Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530570/13/Bm/Hu VwSen-530571/13/Bm/Hu

Linz, 30.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H H und der Frau M H, beide R, P, des Herrn W H und der Frau E H, beide T,  P, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P W, Mag. J M, G, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.2006, Zl. Ge20-3000-3-2006-Sir/Re, mit dem über Ansuchen der V P und B GesmbH, Linz, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Musterhausparkes im Standort  P,  K – Kreuzung T, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.2006, Ge20-3000-3-2006-Sir/Re, mit der Maßgabe bestätigt, als der im Projekt enthaltene Lagerraum nunmehr als Schauraumhalle für Ausstattungsgegenstände (Fenster, Rollläden, Innentüren, Hauseingangstüren, Fensterbänke, Bodenbeläge, Fassadenfarbe, sanitäre Einrichtungsgegenstände usw) verwendet wird. Die Abmessungen der Lagerhalle hinsichtlich Grundriss und Höhe sowie die übrigen Räume und Nutzungen bleiben unverändert.

 

Folgende Projektsunterlagen liegen diesem Bescheid zugrunde:

-          Einreichplan – Schauraumhalle vom 7.12.2006

-          Betriebsbeschreibung Schauraumhalle vom 3.1.2007

 

Die gewerbetechnischen Auflagenpunkte 3. und 9. sowie der dem Arbeitnehmerschutz dienende Auflagepunkt 8. wird insoferne geändert, als die Bezeichnung "Lagerhalle" in "Schauraumhalle" geändert wird.

 

II. Der Antrag auf Setzung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 13 Abs.8, 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungs­verfahrens­gesetz1991 idgF (AVG);

§§ 74, 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

§ 360 GewO 1994

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Eingabe vom 13.6.2006 hat die V P und B GesmbH, L, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Musterhausparkes samt Lagerhalle im Standort Grundstück Nr. , KG P, angesucht.

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen nach Zitierung der entsprechenden Gesetzesgrundlagen damit begründet, die geplante Betriebsanlage sei wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung und sonstigen Umstände geeignet, das Leben und die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden. Weiters würden die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen, Abgase, Feinstaub, CO2-Emissionen und in anderer Weise belästigt werden. Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an den umliegenden Straßen mit öffentlichem Verkehr würden wesentlich beeinträchtigt werden. Eine besondere unfallsträchtige Situation entstehe auch in der Betriebseinfahrt unmittelbar neben der K Straße von der K Straße herabführend in die T und dann in die Betriebszufahrt. Es seien hier Unfälle vorprogrammiert und entstünden schon jetzt gefährliche Situationen mit der Zufahrt auf das Grundstück . Die Kunden dieses als Sex-Shop genützten Grundstückes würden sich derzeit immer wieder im Bereich des künftigen Einfahrtsbereiches des gegenständlichen Projektes abstellen und ergebe sich tagtäglich diese gefährliche Situation bei der Zu- und Abfahrt von der K Straße in die T. Das Straßennetz sei daher nicht ausreichend und dafür nicht ausgelegt. In der Aufschließungsstraße der nur 3 m breiten T bestehe ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anliegerverkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung in den anliegenden Familienhäusern. Nach den Planungsabsichten der Gemeinde solle zu diesem Grundstück  niemals eine Zufahrt über die T erfolgen. Dies zum Schutz der Anrainer gegen Lärm und Verkehr. Auch wenn bei nunmehrigen Projekt die Einfahrt zur Betriebsanlage verlegt worden sei, so sei trotzdem die Benützung der T notwendig. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte anflutende Verkehr zur Betriebsanlage über die K Straße von Nordwesten, sondern diese auch durchaus von Südosten entlang der T erfolge.

