Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521570/8/Zo/Bb/Da

Linz, 23.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. X, G, L, vertreten durch Herrn P A, S, L, vom 5.3.2007, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 20.2.2007, AZ: FE-36/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer begleitenden Maßnahme, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.5.2007, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Entzugsdauer, das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts, während der Entziehungsdauer von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf 16 Monate, gerechnet ab 9.1.2007, herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG, §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 26 Abs.2, 24 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Bescheid vom 20.2.2007, AZ: FE-36/2007, dem Berufungswerber gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG die am 30.5.2003 unter Zl. F 00488/2003 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 19 Monaten, gerechnet ab 9.1.2007, entzogen. Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde ihm auch das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahr­zeuges verboten. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet und überdies das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rügt, dass offenbar seitens der Erstinstanz ein Ermittlungsverfahren nicht vorgenommen und weder auf seine Beweisanträge, noch auf seine Verantwortung eingegangen worden sei. Insbesondere beanstandet er, dass das beantragte medizinische Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurde. Er bringt ferner vor, dass sein  Blutalkoholgehalt nach der Widmark-Formel unter 0,8 Promille gelegen sei. Außerdem liege bisher eine Bestrafung gemäß § 5 StVO nicht vor. Diese sei aber Voraussetzung für die Vorgangsweise nach § 7 FSG, sodass einer Entziehung der Lenkberechtigung die gesetzliche Grundlage fehle. Er beantragte die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG, Verfahrenshilfe sowie die Aufhebung des Bescheides bzw. in eventu die Entzugsdauer erheblich herabzusetzen.   

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.5.2007, an welcher der Berufungswerber sowie die Zeugen RI H und RI H der PI M, 4020 Linz, teilgenommen haben und zum Sachverhalt befragt wurden. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde dem Berufungswerber vorweg mitgeteilt, dass die Gewährung einer Verfahrenshilfe im Administrativverfahren nicht vorgesehen ist.

 

Zum Sachverhalt gab der Berufungswerber an, dass er, nachdem er in seiner Arbeitspause ein Fitnessstudio besucht habe, ein Seidel Bier getrunken habe. Gegen Ende seines Dienstes habe ein Gast einen größeren Gewinn gemacht und deshalb eine Runde Fernet bezahlt. Dabei handle es sich um eine Art Cognac und er habe von diesem Getränk ca. 2 Stamperl, vielleicht etwas mehr, aus einem Whiskeyglas getrunken. Im Anschluss daran sei er weggefahren. Er wollte nach Hause fahren, als aufgrund der nassen Fahrbahn das Heck ausgebrochen und er mit seinem Wagen gegen eine Laterne geschleudert sei. Beim Unfall habe er sich selber verletzt und sein Auto sei Totalschaden. Ansonsten sei nur die Laterne beschädigt worden.  

 

Die einschreitenden Polizeibeamten RI H und RI H haben nachdem sie mit dem Gegenstand vertraut gemacht und an die Wahrheitspflicht erinnert wurden, als Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass beim Berufungswerber nach dem Abschluss der medizinischen Erstaufnahme wegen des Verkehrsunfalls ein Alkotest durchgeführt worden sei. Bezüglich der Angaben des Berufungswerbers zum Alkoholkonsum konnten sie sich nicht mehr genau erinnern, jedoch sei von einem Seidel Bier gesprochen worden. Von Schnaps oder anderen hochprozentigen Getränken bzw. welche Mengen an Alkohol er konkret angegeben habe, konnten die Zeugen aber nicht mehr angeben. Zu den Alkoholisierungssymptomen führten sie ferner an, dass der Unfallhergang als solcher unüblich war und die Augen des Berufungswerbers gerötet waren. Im Übrigen habe im Krankenhaus auch der Geruch nach alkoholischen Getränken wahrgenommen werden können und habe auch sein Gesamtverhalten auf Alkohol- oder Suchtmittelbeeinträchtigung hingedeutet. Deshalb sei er dann auch zum Alkotest aufgefordert worden.

 

Dem Berufungswerber wurde zur Kenntnis gebracht, dass entsprechend seinen Trinkangaben eine Berechnung des Alkoholisierungsgrades mit der Widmark-Formel in etwa 0,7 %o ergeben würde und dies mit seinen Trinkangaben nicht in Einklang zu bringen sei. Dazu gab er an, dass seine Angaben richtig seien, möglicherweise hänge das damit zusammen, dass er vorher trainiert habe. Er sei nach der Abrechnung nach Hause gefahren, wobei er während der Abrechnung dieses Glas Fernet getrunken habe. Dementsprechend habe er zum Lenkzeitpunkt sicher nur einen ganz geringen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen.

 

Abschließend führte der Berufungswerber aus, dass er sowohl im Jahr 2000 als auch 2001 einen Führerscheinentzug wegen Alkohol hatte. Beim Führerscheinentzug im Jahr 1999 habe es sich um einen Entzug wegen Nichtabsolvierung der Nachschulung gehandelt. Ansonsten führte er aus, dass die Entzugsdauer von 19 Monaten wesentlich überhöht sei. Er habe beim Verkehrsunfall das Auto verloren, es sei Totalschaden gewesen und er sei selber verletzt gewesen. Wegen des Vorfalles habe er auch seinen Arbeitsplatz verloren und seither keine Arbeit gefunden. Als gelernter Karosseriespengler sei für diese Arbeit ein Führerschein Voraussetzung. Weiters sei seine Gattin derzeit schwanger, weshalb der Besitz des Führerscheines für ihn wesentlich sei. Er beantragte deshalb die Führerscheinentzugsdauer wesentlich herabzusetzen.

