Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150542/18/Lg/Hue

Linz, 29.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 22. Mai 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W D, 11 W, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W KEG, 48 G, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 22. Jänner 2007, Zl. VerkR96-9050-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 25. Mai 2006, 14.00 Uhr, das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen W- auf dem mautpflichtigen Straßennetz (Parkplatz) der A, Raststation L bei km 21 in der Gemeinde R abgestellt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei eine Mautvignette nicht mit dem Originalkleber angebracht gewesen, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert werde.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich gegenständlich um ein Firmenfahrzeug handle und der Bw von seinem Arbeitgeber im Jänner 2006 eine Jahresvignette mit der Nr. 55677816 (Kontrollabschnitt Nr. 465567781661) erhalten habe, welche vom Bw innen links oben an der Windschutzscheibe angebracht worden sei. Als Beweismittel seien Fotoaufnahmen vom Vignettenabschnitt und der Vignette an der Windschutzscheibe vorgelegt worden. Es sei auffällig, dass der Meldungsleger anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe, sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern zu können. In weiterer Folge seien vom Zeugen mehrere Erkennungsmerkmale einer nicht ordnungsgemäß geklebten Vignette angegeben worden, ohne jedoch konkret bestätigen zu können, dass diese Erkennungsmerkmale auch bei der gegenständlichen Vignette vorgelegen haben. Weiters habe er bestätigt, dass das vom Bw vorgelegte Foto eine ordnungsgemäß geklebte Vignette zeigen würde. Es seien vom Bw mehrere Beweismittel geltend dafür gemacht worden, dass der Tatvorwurf nicht stimmen könne. Es seien zwei Zeugen dafür namhaft gemacht worden, dass die Vignette von Beginn an ordnungsgemäß aufgeklebt gewesen sei. Unverständlich sei auch, dass von der belangten Behörde ausgeführt worden sei, dass eine beantragte Begutachtung des Kfz zu einem späteren Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Vignette zum Tatzeitpunkt erbringen könne, zumal die Nummer der Vignette die selbe sei wie zum Tatzeitpunkt, was überdies auch aus der A-Zahlungsaufforderung ableitbar sei. Es sei auch bereits vorgebracht worden, dass der Bw versucht habe die Vignette abzulösen, was jedoch ohne Zerstörung der Vignette unmöglich erschienen sei. Daraus sei bereits abzuleiten, dass die Vignette ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Es bestehe auch kein Grund, die Vignette vorschriftswidrig anzubringen, da es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe und der Bw selbst über kein Kfz verfüge.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu nach Zulassung der angebotenen Beweismittel.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 21. Juli 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt: "Jahresvignette 2006 Nr. 55677816 mit Folie befestigt".

 

Nach Strafverfügung vom 16. Oktober 2006 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung, machte zwei Zeugen namhaft und beantragte eine Kfz-Begutachtung, die Einvernahme des Meldungslegers, "Messmittel die zur Feststellung des zur Last gelegten Tatbestands verwendet wurde", die Eichzulassung sowie Kalibrier- und Eichschein der Messgeräte, einen Nachweis der Qualifikation des Meldungslegers "um die ordnungsgemäße Verklebung der Vignette von einer nicht ordnungsgemäßen Verklebung unterscheiden zu können", die Auswertung div. Video-Aufzeichnungen zur automatischen Erkennung der Vignetten-Gültigkeit und ein Sachverständigengutachten über die am Kfz angebrachte Vignette sowie der dokumentierten Messergebnisse. Als Beilage sind zwei Farbfotoaufnahmen der Vignette Nr. 55677816 bzw. des dazugehörigen Vignettenabschnittes angeschlossen. Ein Foto trägt das Datum vom 30. Oktober 2006.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 8. November 2006 sind die Angaben in der Anzeige und rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Weiters erfolgte der Hinweis, dass die vorhandene Vignette mittels Folie angebracht worden sei, was einen klaren Verstoß gegen die Mautordnung darstelle, und ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 3 BStMG am Kfz hinterlassen worden sei. Auch könne die Vorlage eines Fotos nicht als Bestätigung für die ordnungsgemäße Vignettenanbringung gewertet werden.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass die vom Bw angeführten Beweise bzw. Beweisanträge durch die A-Stellungnahme in keiner Weise beantwortet worden seien und die angeführten Beweise weiter aufrecht blieben.

 

Einer Niederschrift vom 18. Dezember 2006 über die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers ist Folgendes zu entnehmen:

"Vorerst muss ich vorerst anführen, dass ich mich auf Grund des bisher verstrichenen Zeitraumes nicht mehr konkret an diesen Fall erinnern kann.