Durch die erheblichen Immissionen von Lärm, Geruch, Rauch, Staub und Erschütterungen der Betriebsanlage sei eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und jedenfalls eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn gegeben. Dabei müsse nicht nur das erhebliche Verkehrsaufkommen von Pkw und Lkw, sondern auch von Lieferfahrzeugen, Baufahrzeugen und Baumaschinen veranschlagt werden, zumal ja ein Musterhauspark und ein Bauhof dazu diene, dass die aufgebauten Musterhäuser regelmäßig erneuert werden und daher praktisch eine dauernde Bautätigkeit und eine Transporttätigkeit mitten im Wohngebiet in einer reinen Wohngegend verursacht werde. Das ganze Grundstück  sei von Wohngebiet umschlossen. Ein Teil der Betriebsanlage liege direkt im Bereich des gewidmeten, reinen Wohngebietes. In der Bau- und Betriebsbeschreibung werde die Betriebsanlage bezeichnet mit Musterhauspark einschließlich Bürogebäude und Lagerhalle. Das Projekt umfasse ein Haus als Bürogebäude, fünf weitere Häuser als Musterhäuser, weiters sei geplant eine Lagerhalle im Ausmaß von 20,2 m x 10,2 m x 6,67 m Höhe, wobei ein Teil mit einer Galerie versehen sei. Das Einfahrtstor zu dieser Lagerhalle habe eine Abmessung von 3,64 m Breite und einer Höhe von 4,25 m. In dieser Lagerhalle sollen angeblich nur Werkzeuge gelagert werden, für die eine größere Gartenhütte ausreichen würde bzw. das Magazin selbst völlig ausreiche. Es werde nicht gesagt, was in der 156 großen und fast 7 m hohen Halle gemacht werden solle. Weiters sind geplant 16 Parkplätze und ein Behindertenparkplatz. Es ermangle auch jeglicher Angaben, was auf den großen Freiflächen gemacht werden soll. Bei der Beschreibung des beantragten Vorhabens in der allgemeinen Betriebsbeschreibung sei bei der Zahl der zusätzlich geplanten Mitarbeiter angeführt „unverändert“. Hiezu würden also überhaupt keine Angaben gemacht werden. Angeblich habe das Unternehmen 140 Mitarbeiter. Neben der gesamten Verwaltung und Planung soll auf der Betriebsliegenschaft ein laufender Musterhauspark betrieben werden. Die verschiedenen Typen von Fertighäusern, die aufgestellt werden, würden bei einem Musterhauspark naturgemäß wieder ausgewechselt werden, damit jeweils von potentiellen Kunden in genügender Anzahl die entsprechenden neuesten Modelle besichtigt werden können. Betriebsgegenstand der Bewilligungswerberin sei aber nicht nur der Bau von Fertighäusern, sondern auch von Ziegelbauten und Bauprojekten aller Art und solle dort eben auch ein Baulagerplatz entstehen, insbesondere auch diese Lagerhalle. Die allgemeine Betriebsbeschreibung sei nichtssagend und völlig unvollständig. Als Betriebszeiten seien angeführt Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Musterhäuser würden aber normalerweise nicht unter der Woche, sondern an Freitagen, Samstagen und Sonntagen in einem Musterhauspark von den Kunden besichtigt werden. Hier seien überhaupt keine Angaben, insbesondere auch keine Fahrbewegungen, angegeben. Es ermangle an jeglichen Angaben, was mit diesen Werkzeugen, die in der Beilage 6 angeführt sind, geschehen würde. Möglichkeit 1 sei, es werden Vorführungen mit dem Werkzeug gemacht. Der bezügliche Lärm sei in keiner Weise berücksichtigt worden. Möglichkeit 2: Das Werkzeuglager diene der Benützung als Bauhof, was wohl beim Firmengegenstand anzunehmen sei. Dann würden also jegliche Lärmimmissionen für den Antransport und für den Abtransport dieser Werkzeuge und Maschinen fehlen. Angeblich seien 140 Mitarbeiter auswärts tätig, die dann die Werkzeuge ständig auf die Baustelle abtransportieren und wieder zurückbringen würden. Es müsse vor dem Einsatz die Funktionsfähigkeit überprüft und ausprobiert werden, bevor sie vom Bauhof aus in Einsatz gehen. Es würden dann die Betriebszeiten keinesfalls stimmen, weil die Werkzeug- und Maschinenabholungen zumindest ab 6.00 Uhr früh oder noch früher bis abends 20.00 Uhr erfolgen würden. Die Bautätigkeiten auf den Baustellen würden ja um 6.00 Uhr oder spätestens 7.00 Uhr morgens beginnen und würden bis zur Dunkelheit in der Sommerzeit bis 20.00 Uhr zumindest ausgedehnt. Dem gegenüber seien im schalltechnischen Projekt Musterhauspark P der T S GmbH vom 12.6.2006 lediglich mit Lieferwägen Zufahrten und Abfahrten insgesamt vier Fahrbewegungen pro Arbeitstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr angenommen worden. Ein Bauhof werde auch insoferne benützt, als auf den Freiflächen die Gegenstände abgelagert werden, die in der Halle nicht gelagert werden müssen. Das seien insbesondere zB die Schaltafeln, Rüstträger, Stützen, Bauholz etc. Auch hier seien keine Fahrbewegungen angegeben noch Ladetätigkeiten, wobei bei Lkw neben den lauten Fahrgeräuschen und Rangiergeräuschen auch die sogenannten Piepstöne beim Rückwärtsfahren dazu kommen würden. Insbesondere sei davon auszugehen, dass ja einschließlich Verkehrswert Grundstück und Baulichkeiten von einem Investitionsvolumen von mehreren Millionen Euro auszugehen sei. Wenn dann der ganze Aufwand für die Unterhaltung eines kleinen Büros, aber im Wesentlichen für die Zu- und Abfahrt zum Musterhauspark mit nur 6 Fahrbewegungen pro 8-Stunden-Tag zugrunde gelegt würden, dann könne sicherlich nicht von einem Musterhauspark gesprochen werden. Abgesehen davon, dass die ganzen Vorgänge völlig vernachlässigt seien, die den Bauhof betreffen, seien auch keine Angaben über den Auf- und Abbau der Musterhäuser offen gelegt worden. Der Musterhauspark habe nach der derzeitigen Einreichung zumindest 6 Musterhäuser und würden diese ja ständig ausgewechselt werden. Bei der Beschreibung des beantragten Vorhabens in der allgemeinen Betriebsbeschreibung sei bei Zahl der zusätzlich geplanten Mitarbeiter angeführt „unverändert“. Lediglich im Abfallwirtschaftskonzept werde von 5 stationären Mitarbeitern im Büro und Verwaltungsgebäude geredet. Die anderen Mitarbeiter seien offenbar mit den Lieferwägen auswärts auf den Baustellen unterwegs. Die ganzen diesbezüglichen Fahrbewegungen von und zum Bauhof und die Ladetätigkeiten seien aber nirgendwo erfasst.