 

4.2. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 9.1.2007 um 02.30 Uhr den Personenkraftwagen  mit dem Kennzeichen X in Linz, auf der Dauphinestraße geg. 170 – 172, in Fahrtrichtung stadteinwärts. Dabei verursachte er einen Verkehrsunfall, bei welchem Sachschaden entstand und er selbst verletzt wurde. Der Berufungswerber befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da ein bei ihm am 9.1.2007 um 03.29 Uhr vorgenommener Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,58 mg/l ergab.

Eine Rückrechnung auf den Unfallszeitpunkt 02.30 Uhr mittels medizinischen Sachverständigengutachten durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz hat letztendlich einen Atemluftalkoholgehalt von 0,644 mg/l ergeben.

 

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.3.2007, Zl. S-S-1873/07 VS1, wurde über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 100 Euro verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber zunächst die begründete Berufung vom 24.3.2007 eingebracht. Anlässlich einer Vorsprache beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 22.5.2007 hat der Berufungswerber diese  Berufung jedoch zurückgezogen. Dieses Straferkenntnis ist damit durch die erfolgte Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufungswerber weist bereits vier Vorentzüge aus den Jahren 1999, 2000/2001 und 2001/2003 auf, wobei ihm zweimal und zwar in der Zeit von 17.11.2000 bis 17.6.2001 und zuletzt von 12.12.2001 bis 12.5.2003 die Lenkberechtigung aufgrund der Begehung eines Alkoholdeliktes entzogen werden musste.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz bestraft, weil er am 9.1.2007 um 02.20 Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,644 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt hatte. Dieses Straferkenntnis ist - durch die bei der Berufungsinstanz vom 22.5.2007 erfolgte Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Führerscheinbehörde - und damit auch der Unabhängige Verwaltungssenat - sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Feststellungen in einem rechtskräftigen Straferkenntnis gebunden. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig geklärten Fragen sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH vom 21.10.2004, 2002/11/0166).

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen hat und es liegt daher eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG vor. Es erübrigte sich daher auf diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz bzw. in seiner Äußerung anlässlich der mündlichen Verhandlung einzugehen bzw. seinen Anträgen nachzukommen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden. Im konkreten Fall ist es sogar zu einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden gekommen, sodass die Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes nachdrücklich dokumentiert wurde. Es war aber zu berücksichtigen, dass eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erfolgt ist.

 

Hinsichtlich dieser Dauer der Entziehung ist darauf hinzuweisen, dass § 26 Abs.2 FSG für die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO eine Entzugsdauer von mindestens vier Monaten vorsieht. Bei der genannten Entziehungszeit handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen wurde. Die Bestimmung steht aber der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung nicht entgegen.

 

Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber vor dem gegenständlichen Vorfall bereits zweimal ein Alkoholdelikt begangen hat. In der Zeit von 17.11.2000 bis 17.6.2001 wurde dem Berufungswerber erstmalig die Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten entzogen und von 12.12.2001 bis 12.5.2003 musste dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 17 Monaten - jeweils wegen der Begehung eines sogenannten Alkoholdeliktes - entzogen werden. Es handelt sich damit bereits um das dritte Alkoholdelikt des Berufungswerbers, was jedenfalls im Zuge der Festsetzung der Entzugsdauer entsprechend beachtet werden muss.

Bei der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten – so auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132).

 

Die damaligen Entziehungen der Lenkberechtigung konnten beim Berufungswerber offensichtlich kein ausreichendes Problembewusstsein bewirken. Diese Entziehungen haben offensichtlich nicht ausgereicht, um den Berufungswerber nachhaltig dazu zu bewegen, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Er ist daher hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als "Wiederholungstäter" anzusehen. Durch die wiederholte Begehung hat er zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er offenkundig nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten. Allerdings ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu werten, dass die beiden Alkoholdelikte bereits 6 1/2 bzw. das letzte über 5 Jahre zurückliegen und bei Begehung des Alkoholdeliktes vom 9.1.2007 die letzte gleichartige Bestrafung bereits getilgt war.

Die beiden Vorfälle liegen zwar bereits länger zurück und sind "nur" noch von geringerer Bedeutung, dennoch sind sie aber in die Wertung einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139 hinzuweisen, wonach auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Vorstrafen für die Festlegung der Entzugsdauer zu berücksichtigen sind.

 

Zwischen dem Vorfall und der Entziehung der Lenkberechtigung sind zwar mehr als vier Monate vergangen, in denen der Berufungswerber keine weiteren Übertretungen begangen hat. Dieser Zeitraum ist aber viel zu kurz, um bereits wieder von der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgehen zu können.

 

Durch das vom Berufungswerber gezeigte Verhalten ist seine Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges jedenfalls derzeit auch in Zukunft nicht gewährleistet. Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat aber insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass das letzte Alkoholdelikt bereits knapp über fünf Jahre zurückliegt, zum Ergebnis, dass mit einer Entzugs- bzw. Verbotsdauer von 16 Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Entziehungs- bzw. Verbotsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist bzw. er die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Es war daher seiner Berufung teilweise stattzugeben.

 

Die Vorschreibung der Nachschulung ist gesetzlich verpflichtend vorgesehen und ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Diese Maßnahme war entsprechend dem Gesetzestext zwingend anzuordnen.

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet und ist ebenfalls zu Recht erfolgt.

Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 

 

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