Ich kann jedoch grundsätzlich anführen, dass ich auf Grund meiner Schulung erkennen kann, ob eine Vignette mit dem Originalkleber auf der Windschutzscheibe angeklebt ist oder nicht. Bei nicht ordnungsgemäß angebrachter Vignette ergibt sich aus dem gesamten Erscheinungsbild eine Manipulation. So z.B. erscheint eine andere Farbgebung, da die Farbe eher unscharf und milchig erscheint, wodurch die farbliche Intensität nicht mehr gegeben ist. An den Rändern der angebrachten Vignette ist ein Klebestreifen über den Vignettenrand hinaus sichtbar.

Ich habe auf Grund dieses Umstandes ein Formular ausgefüllt, womit der Lenker aufgefordert wurde, eine Ersatzmaut in der Höhe von 240 Euro (wegen manipulierter Vignette) innerhalb von zwei Wochen einzuzahlen.

Ergänzend dazu führe ich noch an, dass bei festgestellter Manipulation auch der zweite anwesende Kollege eine Begutachtung der Windschutzscheibe vornimmt. Im Bedarfsfall kann der Name dieses Kollegen der Behörde noch mitgeteilt werden.

Messgeräte, mit welchem eine Manipulation von Mautvignetten festgestellt werden könnte, existieren nicht. Auf dem vom Beschuldigten vorgelegten Lichtbild, welche die gegenständliche Jahresvignette zeigt, kann ich keine Manipulation erkennen (soweit dies aus einem Lichtbild erkennbar ist)."

 

Dazu brachte der Bw vor, dass die gegenständliche Vignette nur noch kurze Zeit zur Begutachtung zur Verfügung stehe, da aufgrund von Steinschlägen die Windschutzscheibe umgehend ersetzt werden müsse. Es werde um Mitteilung ersucht, wann diese in Augenschein genommen werde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass er damals mit Freunden zum Wallersee gefahren sei. Auf der letzten Autobahnstation vor der Bundesstraße seien der Bw, seine Gattin und sein Sohn Essen gegangen. Bei Rückkehr zum Auto sei eine Zahlungsaufforderung vorgefunden worden. Der Bw sei sehr verwundert gewesen, weshalb die Vignette nicht geklebt gewesen sein soll. Dort sei die Vignette von der Gattin des Bw und am W von Freunden des Bw besichtigt worden. Die Vignette befinde sich nach wie vor auf dem Auto und könne jederzeit besichtigt werden. Die Vignette werde vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt, was auch aus einem vorgelegten Schreiben vom 29. November 2005 hervorgehe. Der Bw verfüge über kein Privatfahrzeug. Auf dem Kfz der Gattin befinde sich eine eigene Jahresvignette. Außerdem fahre der Bw beruflich sehr viel in Österreich herum, weshalb eine Vignettenmanipulation keinen Sinn mache.

 

Ein Schreiben der Fa. P vom 29. November 2005 wurde zum Akt genommen.

 

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass er sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne. Es könne deshalb auch nicht mehr angegeben werden, inwiefern die Vignette manipuliert gewesen sei. Für den Vermerk "mit Folie befestigt" in der Anzeige und auf dem Ersatzmautangebot gebe es unterschiedliche Möglichkeiten: Es könne so gewesen sein, dass die Vignette unter Ablösen der Trägerfolie auf einer doppelseitig klebenden Folie oder unter Belassung der Trägerfolie mit "Tixo" oder mit einer die gesamte Vignette abdeckenden Folie auf der Windschutzscheibe angebracht war. Es würden keine technischen Hilfsmittel verwendet, um manipulierte Vignetten feststellen zu können. In jüngerer Zeit würden üblicherweise Fotoaufnahmen angefertigt; gegenständlich liege jedoch keine vor.

 

Eine Kopie des Ersatzmautangebotes wurde zum Akt genommen.

 

Die als Zeugin einvernommene Gattin des Bw sagte aus, dass sie sich an die gegenständliche Fahrt erinnern könne. Sie sei auf einer Urlaubsfahrt zum W gewesen und hätten auf der Raststation eine Kleinigkeit gegessen. Nach der Rückkehr zum Kfz sei eine Zahlungsaufforderung vorgefunden worden. Darüber seien sie sehr erstaunt gewesen. Die Vignette sei von außen besehen worden, um Mängel feststellen zu können. Eine Folie – wie auf dem Ersatzmautangebot vermerkt wurde – habe die Zeugin nicht feststellen können. Ihrem Wissen nach bekomme der Bw eine Vignette von seinem Arbeitgeber und diese werde von ihm immer aufgeklebt. Der Bw benutze das Kfz auch privat. Die Zeugin verfüge über ein eigenes Fahrzeug, auf dem sie immer eine Jahresvignette aufklebe, welche spätestens im Jänner gekauft werde. Ein weiteres Fahrzeug im Familienverband gebe es nicht. Eine Vignettenmanipulation habe deshalb keinen Sinn. Auch Freunde der Zeugin hätten die Vignette am Wallersee begutachtet. Auch für diese sei eine Folie nicht feststellbar gewesen. Es seien sogar bei drei Autos Vergleiche angestellt worden; die Vignetten hätten überall gleich ausgesehen. Aus einem Gespräch mit dem Bw wisse die Zeugin, dass er nachträglich die Vignette fotografiert habe. Die Zeugin habe nicht beobachtet, dass der Bw nachträglich irgendwelche Manipulationen an der Vignette vorgenommen habe.