Das schalltechnische Projekt vom 12.6.2006 könne aus den bereits genannten Gründen und aus den nachstehend angeführten Gründen einem immissionstechnischen und gewerbetechnischen Sachverständigengutachten nicht als Beurteilungsgrundlage zugrunde gelegt werden. Zunächst sei festzuhalten, dass zwar an zwei Messpunkten Messungen durchgeführt worden seien. Diese würden viel näher an der Kremstal Bundesstraße liegen als die Liegenschaften von den einschreitenden Nachbarn. Es sei zumindest ein Messpunkt im Bereich der Liegenschaften der Berufungswerber erforderlich. Dann hätte sich zumindest ein um 5 dB niedrigeres Messergebnis herausgestellt. Es sei daher konkret der Ist-Zustand nicht erhoben worden. Die Schallemissionen für die Fahrbewegungen würden nur Pkw-Fahrbewegungen und Lieferwagen-Fahrbewegungen für Lieferwägen bis zu 3,5 t beinhalten. Tatsächlich sei aber anzunehmen, dass größere Lkw und Schwerfahrzeuge im Normalbetrieb zufahren und abfahren und Ladevorgänge vorgenommen, wo viel größere Schallemissionen gegeben seien. Ladevorgänge sowie auch Entladevorgänge wie auch das Ausprobieren der Maschinen und Geräte sei nicht veranschlagt worden. Die Fahrbewegungen seien viel zu niedrig angesetzt und völlig unrealistisch. Ein Musterhauspark mit 6 Kunden bzw. Interessenten pro Tag sei völlig undenkbar. Auch die  Zu- und Abfahrten von Lieferwägen für nur vier Fahrbewegungen pro Tag würden völlig unrealistisch erscheinen. Dass eine Lagerhalle mit den vorgenannten Dimensionen errichtet werde, lasse das schalltechnische Projekt völlig außer Betracht. Außer Betracht gelassen werde vom Projekt auch, dass das Unternehmen selbst nicht nur Musterhäuser, sondern auch Ziegelhäuser baue und errichte und dass es daher letztlich auch mit der Lagerhalle und den übrigen Gegebenheiten um einen Bauhof für Hoch- und Tiefbau handle. Da es sich bei den umgehenden und auch dem gegenständlichen Gelände um Wohngebiet handle und die Immissionsgrenzwerte, also die Grenze der zumutbaren Störung, laut Punkt 5,2,1 der ÖAL-Richtlinie 3 (Tageswert 50 dB, Nachtwert 40 dB) bereits ohne weitere Lärmquelle überschritten werde, sei eine weitere Erhöhung nicht zulässig. Nach § 18 Oö. Straßengesetz 1991 würden Bauten und sonstige Anlagen, Park- und Lagerplätze an öffentlichen Straßen innerhalb eines Bereiches von 8 m neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden dürfen. Die Zustimmung sei nur zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt werde. Gegenständlich liege das Haus 1, die Parkplätze 1-8 und die Einfahrt und Zufahrt in diesem Bauverbotsbereich der B139 Kremstal Bundesstraße. Darüber hinaus sei auch die Einfahrt von und neben der Kremstal Straße bewilligungspflichtig. Anlässlich der Begehung beim Lokalaugenschein habe die Vertreterin der Landesstraßenverwaltung mitgeteilt, dass diese Ausnahmegenehmigung und die Genehmigung für die geplante Zufahrt von der zuständigen Straßenverwaltung nicht erteilt werden könne, weil die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben seien. Da die Frage der Zufahrt und die Errichtung der Bebaubarkeit für die Betriebsanlagengenehmigung eine Vorfrage darstelle, werde die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Klärung dieser Vorfrage beantragt und werde auch beantragt, die bezügliche Anfrage an die zuständige Straßenverwaltung zu richten. Dies zum Beweis dafür, dass die Betriebsanlage in diesem Bereich gar nicht bewilligt werden könne und daher auch in dieser Form einer Bewilligung oder gar Verwirklichung nicht zugeführt werden könne. Gleichzeitig liege auch eine Vorfrage im gewerbebehördlichen Verfahren insofern vor, die durch die zuständige Straßenverwaltung zu klären sei, zumal die Betriebsanlage nur mit einer konkret bestimmten Zufahrt und daran anschließend hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse und Errichtungsmöglichkeit beurteilt werden könne. Die Gewerbebehörde erster Instanz hätte daher diese ganz wesentliche Vorfrage zunächst schon vor Einteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbewilligung zu prüfen gehabt und hätte dem Unterbrechungsantrag Folge geben müssen. Insofern liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor.

