Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280965/3/Zo/Jo

Linz, 29.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H, geboren , H, vom 01.02.2007, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 15.01.2007, Zl. Ge96-61-2006, mit Schreiben vom 14.05.2007 eingeschränkt auf Punkt b) dieses Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

         I.      Der Berufung gegen die Strafhöhe gegen Punkt b) des angeführten Straferkenntnisses wird teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 700 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt.

 

       II.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 70 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 sowie 19 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH als Arbeitgeber dafür verantwortlich sei, dass dem Arbeitnehmer Heinz W D, geb. , als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug) im internationalen Straßenverkehr

a)     vom 19. bis 21.10.2006 sowie vom 24. bis 28.10.2006 über die gesetzlich zulässige Lenkzeit hinaus beschäftigt worden sei sowie

b)     innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 19.10.2006 um 11.15 Uhr bzw. am 24.10.2006 um 06.40 Uhr die tägliche Ruhezeit nicht gewährt worden sei. In beiden Fällen sei keine tägliche Ruhezeit gewährt worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu Punkt a) eine Übertretung nach Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und zu Punkt b) eine solche nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs.1a zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 222 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von zweimal 120 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber erhob dagegen rechtzeitig eine Berufung hinsichtlich aller Fakten wegen der Strafhöhe. Dies begründete er damit, dass einerseits die Fortsetzung der Fahrt des Lenkers – zumindest in zeitlichen Teilbereichen – mehrere Bestimmungen verletzt habe, dafür aber nicht gleichzeitig mehrere Strafen ausgesprochen werden dürften bzw. auf die einzelnen Strafen Bedacht zu nehmen sei. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass er für seine Gattin und ein Kind unterhaltspflichtig ist. Diese Unterhaltspflichten seien von seinem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro abzuziehen, weshalb die Strafe zu mildern sei.

Mit Schreiben vom 14.05.2007 hat der Berufungswerber seine Berufung gegen Punkt a) des Straferkenntnisses (Tageslenkzeit) zurückgezogen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer telefonischen Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH. Der Kraftfahrer H W D wurde zum Tatzeitpunkt von diesem Unternehmen als Berufskraftfahrer beschäftigt und zu überhöhten Tageslenkzeiten eingesetzt. Er hat auch an den im Spruch angeführten Tagen tatsächlich keine ausreichende tägliche Ruhezeit eingehalten, allerdings hat er im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 19.10.2006 um 11.15 Uhr immerhin eine ununterbrochene Ruhezeit von 5 Stunden und 5 Minuten sowie im 24-Stunden-Zeitraum beginnend am 24.10.2006 eine solche von ca. 5 Stunden und 55 Minuten eingehalten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich Punkt a) des Straferkenntnisses (Tageslenkzeit) zurückgezogen hat. Die in diesem Punkt verhängte Geldstrafe von 1.200 Euro sowie die Verfahrenskosten in Höhe von 120 Euro sind damit in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Ruhezeit (Punkt b)) richtet sich die Berufung ebenfalls lediglich gegen die Strafhöhe, sodass nur noch die Strafbemessung zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Abs.1, 2, 6 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gegen den Berufungswerber scheinen neben zahlreichen weiteren Übertretungen, welche im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung stehen, insgesamt 20 rechtskräftige einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes auf. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund, weshalb empfindliche Geldstrafen erforderlich sind. Hinsichtlich der nicht ausreichend gewährten Ruhezeiten ist aber zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber tatsächlich lediglich das Unterschreiten im Umfang von ca. 3 bzw. ca. 4 Stunden vorgeworfen werden kann, während im Straferkenntnis davon gesprochen wurde, dass er überhaupt keine Ruhezeit gewährt habe. Dieser Umstand ist – wenn auch der Spruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist – bei der Strafbemessung dennoch zu berücksichtigen. Es war daher in diesem Punkt die Geldstrafe zu reduzieren, wobei jedoch auch diesbezüglich Strafen in Höhe von ca. 40 % der gesetzlichen Höchststrafe angemessen erscheinen und notwendig sind, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes dienen einerseits dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Belastung, andererseits aber auch der Sicherheit des Straßenverkehrs, um gefährliche Situationen durch übermüdete Berufskraftfahrer zu verhindern. Der Berufungswerber hat mit der konkreten Übertretung genau gegen diese Schutzzwecke in einem doch erheblichen Umfang verstoßen, weil die zulässige Mindestruhezeit an zwei Tagen deutlich unterschritten wurde.

 

Auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro erscheint die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe angemessen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Herabsetzung.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum