Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162143/2/Zo/Da

Linz, 04.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. J E, geb. X, S, vom 14.3.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 22.2.2007, Zl. VerkR96-10985-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es anstelle des Wortlautes "als Auskunftsperson" zu lauten hat "als von der Zulassungsbesitzerin benannte Auskunftsperson"

              sowie dass der Wortlaut "bzw. abgestellt" zu entfallen hat.

 

II.                        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er mit Schreiben der BH Gmunden vom 9.11.2006 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert worden war, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 9.8.2006 um 21.59 Uhr in Vorchdorf auf der A1, km 205,230, gelenkt bzw. abgestellt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gem. § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 51 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er die Lenkererhebung abgegeben habe. Dazu übermittelte er eine Kopie seines Antwortschreibens sowie des Posteinschreibbuches. Aus dieser Kopie ergibt sich, dass er die Auskunft eben dahingehend erteilt habe, dass der Lenker unbekannt sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Landesverkehrsabteilung Oö. erstattete eine Anzeige gegen den unbekannten Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X, weil dieser am 9.8.2006 um 21.59 Uhr auf der A1 bei 205,230 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h überschritten habe. Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges ist die X, diese wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.8.2006 aufgefordert, binnen 2 Wochen den Lenker zum damaligen Zeitpunkt bekannt zu geben oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Dazu wurde mitgeteilt, dass die Auskunft von Herrn Dr. J E, dem nunmehrigen Berufungswerber, erteilt werden könne. Dieser wurde daher mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.11.2006 als vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebener Auskunftspflichtiger aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 9.8.2006 um 21.59 Uhr gelenkt hat. Dazu teilte der Berufungswerber mit, dass der Lenker zum angeführten Tatzeitpunkt unbekannt sei. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ daraufhin gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung, mit welcher ihm vorgeworfen wurde, dass er die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe. Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch verwies der Berufungswerber daraufhin, dass das Erhebungsblatt vom Sekretariat fristgerecht am 1.12.2006 per Einschreiben versendet worden sei. Es habe sich um ein Firmenauto gehandelt und der Lenker sei noch nicht bekannt, weshalb die Auskunftspflicht den Geschäftsführer treffen würde. Dieses Schreiben wurde entsprechend dem Postaufgabebuch am 1.12.2006 zur Post gegeben. In weiterer Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; . Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat die Person, die die Auskunft erteilen kann, zu benennen, diese trifft dann die Auskunftspflicht........ Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW, die X, hat auf entsprechende Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Gmunden den nunmehrigen Berufungswerber als jene Person benannt, welche die geforderte Auskunft erteilen könne. Der Berufungswerber wurde daher gem. § 103 Abs.2 KFG gefragt, wer das angeführte Fahrzeug am 9.8.2006 um 21.59 Uhr gelenkt hat. Dazu gab er mit dem am 1.12. zur Post gegebenen Schreiben lediglich bekannt, dass der Lenker unbekannt sei. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass die entsprechende Lenkeranfrage bereits am 13.11.2006 zugestellt wurde, weshalb die zweiwöchige Frist zur Beantwortung am 27.11.2006 abgelaufen ist. Die Mitteilung vom 1.12.2006 ist daher bereits verspätet erfolgt. Unabhängig davon ist aber mit der Mitteilung, dass der Lenker unbekannt sei, der Auskunftspflicht nicht entsprochen worden. Wie sich aus § 103 Abs.2 KFG 1967 ergibt, muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Der Berufungswerber wurde auf diese Erfordernis auch in der Lenkererhebung hingewiesen, sodass seine Mitteilung keinesfalls als ausreichende Auskunft angesehen werden kann.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses wurde entsprechend ergänzt, um eben zu konkretisieren, dass den Berufungswerber die Auskunftspflicht als die vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person getroffen hat. Dieser Umstand ist in der Begründung des Straferkenntnisses ausführlich dargestellt, weshalb ihm dies bekannt sein musste. Die Lenkeranfrage bezieht sich lediglich auf den Lenker des Fahrzeuges, nicht aber auf jene Person, welche das Fahrzeug allenfalls abgestellt hat. Auch der Umstand, dass es sich um ein in Bewegung befindliches Fahrzeug und nicht um ein abgestelltes gehandelt hat, ergibt sich aus der Begründung des Straferkenntnisses, weshalb diese Umstände dem Berufungswerber bekannt waren. Dementsprechend konnte der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend konkretisiert werden, ohne den Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder ihn der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen.

 

Der Berufungswerber hat damit die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb von fahrlässiger Begehung auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen des KFG beträgt gem. § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro. Die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe beträgt daher lediglich 2 % der gesetzlichen Höchststrafe. Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, wo hingegen keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten – dieser Schätzung hat der Berufungswerber nicht widersprochen) erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe keineswegs erhöht. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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