Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420483/12/SR/Ri

Linz, 08.11.2006

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider in der Beschwerdesache des Y K N, Mweg, L, vertreten durch Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P und Mag. H L, Rechtsanwälte in L, Mstraße,  wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich zurechenbare Organe  anlässlich eines Vorfalles am 28. Juni 2006 den Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Linz zur Zahl 34 Hv 91/06w a u s g e s e t z t .

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Mit der am 3. August 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Maßnahmenbeschwerde brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vor, am 28. Juni 2006 in Linz, Kstraße  vor dem Lokal Little Africa, anlässlich einer von Beamten des EGS Oberösterreich durchgeführten Amtshandlung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Bei der Amtshandlung sei der Bf gefesselt und durch Schläge und Fußtritte verletzt worden. Beim nachfolgenden Transport sei der Bf ebenfalls geschlagen worden. Dadurch sei der Bf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, sowie ins einem Recht nicht entgegen der Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG und des § 84 SPG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden.

 

Aus den Eingaben der Parteien geht übereinstimmend hervor, dass der gegenständliche Vorfall Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Bf wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und Verleumdung ist. Dieses Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Linz zu Zahl 34 Hv 91/06w befindet sich derzeit im Stadium der Hauptverhandlung. Am 26. September 2006 fand bereits eine Hauptverhandlung statt, die aufgrund des Nichterscheinens eines Zeugen vertagt werden musste.

 

Da sich die belangte Behörde in der Gegenschrift im Rahmen des geltend gemachten Festnahmegrundes auf die §§ 177 iVm 175 Abs. 1 Z. 1 StPO wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt anführt, stellt der Ausgang des Strafverfahrens eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Oö. Verwaltungssenat daher gemäß § 38 Satz 2 AVG 1991 im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren beschlossen, das gegenständliche  Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

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