Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130531/4/Ste/FJ

Linz, 06.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der M P, 80 G, W, gegen den Bescheid (die Vollstreckungs­verfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. August 2005, Zl. 933/10-287971, zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juli 2005 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde am 19. Juli 2005 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Sie wurde von der Bwin nicht angefochten.

 

1.2. Auf Grund dieser Strafverfügung erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz am 18. August 2005 eine Vollstreckungsverfügung gemäß den §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Diese Vollstreckungsverfügung wurde der Bwin am 24. August 2005 zugestellt.

 

1.3. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bw mit E-Mail vom 28. August 2005 rechtzeitig Berufung. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass eine dritte Person das Fahrzeug zum fraglichen Tatzeitraum verwendet habe. Der PKW sei lediglich auf ihre Person zugelassen.

 

1.4. Mit E-Mail vom 5. September 2005 wurde die Bwin darüber informiert, dass betreffend des Fahrzeuges, das auf ihren Namen zugelassen ist, noch weitere Strafen ausständig sind. Mit Schreiben vom 26. September 2005 wurde die Bwin zur Klärung der Frage der Rechtskraft der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafverfügung aufgefordert bekanntzugeben, wo sie sich zu Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes aufgehalten hat und wann sie wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Auf dieses Schreiben hat die Bwin nicht reagiert.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 30. Dezem­ber 2006 die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt der im vorliegen­den Fall unzuständigen Oö. Landesregierung (Amt der Oö. Landesregierung – Abteilung Verkehr) zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Die Oö. Landesregierung hat unter Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungs­gerichts­hofes (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2007, 2005/17/0273, 0274) die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwal­tungs­senat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Auf ein Schreiben des Oö. Verwaltungssenats, mit dem die Bwin zur Stellungnahme aufgefordert wurde und in dem sie auf die bestehende Rechtslage hingewiesen wurde, hat diese bis zum Entscheidungstag nicht reagiert.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und daraus erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen steht, konnte im Übrigen von der Durch­führung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Strafverfügung vom 12. Juli 2005, mit der über die Bwin eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro verhängt wurde, wurde dieser mit Beginn der Abholfrist am 19. Juli 2005 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Mit erfolglosem Ablauf der Ein­spruchsfrist am 2. August 2005 erwuchs sie in Rechtskraft und wurde vollstreckbar.

 

Mit der zitierten Vollstreckungsverfügung wurden auf der Basis der Strafverfügung 43 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 8. September 2005) vorgeschrieben.

 

Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat die Bwin am 28. August 2005 Berufung erhoben. Am 7. September 2005 kontaktiert eine Bedienstete der belangten Behörde die Bwin und setzte sie über anzuwendende Rechtslage in Kenntnis. In dem Telefonat kündigte die Bwin an, ihre Berufung schriftlich zurückziehen zu wollen. Ein derartiges Schreiben der Bwin langte nicht bei der belangten Behörde ein.

 

Mit Schreiben des Magistrates des Landeshauptstadt Linz vom 26. September 2005 wurde die Bwin aufgefordert bekanntzugeben, ob sie sich in Zusammenhang mit dem Zustellvorgang der Strafverfügung an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw. für den Fall einer Abwesenheit, wann sie dorthin zurückgekehrt ist. Auf dieses Schreiben hat die Bwin nicht reagiert.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, – kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Voll­streckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.    die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.    die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht über­einstimmt oder

3.    die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Die Bwin macht mit ihrer Berufung die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, wobei sie sich darauf beruft, dass der ihr gegenüber erlassene Titelbescheid inhaltlich unrichtig sei, weil sie selbst nur Zulassungsbesitzern des fraglichen PKW sei und sie diesen nicht vorschriftswidrig in Linz abgestellt habe.

 

Der genannte Titelbescheid ist allerdings rechtskräftig, sodass es dem Unab­hängigen Verwaltungssenat verwehrt ist, auf diese Bedenken einzugehen. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden (Verwaltungsgerichtshof 24. April 1990, 90/05/0050; 22. Juni 1995, 95/06/0106; 28. Oktober 1999, 99/06/0106). Die Einspruchsfrist gegen den Titelbescheid – Strafverfügung vom 12. Juli 2005; hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 19. Juli 2005 – hat im vorliegenden Fall mit Ablauf des 2. August 2005 geendet. Innerhalb dieser Frist hat die Bwin keinen Einspruch erhoben. Damit ist die Strafverfügung, die der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegt, in Rechtskraft erwachsen.

 

Der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung liegt ein rechtskräftiger Titel­bescheid zu Grunde, dieser wurde ordnungsgemäß zugestellt. Die Bwin brachte in ihrer Berufung keine Umstände vor, die in die Richtung gedeutet hätten, dass der Zustellvorgang fehlerhaft gewesen sei. Auch die dahingehenden Nachforschungen der Behörde erster Instanz blieben aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Bwin erfolglos. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre oder ein anderer im § 10 Abs. 2 VVG genannter Grund vorliegt, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch von der Bwin nicht behauptet.

 

Die Berufung war demzufolge abzuweisen. Der Bescheid der Behörde erster Instanz war zu bestätigen. Auf die Einwendungen der Bwin konnte aufgrund der Rechtskraft des zugrunde liegenden Titelbescheides nicht eingegangen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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