Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560087/8/SR/Ri

Linz, 17.10.2006

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Berufung der T X N, Hstraße, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2006, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Euro 51.597,71 den Beschluss gefasst:

 

Das Berufungsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Strafsache  gegen die Berufungswerberin wegen der §§ 146, 147/2 und 148 StGB vor dem Landesgericht Linz zur Zahl 29 Ur 181/06 y    a u s g e s e t z t .

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Beim Oö. Verwaltungssenat ist ein Berufungsverfahren in der Sozialhilfesache der T X N wegen bescheidförmiger Verpflichtung zur Rückzahlung der von der Stadt Linz als Sozialhilfeträger vom 1.10.1997 bis 30.8.2001 geleisteten Hilfe in der Höhe von Euro 51.597,71 anhängig.

 

Aufgrund des Sachverhaltes, der der Abteilung Sozialhilfe der belangten Behörde am 22. März 2006 vorgelegen ist, hat sich für diese der Verdacht des Sozialhilfebetruges ergeben. Mit Schreiben vom 27. März 2006 hat die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft Linz den relevanten Sachverhalt mitgeteilt.

 

Die Staatsanwaltschaft Linz (Zahl 10 St 90/06w) hat aufgrund der Anzeige der belangten Behörde erstmals am 30. März 2006 das Stadtpolizeikommando Linz um Erhebung des Sachverhaltes ersucht. Ein ergänzendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft Linz (Zahl 10 St 90/06 f) wurde am 6. Juni 2006 gestellt.

 

Am 24. Juli 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft Linz den zuständigen Untersuchungsrichter um die Vornahme entsprechender Vorerhebungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nunmehr im Berufungsverfahren erhoben, dass im gegebenen Zusammenhang gegen T X N Vorerhebungen wegen der §§ 146, 147/2 und 148 StGB beim Landesgericht Linz unter 29 Ur 181/06y anhängig sind. Der Ausgang dieses Verfahrens stellt im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Oö. Verwaltungssenat daher gemäß § 38 Abs. 2 AVG 1991 im Hinblick auf das anhängige  Verfahren vor dem Landesgericht Linz beschlossen, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider


 

 

1.      Landesgericht Linz, Fadingerstraße 2, 4020 Linz

      Unter Aktenrückschluss zu Zl.  29UR181/06y mit besten Dank für die freundliche    Zurverfügungstellung zwecks Einsichtnahme.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 


Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:


 

 

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