Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162175/4/Ki/Ka

Linz, 01.06.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein  Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn V S, U, V vom 9.3.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.1.2007, Zl. VerkR96-13840-2006, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 4.1.2007, Zl. VerkR96-13840-2006, einen Einspruch gegen eine Strafverfügung (VerkR96-13840-2006 vom 10.7.2006) als von einer unzuständigen Person eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 7.2.2007 von einem Arbeitnehmer der R übernommen und gilt dies als Ersatzzustellung iSd § 16 Zustellgesetz.

 

2. Der Bw erhob gegen diesen Bescheid bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 9.3.2007 (per Mail) Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Der angefochtene Bescheid  wurde laut Postrückschein am 7.2.2007 von einem Arbeitnehmer der R übernommen und gilt dies als Ersatzzustellung iSd § 16 Zustellgesetz. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 21.2.2007.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9.3.2007 per E-Mail eingebracht.

 

Der Bw wurde daher vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 26.4.2007 aufgefordert, zur Frage der Verspätung seiner Berufung binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde letztlich am 2.5.2007 zugestellt, der Bw hat sich dazu bis zum heutigen Tag nicht geäußert.

 

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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