Da eine gesetzlich zulässige Entsorgung der Oberflächenwässer auf der Betriebsanlage nicht bestehe und nachgewiesen sei, erscheine eine baubehördliche und gewerbebehördliche Genehmigung bis zur Klärung dieser Vorfragen nicht möglich. Angeblich sei hier ein eigenes Projekt vorhanden, welches einer gesonderten Bewilligung bedürfe. Auch in der Überprüfung dieser Frage der Abwasserentsorgung liege eine erhebliche Vorfrage vor und sei auch diesbezüglich beantragt worden, das Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage zu unterbrechen. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskonzentration hätte die Gewerbebehörde erster Instanz diese Frage der Abwasserentsorgung der Betriebsanlage, es handle sich ja immerhin um einen Bauhof, bei dem auch entsprechende, flüssige und feste Abfallstoffe anfallen würden, zuvor zu prüfen gehabt. Kompetenz für die wasserrechtliche diesbezügliche Überprüfung liege bei der Gewerbebehörde, wenn auch hier zwischenzeitig ein Verfahren bei der Wasserrechtsbehörde angestrebt worden sei, so sei aber dort auch noch keine Bewilligung erteilt worden. Allerdings sei nach § 74 Abs.2 Z5 GewO die nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer im gewerbebehördlichen Verfahren aufgrund der Kompetenz dieser und der Verfahrenskonzentration zu prüfen. Beantragt worden sei die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Beiziehung entsprechender Sachverständiger. Die Gewerbebehörde habe allen diesen Beweisanträgen keine Folge gegeben. Es sei lediglich ein Amtssachverständiger für Gewerbetechnik beigezogen und eine gutachtliche Stellungnahme der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik der Oö. Landesregierung eingeholt worden. Diese Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen würden von unzutreffenden Befunden ausgehen und daher auch zu unzutreffenden Gutachten die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Betriebsanlage nicht geeignet seien, ausgehen. Ein schwerer Verfahrensmangel liege auch insofern vor, als kein medizinischer Sachverständiger zur Beurteilung entscheidungswesentlicher Fragen herangezogen worden sei. Die Gewerbebehörde erster Instanz habe sich nicht damit auseinander gesetzt, welche Maschinen in dieser Betriebsanlage Verwendung finden, welche Geräte und Materialien dort verwendet würden und habe sich auch in keiner Weise mit der Betriebsweise, mit der Ausstattung der Betriebsanlage oder den sonstigen Betriebstätigkeiten auseinander gesetzt. Es seien lediglich die völlig nichtssagenden, verharmlosenden, unvollständigen Angaben und unrichtigen Angaben im schalltechnischen Projekt gelegt worden. Die gutachtliche Stellungnahme vom 29.8.2006 der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik gehe von einem unzutreffenden Befund aus. Das Projekt umfasse ein Haus als Bürogebäude, fünf weitere Häuser als Musterhäuser, weiters sei eine Lagerhalle geplant. Weiters seien geplant 16 Parkplätze und ein Behindertenparkplatz. Neben dem Musterhauspark beinhalte die Betriebsanlage am gegenständlichen Standort auch einen Bauhof für Hoch- und Tiefbau. In einem Bauhof für Hoch- und Tiefbau würden auch gemeiniglich brennbare Flüssigkeiten wie Lacke, Isolierungen, Kunstharze und sonstige chemische Produkte gelagert werden. Die Firma V P und B GesmbH habe zumindest 120 Mitarbeiter. Der Begriff P und B stehe für die verschiedenen Leistungsbilder der Firma V. Im Bereich des Haus- und Objektsbaus würden von der Firma V von der Projektentwicklung bis zur Ausführung und Verwertung des Objektes alle Tätigkeiten übernommen werden. Betriebsgegenstand sei die Montage und der Innenausbau von Fertigteilhäusern in Österreich, Deutschland, Schweiz, Italien, Frankreich und Niederlande. Im Jahr 2003 seien rund 400 Häuser montiert und ausgebaut worden. Mit der Ausführungsberechtigung Baumeisterbetrieb übernehme die Firma als Generalunternehmer alle Bereiche wie Zimmereiarbeiten, Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsarbeiten, Elektroarbeiten sowie den gesamten Innenausbau bis zum schlüsselfertigen Haus. V montiere aber nicht nur Fertigteilhäuser, sondern stelle auch Ziegelfertigteilhäuser und Ytongfertigteilhäuser her. V habe zahlreiche Montagegruppen, die mit Fahrzeugen und Werkzeug ausgestattet seien und würden diese während der gesamten Bauphase unter Aufsicht eines Montageleiters der Betriebszentrale geführt. Vorgelegt werde der Ausdruck der Internetpräsentation Firma V P und B GesmbH vom 19.9.2006. Der in dieser Firmenbeschreibung angegebene Umfang der Betriebstätigkeiten erkläre auch die groß dimensionierte Lagerhalle und die umliegenden Freiflächen, die ja um teures Geld gekauft werden müssen. Nur um ein paar Werkzeuge, wie dies verniedlicht worden sei, in die Halle hineinzugeben, müsse man keinen derartigen Bauhof und Baulager für Hoch- und Tiefbau samt Büros errichten. Nach der Tätigkeitsbeschreibung der in der Betriebsanlage zu erwartenden Tätigkeiten handle es sich darüber hinaus um einen äußerst verkehrsintensiven Betrieb.

 

Zusätzlich dürfe noch darauf verwiesen werden, dass die Betriebsanlage selbst nicht nur an gewidmetes Wohngebiet direkt angrenze, sondern auch ein Teil der Betriebsanlage im gewidmeten Wohngebiet zum Liegen komme. Demnach erscheine schon überhaupt ein generelles Verbot der Erteilung einer Bewilligung an diesem Standort auszuscheiden. Selbst wenn aber eine Bewilligung in Betracht gezogen werden würde, müsste man beim Beurteilungsmaßstab auf die Lage der Betriebsanlage im Wohngebiet abstellen. Außer Betracht gelassen habe der Sachverständige für Umwelttechnik auch den Umstand, dass ja die im Musterhauspark in der Betriebsanlage aufgestellten Musterhäuser laufend erneuert würden, wodurch ständig erhebliche Emissionen und unzumutbare Belästigung auf den Nachbargrundstücken im reinen Wohngebiet verbunden seien. Der Hin- und Wegtransport der Häuser oder Häuserteile müsse ja mit großen Baufahrzeugen, Kränen und Baumaschinen erfolgen. Auch das ständige Aufstellen und Abbauen der Modellhäuser verursache Emissionen von Lärm, Abgasen, Luftschadstoffen und insbesondere Feinstaub. Nach der Oö. Betriebstypenverordnung sei ein Bauhof für Hoch- und Tiefbau beschränkt auf eine nicht wesentlich störende Lagernutzung, jedenfalls nicht im Wohngebiet, sondern nur im gemischten Baugebiet „M“ zulässig. Nachdem in der Betriebsanlage auch eine Bauspenglerei vorgesehen sei, bedürfe dies der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet nach der Betriebstypenverordnung. Grundlegende Voraussetzung für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Betriebsanlage sei zunächst die Feststellung des Ist-Maßes. Dieses sei nicht festgestellt worden und finde sich auch nicht in den Befunden und Gutachten. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei von der Gesamtsituation auszugehen, die sich durch Auswirkungen der Betriebsanlage ergebe. Da überhaupt keine Überprüfung dieser entscheidungswesentlichen Fragen vorgenommen worden sei, sei der angefochtene Bescheid unzutreffend und rechtswidrig. Es seien auch die Vorfragen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und die nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere der Hausbrunnen, überhaupt nicht geprüft worden.

