am 17. April 1996 und einem weiteren Zustellversuch am 18. April 1996 durch das Postamt ab 19.

April 1996 für die Berufungswerber bei diesem Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Behebung erfolgte durch die postbevollmächtigte Mutter der Berufungswerberin schließlich am 23. April 1996 und der Einspruch wurde letztlich mit 3. Mai 1996 der Post zur Beförderung übergeben.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung einen Einspruch binnen zwei Wochen ab deren Zustellung erheben. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen, wonach in den Fristenlauf einer nach Wochen bestimmten Frist diese mit Ablauf desjenigen Tages endet, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Hier gingen der Hinterlegung zwei ordnungsgemäße Zustellversuche voraus.

Demnach gilt die hinterlegte Sendung erst mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs.3 Zustellgesetz [dazu auch Walter-Mayer, Grundriß des öst.

Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, RZ 218 ff.]).

6.1.1. Es ist daher unerfindlich, daß die Erstbehörde hier offenbar von einem Beginn des Fristlaufes schon am 18. April 1996 ausgeht und diesen Umstand nicht zumindest anläßlich des ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweises auch in der Berufung keiner kritischen Überprüfung unterzogen und folglich das Ergebnis nicht noch zum Gegenstand einer Berufungsvorentscheidung gemacht hat.

6.2. Dieser Umstand belastet diesen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Einspruch ist demnach als rechtzeitig zu werten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum