Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150567/5/Bm/Hue

Linz, 23.05.2007

 
E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die  Berufung des Ö T,  E, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Februar 2007, Zl. 0027166/2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs. 4, 63 Abs. 5 AVG und § 17 Abs. 3 ZustellG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis am  19. März 2007 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Auf eine entsprechende Anfrage beim Berufungswerber (Bw) erhielt der Unabhängige Verwaltungssenat mittels Schreiben vom 22. Mai 2007 eine Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach der Bw vom 18. bis zum 20. März 2007 beruflich in Deutschland tätig und deshalb in dieser Zeit ortsabwesend war.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn der sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung ist von einem Beginn der Rechtsmittelfrist am 21. März 2007 auszugehen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufung jedoch erst am 11. April 2007 mittels Fax durch Übermittlung einer Reihe von Nachzahlungsbestätigungen bzw. Einzelleistungsauflistungen der ASFINAG eingebracht.  Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bismaier

 

 

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