 

Es werde sohin der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Betriebsanlage zu versagen; in eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen oder der Gewerbebehörde erster Instanz dies aufzutragen und sodann die gegenständliche gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen. Weiters werde die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt. Gleichzeitig werde der Antrag gestellt, einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 GewO zu verfügen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der verfahrenseinleitende Antrag insoferne geändert, als anstelle der ursprünglich geplanten Lagerhalle eine Schauraumhalle errichtet werden soll. Diese Änderung betrifft lediglich die Nutzung des Hauptraumes der Halle, bauliche Änderungen sind davon nicht betroffen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.5.2007 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin und die Berufungswerber H H und M H, auch in Vertretung für W und E H, teilgenommen.

 

5.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes lärm- und gewerbetechnisches Gutachten abgegeben:

 

"Befund und Gutachten:

 

Die gegenständliche Lagerhalle wird hinsichtlich der Nutzung des Hauptraumes der im ursprünglichen Projekt als Lagerhalle mit einer Nutzfläche von 156,3 m2 definiert ist, geändert und zwar wird aus diesem Lagerraum mit der Bezeichnung Lagerhalle ein Schauraum. In diesem Schauraum soll die Bemusterung für einzelne Bauteile bzw. Einrichtungsgegenstände erfolgen.

 

Die Abmessungen der Lagerhalle hinsichtlich Grundriss und auch der Höhe nach werden gegenüber dem ursprünglichen Projekt nicht geändert. Auch die übrigen Räume und die Nutzungen bleiben gleich.

 

Bemusterung heißt Aussuchen und Definieren diverser Ausstattungsgegenstände, wie Fenster, Rollläden, Innentüren, Hauseingangstüren, Fensterbänke, Bodenbeläge, Fassadenfarben, Dachdeckungen, Spenglerbleche, sanitäre Einrichtungsgegenstände, Küchen usw. Dieses Aussuchen und Definieren erfolgt üblicher Weise erst nach Vertragsabschluss und trifft nicht auf alle Vertragsabschlüsse zu sondern wird nur einen Teil der Vertragsabschlüsse betreffen, da ja durchaus auch Fertighäuser ohne Vollausstattung geordert werden.

 

Zum Aufsuchen dieses Schauraumes werden die Kunden in Begleitung eines Beschäftigten zu Fuß von den Musterhäusern zur Lagerhalle gehen und dort die Bemusterung durchführen. Eine Zufahrt mit PKW zur Lagerhalle durch Kunden erfolgt nicht.

 

Im ursprünglichen Projekt wurde der Lagerraum (als Lagerhalle bezeichnet) für die Lagerung von Werkzeugen und Kleinmaterialien definiert. Bei den Werkzeugen handelte es sich im Wesentlichen um Ersatzwerkzeuge für auszuscheidende Werkzeuge. Nunmehr ist für diese Werkzeuge und Kleinmaterialien weniger Platz vorhanden. Nach Aussage der Vertreter der Konsenswerberin ist es nicht mehr erforderlich das ursprüngliche Platzangebot für Lagerungen aufrecht zu erhalten, da die Baustellen sich zunehmend im weiter entfernten Ausland befinden und die Werkzeuge nunmehr vermehrt vom Lieferanten unmittelbar auf die Baustelle geliefert werden.

 

Gegenüber dem ursprünglichen Projekt ist davon auszugehen, dass es durch diese Änderung zu keiner Erhöhung der betrieblichen Schallimmissionen im Hinblick auf die ursprünglich beurteilte Lagerhalle kommen wird, da ja die Begehung zum Bemustern im Wesentlichen keine nennenswerten Lärmimmissionen verursacht.

 

Durch die Änderung des Verwendungszweckes wird es zu keiner Erhöhung der Zu- und Abfahrten durch Lieferwagen kommen.

 

Zum Vorbringen der Bw auf ihrem Grundstück sei keine Lärmmessung durchgeführt worden, sondern habe sich die Beurteilung auf Berechnungen gestützt, wird ausgeführt:

 

Das Grundstück Nr. , ist im Schalltechnischen Projekt durch die beiden Rechenpunkte RP 2 und RP 2FP erfasst. Ein Messpunkt für die Umgebungslärmsituation wurde auf diesem Grundstück durch den Projektanten nicht gewählt. Der Projektant des schalltechnischen Projektes hat zwei Messpunkte im Nahbereich der Nachbarliegenschaften gewählt. Ein Messpunkt, der MP 1, der sich etwa 15 Meter vom Straßenrand der B  entfernt ist und ein weiterer Messpunkt, der MP 2, der vom Straßenrand der B  etwa 37 Meter entfernt ist, wurden gewählt, um die Umgebungslärmsituation repräsentativ für die umliegenden Nachbarliegenschaften zu erfassen. Es wurde nicht bei allen Nachbargrundstücken ein Messpunkt gewählt. Dies würde ja bedeuten, dass an etwa 15 Messpunkten zu messen wäre.

 

Um für jeden dieser gewählten Rechenpunkte in der Nachbarschaft die Umgebungslärmsituation beurteilen zu können, wurde vom Projektanten eine Berechnung aus den gemessenen Werten an den beiden Messpunkten durchgeführt. Dies ist im gegenständlichen Fall durchaus ein Weg der zur brauchbaren Ergebnissen führt, da die entscheidende Lärmquelle der Verkehrslärm auf der B  ist. Alle übrigen Lärmquellen treten gegen diese Lärmquelle in den Hintergrund. Der Projektant hat also nach den Regeln der Akustik mit den Verkehrsfrequenzen auf der B  für den Rechenpunkt 2 maßgebende Entfernung und Umgebungskonstellation (teilweise Abschirmung durch bestehende Gebäude) die Umgebungslärmwerte rechnerisch ermittelt.

 

Eine Ermittlung in dieser Art ergibt Werte die gegenüber gemessenen Werten um etwa plus minus ein dB abweichen können.

