Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162109/7/Zo/Jo

Linz, 29.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W G, geboren , vertreten durch A G, T, S, vom 01.03.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 06.02.2007, Zl. VerkR96-8670-2005, wegen zwei Übertretungen des KFG, bei der mündlichen Verhandlung am 15.05.2007 hinsichtlich Punkt 2 zurückgezogen sowie hinsichtlich Punkt 1 auf die Strafhöhe eingeschränkt, zu Recht erkannt:

 

         I.      Der Berufung gegen die Strafhöhe wird stattgegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

       II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 21 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er sich am 29.11.2004 um 01.55 Uhr auf der A1 bei Strkm. 171 als Lenker des LKW mit dem Anhänger, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde,

1)     dass die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG des Kraftwagens mit Anhänger von 40 t durch die Beladung um 4.850 kg überschritten wurde;

2)     dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg durch die Beladung um 800 kg überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn zu 1) eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) sowie zu 2) eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass eben das Holz aus dem Wald geholt wurde und der LKW kurzfristig  wegen einer Reparatur am Firmengelände abgeladen werden musste. Danach sei das selbe Holz wieder aufgeladen und die Fahrt fortgesetzt worden. Es sei daher ein Gewicht von 44 t zulässig gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.05.2007. An dieser hat Herr G als Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz hat ihr Fernbleiben entschuldigt. Als Zeuge wurde der Polizeibeamte GI R einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den LKW mit dem Anhänger. Die Fahrzeugkombination war mit Rundholz beladen. Bei einer Verwiegung auf der A1 bei Strkm. 171 mittels geeichter Radlastmesser der Marke Haenni wurde festgestellt, dass die Fahrzeugkombination ein Gewicht von 44.850 kg aufwies, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg um 800 kg überschritten war. Bei der Verwiegung wurden die vorgesehenen Eichfehlergrenzen abgezogen.

 

Der Berufungswerber hatte das gegenständliche Rundholz im Bereich "Freiland" direkt im Wald aufgeladen. Diese Ortschaft Freiland befindet sich im Bereich der Kreuzung der B20 mit der B214. Nach dem Beladen hatte der Berufungswerber Probleme mit dem Schalten, weshalb er von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhielt, mit dem Holz zum Firmensitz in Schwarzenbach zu fahren. Dort wurde der Anhänger abgehängt und der LKW entladen, damit eben in weiterer Folge am Firmensitz die Reparatur des Kupplungszylinders durchgeführt werden konnte. Nach dieser Reparatur wurde das Holz wieder auf dem LKW verladen und der Berufungswerber ist mit der Fahrzeugkombination zur Papierfabrik Nettingsdorf gefahren. Die Entfernung sowohl von der Ortschaft Freiland als auch vom Firmensitz in S zur Papierfabrik in Nettingsdorf beträgt Luftlinie weniger als 100 km.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Vertreter des Berufungswerbers während der mündlichen Verhandlung am 15.05.2007 die Berufung hinsichtlich Punkt 2 zurückgezogen. Hinsichtlich Punkt 1 wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass die Berufung gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses zurückgezogen wurde, weshalb die in diesem Punkt verhängte Strafe von 70 Euro (Verfahrenskosten 7 Euro) in Rechtskraft erwachsen ist. Bezüglich Punkt 1 (Überladung der gesamten Fahrzeugkombination) hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeug jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall betrug das Gewicht der gesamten Fahrzeugkombination 44.850 kg. Die 44.000 kg Grenze wurde daher lediglich um 850 kg überschritten, wobei diese Überschreitung praktisch zur Gänze durch das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers zu erklären ist. Diesbezüglich wurde der Berufungswerber auch rechtskräftig bestraft.

 

Anzuführen ist, dass die Regelung des § 4 Abs.7a KFG nur bei einem Transport vom Wald direkt zum Verarbeitungsbetrieb anzuwenden ist. Im konkreten Fall wurde das Holz zwischenzeitig abgeladen, sodass bei strenger Auslegung dieser Bestimmung die 44 t Regelung nicht angewendet werden kann und das erlaubte tatsächliche Gesamtgewicht nur 40.000 kg betragen hat. Es ist aber zu berücksichtigen, dass ein Abladen beim gegenständlichen Transport nicht beabsichtigt war und dies lediglich wegen eines Defektes des LKW erforderlich war. Der Berufungswerber hat damit objektiv das erlaubte Gesamtgewicht zwar um 4.480 kg überschritten, aufgrund der besonderen Umstände (notwendige Reparatur am LKW sowie enger zeitlicher Zusammenhang) konnte der Berufungswerber aber berechtigt davon ausgehen, dass weiterhin die 44 t Regelung anzuwenden ist. Es trifft ihn daher bezüglich der gegenständlichen Überladung nur ein ganz geringes Verschulden. Als strafmildernd ist auch die aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen und seit dem Vorfall sind bereits mehr als 2,5 Jahre vergangen, in denen der Berufungswerber keine weiteren Übertretungen begangen hat. Die konkrete Übertretung hat auch keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Die Erteilung einer Ermahnung erschien jedoch notwendig, um den Berufungsweber in Zukunft zur genauen Beachtung der Gewichtsvorschriften bei Holztransporten zu veranlassen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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