 

Als Zeuge wurde weiters K R einvernommen. Dieser sagte aus, dass der Bw bei Eintreffen am Wallersee erzählt habe, dass er wegen einer angeblich falschen Befestigung der Vignette eine Zahlungsaufforderung erhalten habe. Der Bw sei überrascht bis unangenehm berührt über den Vorwurf gewesen. Offensichtlich habe der Bw ein "gutes Gewissen" gehabt, da er ansonsten den Zeugin nicht um eine Kontrolle der Vignette gebeten hätte. Daraufhin habe der Zeuge sich die Vignette angesehen. Möglicherweise sei auch der Lebensgefährte seiner Schwester dabei gewesen, dies sei aber nicht mehr genau erinnerlich. Die Einschau in die Vignette von außen und innen habe gezeigt, dass sie ordnungsgemäß geklebt und nicht auffällig gewesen sei. Dass die Vignette mit einer Folie aufgeklebt gewesen sein soll, wisse der Zeuge nicht. Ebensowenig, ob er mit dem Finger über die Vignette gefahren sei. Auf dem Erlagschein, welcher am Auto befestigt gewesen sei, sei etwas notiert gewesen. Was genau dies gewesen war, sei nicht mehr erinnerlich.

 

Auf Antrag des Vertreters des Bw wurde das gegenständliche Kfz bzw. die Vignette in ihrem derzeitigen Zustand besichtigt. Der Verhandlungsleiter stellte dabei fest, dass die gegenständliche Vignette ordnungsgemäß aufgeklebt sei. Es sei zwar festzustellen, dass an der Vignette "gewisse Flecken", beschreibbar als Luftbläschen, sichtbar waren, diese haben sich aber als normaler Einschluss von Luft erwiesen, welcher sich durch Aufdrücken der Vignette mit dem Finger sofort verschwunden sind. Ein Ablösetest hat ergeben, dass die Ungültigkeitsmerkmale sicht wurden. Die Zeugen R und D gaben an, dass die Vignette damals im selben Zustand am selben Ort geklebt sei.

 

Der Vertreter des Bw beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass kein inkorrekter Zustand zur Tatzeit mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbar gewesen sei. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass der Meldungsleger die angebliche Manipulation nicht mehr beschreiben habe können und auch durch keine sonstigen Ermittlungstätigkeiten gedeckt seien. Hingegen hätten die Zeugen klare und widerspruchsfreie Aussagen getätigt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Die Maut ist im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG nur dann vorschriftsmäßig entrichtet, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vignette ordnungsgemäß – das heißt, unter Ablösung der Trägerfolie unter Verwendung des Originalklebers – angebracht, oder ob sie vorschriftswidrig an der Windschutzscheibe befestigt war.

 

Dazu ist festzuhalten, dass der Wortlaut in der Anzeige "es war am Fahrzeug eine Mautvignette nicht mit dem Originalkleber angebracht, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert wird" offensichtlich eine Routine- bzw. Standardformulierung der A darstellt, ohne dass darin die Behauptung eines bestimmten Mangels der Vignette (etwa Verwendung von "Labello" oder zusätzlicher Klebestreifen bzw. –folie) impliziert ist. Vielmehr scheint diese Formulierung lediglich den Sinn zu haben, eine Palette möglicher Mängel vorzuführen. Auch der als Zeuge einvernommene Meldungsleger konnte mangels Erinnerung oder zusätzlicher Beweismittel den konkreten Mangel der Vignette nicht mehr angeben. Jedenfalls lässt der Begriff "mit Folie befestigt" in der Anzeige mehrere Möglichkeiten der vorschriftswidrigen Anbringung einer Vignette (Klebestreifen "Tixo", Klebefolie oder Doppelklebeband mit oder ohne Ablösung der Trägerfolie) zu, wie vom Meldungsleger in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch eingeräumt wurde. Zusätzlich ergibt sich aus den Aussagen zweier weiterer Zeugen, welche die Vignette kurz nach der Beanstandung begutachtet haben, dass die Vignette ordnungsgemäß angebracht gewesen ist. Die vorgeworfene Tat konnte deshalb dem Bw nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb der Bw deshalb – im Zweifel – freizusprechen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, zumal es aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich erscheint, dass in irgendeiner Weise dokumentiert ist, worauf der Ungültigkeitsvorwurf konkret beruht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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