 

Aus dem Lärmprojekt ist zu ersehen, dass die durch den Betrieb verursachten Dauerlärmpegel um mindestens 15 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel des Umgebungsgeräusches zu liegen kommen.

 

Da die Differenz der beiden Schallquellen – hier Umgebungslärm (Verkehrslärm von der B 139) dort betriebliche Schallpegel, mehr als 10 dB beträgt, ist nach den Regeln der Akustik eine Anhebung des Umgebungslärmpegels nicht zu erwarten oder besser gesagt nicht möglich.

 

Die Spitzenpegel die vom Betrieb ausgehen, werden von den Fahrzeugen bzw. deren Benutzung verursacht. Dies sind die Geräusche die beim Starten und Wegfahren bzw. beim Türenschließen auftreten. Diese Spitzenpegel liegen nach dem Schalltechnischen Projekt um etwa 6 dB unter jenen die sich aus der Umgebungslärmsituation ergeben, wobei die Ursache der Lärmpegelspitzen beim Umgehungslärm der Verkehr auf der T ist.

 

Durch die Änderung der Nutzung des Lagerraumes als Schauraum sind keine zusätzlichen Auflagen erforderlich."

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Nach § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

a)        eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen- und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)        die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)         ein Abfallwirtschaftskonzept;

  1. nicht unter Ziffer 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen.

 

Gemäß § 13 Abs.8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

6.2. Mit Eingabe vom 13.6.2006 hat die V P und B GmbH, L, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Musterhausparkes samt Lagerhalle (nunmehr Schauraumhalle) und eines Bürogebäudes unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der allgemeinen Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen, ein schalltechnisches Projekt der T S-GmbH vom 12.6.2006 sowie ein Abfallwirtschaftskonzept.

 

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung eines Musterhausparkes mit 3 Musterhäusern, wobei Musterhaus 1 auch als Bürogebäude dient, dazugehörige Parkplätze und eine Lagerhalle (samt Werkzeugliste) sowie genau bezeichnete Freiflächen. Hinsichtlich der beantragten Lagerhalle ist zu bemerken, dass im Verfahren der diesbezügliche Antrag insoferne geändert wurde, als die Halle nicht als Lager- sondern als Schauraumhalle verwendet werden soll (siehe hiezu unten).

 

Aus diesen Projektsunterlagen geht in ihrer Gesamtheit eindeutig hervor, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll; insbesondere enthalten diese präzise Angaben zu jenen Faktoren, die für eine Beurteilung über die Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sind (siehe insbes. schalltechnisches Projekt).

Nach den Berufungsausführungen ist davon auszugehen, dass auch für die Berufungswerber soweit klar ist, in welcher Form die Betriebsanlage betrieben werden soll, beschreiben sie doch detailliert das geplante Vorhaben. Allerdings bemängeln die Berufungswerber weitwendig die Richtigkeit der Projektsunterlagen in Hinblick auf die spätere tatsächliche Ausführung und begründen dies ua mit dem aus dem Internet abgerufenen Leistungsbild der V P und B GesmbH. In Zusammenschau der umfangreich gehaltenen Berufungsausführungen vermeinen die Berufungswerber offenbar, dass in Ansehung dieses Leistungsbildes eine wirtschaftliche Betriebsführung mit dem eingereichten Projekt nicht möglich oder realistisch sei und demgemäß die Sachverständigen bei ihrer Beurteilung von einem anderen  (wohl weiteren) Projektsumfang ausgehen hätten müssen.

Dieses Vorbringen ist aber nach dem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorherrschenden Grundsatz des Projektsverfahrens nicht geeignet, den Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen:

Die Sache über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird eben durch das Ansuchen und die Projektsunterlagen bestimmt; der Umfang dieses Ansuchens und dieser Projektsunterlagen ist somit entscheidend für den Umfang der behördlichen Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186).

Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 77 GewO 1994 ist somit ausschließlich das eingereichte Projekt, sogar dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte (vgl. VwGH 26.5.1998, 98/04/0023).

 

Das Vorbringen der Berufungswerber, der Betrieb werde auch als Bauhof und Bauspenglerei betrieben und sei dies nicht in die Beurteilung eingeflossen, geht insofern ins Leere, als ein solcher Betrieb nicht Antragsgegenstand ist und von der Behörde darüber auch nicht abgesprochen werden kann. Nicht die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen gehen von unzutreffenden Befunden aus, vielmehr unterstellen die Berufungswerber der Konsenswerberin einen von vornherein beabsichtigten nicht konsensgemäßen Betrieb, was sich in der von ihnen gewählten Diktion "... nichtssagenden, verharmlosenden, unrichtigen Angaben..." manifestiert. Auch steht es der Behörde nicht zu, die mit einem Projekt verbundene wirtschaftliche Betriebsführung zu prüfen oder zu beurteilen; die Betriebsfähigkeit ist mit dem eingereichten Projekt jedenfalls gegeben.

 

Sollte tatsächlich vom beurteilten und genehmigten Projekt in bewilligungspflichtiger Weise ohne Genehmigung abgewichen oder Auflagen nicht eingehalten werden, so wird dies Gegenstand eines Straf- bzw Schließungsverfahrens sein. Die Befürchtung der Nachbarn in diese Richtung kann jedoch nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlage genommen werden( VwGH 9.10.1981, 80/04/1744).

 

In Wahrung des Grundsatzes des Projektsverfahrens wurden der Beurteilung die von der Antragstellerin beigebrachten Einreichunterlagen, aus denen in erforderlicher Klarheit Art und Umfang der beantragten Genehmigung hervorgehen, zugrunde gelegt und hierüber ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines gewerbetechnischen, verkehrstechnischen und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen durchgeführt.

