Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161916/2/Fra/Ka

Linz, 24.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R B, V, 49 O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.12.2006, VerkR96-4587-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid  den Einspruch des Berufungswerber (Bw) gegen die Strafverfügung vom 4.9.2006, VerkR96-4587-2006, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG abgesehen werden.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 21.9.2006 durch Hinterlegung zugestellt. Der Einspruch wurde am 6.10.2006 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding – sohin verspätet, weil außerhalb der Einspruchsfrist - eingebracht.

 

3.2.1.  Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.2.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Der Bw hat bei seiner Einspruchserhebung laut Niederschrift vom 6.10.2006, VerkR96-4587-2006 ua. vorgebracht, den Einspruch als rechtzeitig eingebracht anzusehen, da die Hinterlegungsanzeige erst am 27.9.2006 im Postkasten gewesen sei. Er wisse dies deshalb so genau, weil er am Donnerstag, 28.9.2006 bei Herrn S der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vorsprechen wollte, dieser an diesem Tag jedoch nicht anwesend war und er am Freitag, den 29.9.2006, vorgesprochen habe. Leider habe er sich nicht gemerkt, wann er die Rückschein-Sendung am Postamt 49 O abgeholt habe.

 

Im Hinblick auf dieses Vorbringen stellt daher Herr G A, Sachbearbeiter des gegenständlichen Straferkenntnisses, beim Postamt O, eine telefonische Anfrage. Frau S, Postamt O teilte Herrn A mit, dass der Bw das Schriftstück am 21.9.2006 am Postamt O abgeholt habe. Dies geht aus  einem Aktenvermerk vom 10.10.2006 hervor. In Beantwortung der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.10.2006, VerkR96-4587-2006, teilte der Bw mit Schreiben vom 24.10.2006 der belangten Behörde mit, dass er in der Zeit vom 18. bis 24.9.2006 sich in München auf Jobsuche aufgehalten habe, worauf die belangte Behörde mit Schreiben vom 9.11.2006, VerkR96-4587-2006, schriftlich die P AG, M, 49 O, um Mitteilung ersuchte, ob die telefonische Auskunft der Frau S, Postamt O, bezüglich der Behebung des Schriftstückes am 21.9.2006 durch den Bw den Tatsachen entspricht. In Beantwortung dieser Anfrage teilte die österr. P AG der belangten Behörde mit, dass dem Bw am 21.9.2006 der RSa-Brief ausgefolgt wurde. Diese Ausfolgung ist auch durch eine Empfangsbestätigung und Unterschrift des Bw dokumentiert.

 

Im Hinblick auf diese Beweisergebnisse ist das Vorbringen des Bw in seinem Rechtsmittel vom 27.12.2006, dass das Schriftstück von ihm am 21.9.2006 nicht abgeholt worden sei, da er sich zu dieser Zeit nicht in Österreich aufgehalten habe, nicht nachvollziehbar. Laut Aktenvermerk des Herrn A vom 28.12.2006 hat der Bw bei ihm vorgesprochen und sich die Empfangsbestätigung der Post zeigen lassen. Laut diesem Aktenvermerk habe der Bw auch bestätigt, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung seine Unterschrift sei. Auch habe er das Datum selbst wahrscheinlich auf dieser Empfangsbestätigung eingetragen. Das sei nämlich immer so, wenn er dort Post behebe. Er frage dann auch Frau S immer, welches Datum er eintragen müssen, weil er dieses selber nie wisse. Laut AV gab der Bw Herrn A bekannt, noch einmal mit Zeugen in M zu sprechen zu seiner Meinung, dass er sich doch am fraglichen Abholtag in München aufgehalten habe. Laut Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 8.1.2007, VerkR96-4587-2006/Ah, hat der Bw jedoch bei der Behörde nicht mehr angerufen und auch keinerlei Beweise vorgelegt, die darauf hinweisen, dass der Behebungszeitpunkt unrichtig sein könnte. Auch in seinem Rechtsmittel behauptet der Bw lediglich lapidar, sich am 21.9.2006 nicht in Österreich aufgehalten habe. Beweise für diese Behauptung bietet der Bw nicht einmal an. Er hat auch der Berufungsinstanz nichts vorgelegt, was seine Behauptung stützen könnte.

 

Der angefochtene Bescheid ist sohin rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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