 

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Konsenswerberin gemäß § 13 Abs.8 AVG den Antrag insoferne geändert hat, als die Halle als Schauraum verwendet werden soll. Diese Änderung wurde den Berufungswerbern zur Kenntnis gebracht und von gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das Wesen der Anlage damit nicht verändert wird. Die Projektsänderung hat auf die Nachbarinteressen keinen Einfluss und ist mit keiner Änderung des Emissionsverhaltens verbunden. Die Vorschreibung von Auflagen ist nicht erforderlich.

 

6.3. Soweit die Berufungswerber einwenden, dass die gemäß § 18 Oö. Straßengesetz erforderliche Zustimmung der Landesstraßenverwaltung nicht vorliege und darüber hinaus diese aufgrund mangelnder Voraussetzungen nicht erteilt werden könne, ist dem entgegen zu halten, dass diese Zustimmung keine Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung darstellt. Abgesehen davon wurde von der Konsenswerberin im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung die Zustimmungserklärung der Landesstraßenverwaltung vom 27.3.2007 vorgelegt.

 

6.4. Zu den Einwendungen der Berufungswerber, es bestehe keine gesetzlich zulässige Entsorgung der Oberflächenwässer auf der Betriebsanlage, insbesondere auch von den Parkplätzen und liege die Kompetenz für die wasserrechtliche diesbezügliche Überprüfung bei der Gewerbebehörde ist festzuhalten, dass nach § 74 Abs.2 Z5 GewO 1994 die Wahrnehmung einer Beeinträchtigung der Gewässer im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Gegenständlich ist jedoch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für die beabsichtigte Versickerung der Oberflächenwässer erforderlich und wurde diese wasserrechtliche Bewilligung auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.10.2006 erteilt. Rechtsirrig gehen die Berufungswerber auch davon aus, dass die Beurteilung der nachteiligen Einwirkung im Rahmen der Verfahrenskonzentration (gemeint wohl nach § 356b GewO 1994) zu erfolgen habe. Diese Verfahrenskonzentration nach § 356b GewO 1994 gilt im Bereich des Wasserrechtsgesetzes ausschließlich für die im Abs.1 Z1 bis 5 abschließend aufgezählten Tatbestände. Von dieser Konzentrationsbestimmung ist jedoch der Tatbestand der Versickerung der Niederschlagswässer nicht erfasst.

 

6.5. Hinsichtlich des Vorbringens, es handle sich gegenständlich um einen Bauhof, bei dem auch entsprechende flüssige und feste Abfallstoffe anfallen, wird auf die obigen Ausführungen zum Projektsverfahren verwiesen.

 

6.6. Zu dem Vorbringen der Berufungswerber, durch die gegenständliche Anlage sei die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an den umliegenden Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich beeinträchtigt, ist festzustellen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist; Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 räumt den Nachbarn bezüglich einer Verkehrsbeeinträchtigung keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.

 

In Entsprechung der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von der belangten Behörde eine gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt, nach der eine wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

 

6.7. Zu den von den Nachbarn unter dem Blickwinkel der Raumordnung – Flächenwidmung vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu im weiteren Sinn auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen.

  

6.8. Die Berufungswerber befürchten unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Lärmbeeinträchtigung durch das gegenständliche Vorhaben. In der Berufungsschrift wird das schalltechnische Projekt insofern als unschlüssig bemängelt, als zum einen zu niedrig angesetzte Fahrbewegungen angesetzt worden seien und davon auszugehen sei, dass nicht nur Lieferwagen, sondern auch Lkw und Schwerfahrzeuge zufahren würden sowie zum anderen die gewählten Messpunkte nicht im Bereich der Liegenschaften der Berufungswerber liegen würden. Des weiteren wurde vorgebracht, dass die Musterhäuser laufend erneuert würden und dies ebenfalls der Beurteilung zu Grunde gelegt werden müsste.

 

6.8.1. Die Einwendungen der zu niedrig angesetzten Fahrbewegungen sowie der falschen Annahme der Fahrzeugart stützen sich wiederum auf Vermutungen, dass die Betriebsanlage nicht entsprechend den eingereichten Projektsunterlagen betrieben werde. Auch hiezu wird auf die Ausführungen zur Antragsgebundenheit im Betriebsanlagenverfahren hingewiesen.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen, die entsprechende Angaben über Betriebszeiten, Kfz-Frequentierung, Be- und Entladungen, etc. aufweisen, erteilt wird. Dadurch erlangen diese Projektsangaben auch in Zusammenhang mit den planlichen Darstellungen insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb nur in diesem Rahmen genehmigt ist. Ein darüber hinausgehender Betrieb darf ohne gewerbebehördliche Genehmigung  - sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht vorliegen – nicht betrieben werden.   

 

6.8.2. Mit dem Einwand fehlender Messungen bei den berufungsführenden Nachbarn hat sich der beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige ausführlich im erstinstanzlichen Verfahren und  im Berufungsverfahren auseinander gesetzt.

 

Insbesondere ist der lärmtechnische Amtssachverständige in seinen Gutachten auf die im schalltechnischen Projekt gewählten und von den Berufungswerbern bemängelten Mess- und Rechenpunkte eingegangen. Demnach wurden zwei Messpunkte gewählt, um die Umgebungslärmsituation repräsentativ für die umliegende Nachbarschaft zu erfassen, wobei Messpunkt 1 etwa 15 m vom Straßenrand der B gelegen und Messpunkt 2 vom Straßenrand der B etwa 37 m entfernt ist. In der Folge wurde mittels Prognoserechnung die Ist-Situation für den Rechenpunkt 1 und Rechenpunkt 2 nach den Regeln der Akustik und somit fachgerecht ermittelt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken, wenn im Gutachten lediglich von einem Punkt der Nachbarschaft die Umgebungsgeräuschsituation gemessen, im Übrigen aber der Beurteilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an einem anderen Punkt im Wege der Berechnung  ermittelt wurde (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090).

Das der Beurteilung zugrunde liegende schalltechnische Projekt enthält eine Prognose der zu erwartenden Betriebsimmissionen, wobei sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, die durch Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Betriebsanlage bei einem maximalen Betriebszustand entstehen, berücksichtigt wurden. Insbesondere handelt es sich dabei um Pkw-Fahrbewegungen für Zu- und Abfahrten, Pkw-Parkvorgänge sowie Lieferwagenfahrbewegungen und Lieferwagenrangiervorgänge. Die betrieblichen Schallpegel wurden entsprechend der ÖAL-Richtlinien für die acht ungünstigstens aufeinander folgenden Stunden und auch für die ungünstigste Stunde ermittelt. Die Schallemissionen für Pkw-Vorgänge wurden gemäß Parkplatzlärmstudie des bayerischen Amtes für Umweltschutz angesetzt.

 

Als unzutreffend erweist sich der Vorwurf der Berufungswerber, das schalltechnische Projekt bzw. das lärmtechnische Gutachten baue auf keine fundierten Daten auf, basiert das schalltechnische Projekt doch auf konkrete Projektsangaben, die auch den Umfang des Genehmigungskonsenses bestimmen.

 

Demnach kommen die durch den Betrieb verursachten Dauerlärmpegel um mindestens 15 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel des Umgebungsgeräusches zu liegen. Die Spitzenpegel, die vom Betrieb ausgehen, werden von den Fahrzeugen verursacht und sind dies Geräusche, die beim Starten und Wegfahren bzw. beim Türenschließen auftreten; diese Spitzenpegel liegen um etwa 6 dB unter jenen, die sich aus der Umgebungslärmsituation ergeben, wobei die Ursache der Lärmpegelspitzen beim Umgebungslärm der Verkehr auf der T ist. Eine Erhöhung der bestehenden Lärmsituation ist dadurch nicht möglich. Bei diesem Ergebnis konnte auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens unterbleiben, da die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn nach § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen ist, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse verändern werden und welche Auswirkungen diese Veränderungen für die Nachbarn haben. Entscheidend ist daher, ob eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse zu erwarten ist und gegebenenfalls wie sich diese Änderungen auf die Nachbarn auswirken. Nach den gutachtlichen Ausführungen ist aber eine Veränderung der bestehenden Situation durch das beabsichtigte Vorhaben nicht gegeben.   

 

6.9. Was nun die Einwendungen betreffend Luftschadstoffbelastung betrifft, die im Übrigen sehr allgemein gehalten sind, ist festzuhalten, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt wurde, wonach Schadstoffe lediglich beim Fahrzeugverkehr und durch den Betrieb der Erdgasheizung entstehen kann.

Eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb von Diesel-Pkw und von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t ist insofern nicht zu erwarten, als der dabei entstehende Geruch nur bis zu einer Entfernung von 10 m wahrnehmbar ist, das nächstgelegene Wohnhaus aber 33 m entfernt ist.

Nach dem luftreinhaltetechnischen Gutachten sind Schadstoffe wie NOx, Feinstaub und CO emissionsrelevant. Es ist gegenständlich von einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von rund 21.684 Fahrzeugen pro 24 Stunden für die angrenzende K Bundesstraße auszugehen. Die im Projekt prognostizierten 16 Fahrbewegungen pro Tag bilden damit ein Verhältnis von  < 0,1 %. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Immissionsbelastung 1 % unterschreiten wird, sohin auch hinsichtlich der Luftschadstoffe mit keiner Veränderung der Ist-Situation zu rechnen ist.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte luftreinhaltetechnische, verkehrstechnische und lärmtechnische Gutachten, sowie das im Berufungsverfahren ergänzend eingeholte lärmtechnische Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen ermöglicht. Die Vorbringen der Berufungswerber konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie den abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.

 

6.10. Soweit sich die Berufungswerber auf Lärm- und Geruchsbelästigungen beziehen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Musterhäuser und der Halle beziehen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Errichtungsmaßnahmen für eine gewerbliche Betriebsanlage handelt und diese sowie die dadurch verursachten Immissionen nicht der Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1994 unterliegen.

 

Nach dem Wortlaut des § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen wohl gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, doch soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass bereits mit der Ergreifung von ersten Errichtungsmaßnahmen zur Herstellung der Anlage die Genehmigungspflicht entsteht, nicht aber, dass die Errichtungsmaßnahmen als solche genehmigungspflichtig sein sollten. Der Genehmigungswerber soll bereits vor Errichtung der Anlage erfahren, ob er die Genehmigung, bejahendenfalls mit welchen Auflagen, erhält und damit vor allfälligen Fehlinvestitionen bewahrt werden (Kommentar zur Gewerbeordnung, Grabler, Stolzlechner, Wendl, 2. Auflage, RZ11 zu § 74). Diese Interpretation ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 77 Abs.1 leg.cit., wonach die Beurteilung, ob überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, von der konkreten zu genehmigenden Betriebsanlage auszugehen hat.

 

Der erforderliche Nachbarschutz in Bezug auf durch Baumaßnahmen verursachten Lärm ist von der Baubehörde nach der Bautechnikverordnung bzw. allenfalls von der Gewerbebehörde nach § 84 GewO 1994 wahrzunehmen.

Festgehalten wird, dass nach den Projektsunterlagen der Austausch der Musterhäuser alle 8 Jahre erfolgen soll.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 sind von Amts wegen zu treffen. Nachbarn einer Betriebsanlage steht kein Antragsrecht und auch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens nach § 360 leg. cit. zu, weshalb der Antrag  auf Setzung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen als unzulässig zurück zu weisen ist. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit zur Verfügung von Maßnahmen in erster Instanz immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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